vorläufiger Insolvenzverwalter; Zuschläge

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt u.a. einen Zuschlag von 5% für die Bearbeitung von Absonderungsrechten und begründet dies u.a. "für die vorgenommenen Tätigkeiten zur Sicherung der Nutzung der Leasinggegenstände während der Betriebsfortführung".

    Dabei wurde von verschiedenen Gesellschaften Gegenstände geleast. Die geleasten Pkw´s wurden allerdings durch mich bereits bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt und einbezogen.

    Der Verwalter spricht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage lediglich von Aussonderungsrechten iHv 5.200,00 EUR, welche keinen Wertansatz bei der Berechnungsgrundlage fanden und über den Erhöhungsfaktor (s.o.) berücksichtigt werden.

    Kann er da jetzt trotzdem nochmal für den gesamten Berechnungswert 5% ansetzen?

    Sorry für meine Unwissenheit. Ist leider meine erste Vergütungsberechnung dieser Art.

  • Dabei wurde von verschiedenen Gesellschaften Gegenstände geleast. Die geleasten Pkw´s wurden allerdings durch mich bereits bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt und einbezogen.

    wie, das? Eine Berücksichtigung erfolgt nicht, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dabei wurde von verschiedenen Gesellschaften Gegenstände geleast. Die geleasten Pkw´s wurden allerdings durch mich bereits bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt und einbezogen.

    wie, das? Eine Berücksichtigung erfolgt nicht, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.


    Die Frage hab ich mir auch sofort gestellt. Grundsätzlich kann man sicherlich über einen Zuschlag nachdenken. Aber das mit der Berechnungsgrundlage versteh ich nicht wirklich.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn man einen Affentanz wg. einer BFF machen muss, dann möchte ich auch gerne einen (korrespondierenden :teufel:) Zuschlag dafür haben. Dann aber auch noch jede Kleinigkeit extra abzurechnen, passt nicht. Diese integrierte Tätigkeit ist bei der Bemessung des Zuschlages im Rahmen der Betriebsfortführung zu berücksichtigen, analog LG Heilbronn, 1 T 593/10.

    Vielleicht gab es wärend der BFF auch noch besondere Schwierigkeiten mit dem Briefträger ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Irgendwie wurde bei uns neulich auch diskutiert, ob Leasinggegenstände in die Berechnungsmasse fallen :gruebel:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich hatte die Leasinggeschichte länger nicht mehr, meine mich aber erinnern zu können, das da auch noch mal was zu unterscheiden war. Nämlich ob es tatsächlich ein reiner Besitzüberlassungsvertrag ist oder einer mit Kaufoption. So ganz krieg ich das jetzt nicht mehr zusammen. Da gab es ziemlich zeitnah nach der Gesetzesänderung einen Aufsatz in der ZInsO oder einer ähnlichen Zeitschrift.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hatte die Leasinggeschichte länger nicht mehr, meine mich aber erinnern zu können, das da auch noch mal was zu unterscheiden war. Nämlich ob es tatsächlich ein reiner Besitzüberlassungsvertrag ist oder einer mit Kaufoption. So ganz krieg ich das jetzt nicht mehr zusammen. Da gab es ziemlich zeitnah nach der Gesetzesänderung einen Aufsatz in der ZInsO oder einer ähnlichen Zeitschrift.

    so Schmidt, HamK, 11 InsVV, Rn. 80.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dabei wurde von verschiedenen Gesellschaften Gegenstände geleast. Die geleasten Pkw´s wurden allerdings durch mich bereits bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt und einbezogen.

    wie, das? Eine Berücksichtigung erfolgt nicht, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.


    ich muss meine Angaben nochmal korrigieren. :oops: Sorry.
    Der Fuhrpark des Schuldners war sehr umfangreich (32 Pkw). Ein Teil mit AussonderungsR, Teil mit AbsonderungsR und weitere "unbelastet".
    Die mit AussonderungsR belasteten sind in der Berechnung ohne Wertansatz geblieben und bei dem Erhöhungsfaktor berücksichtigt. Lediglich die unbelasteten und Absonderungsberechtigten Pkw wurden eingerechnet.

    Wobei die Absonderungsberechtigten zur Verwertung freigegeben wurden und der Übererlöß der Berechnung hinzugerechnet wurde.

    Vorl. Verwalter gibt für den Zuschlag (für Aussonderungs-Pkw) von 5% an: seine Tätigkeit zru Sicherung der Nutzung der Leasingfahrzeuge während der Betriebsfortführung.

  • Also da finde ich einen Zuschlag nicht angebracht. Man kann´s auch übertreiben. Zuschläge sollen Tätigkeiten des Verwalters abdecken, die nicht Regelaufgaben sind. Die besondere Tätigkeit kann ich aus der Begründung nicht erkennen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung mit diesen Dingen einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat. Ansonsten kann man zwar vielleicht einen Mehraufwand konstatieren, dieser dürfte aber unter der Erheblichkeitsschwelle von 5 %, die der BGH vorsieht, liegen. Außerdem kann man m.E. wie LFdC argumentieren, dass dies im Rahmen der Betriebsfortführung passiert ist. Insoweit müssten schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der vIV aber darzulegen hat.

  • Ich habe dazu ein Nachfrage und wahrscheinlich einen mathematischen Knoten im Kopf.

    vorl. Verwalter --> Vergütung

    neues Verfahren --> eröffnet im Jahr 2022

    Berechnungsgrundlage mit Überschuss Betriebsfortführung (= BF) =ca. 300.000 €

    Berechnungsgrundlage ohne Überschuss aus BF = ca. 200.000 €

    Beantragter Zuschlag für BF= 50,00 %

    Regelvergütung (25,00 %iger Bruchteil) vorl. Insolvenzverwalter auf Grundlage Berechnungsmasse 300.000 € = 10.087,50 €.

    Regelvergütung (25,00 %iger Bruchteil) vorl. Insolvenzverwalter auf Grundlage Berechnungsmasse 200.000 € = 8.212,50 €.

    Vergütungserhöhung aufgrund Einbeziehung des Überschusses aus der BF = 1.8750,00 €.

    Vergütung mit Berechnungsmasse 200.000 € + 50,00 % Zuschlage = 24.637,50 €. (= 75,00 % Bruchteil)

    Um wieviel ist nun der beantragte Zuschlag in Höhe von 50,00 % aufgrund der Vergleichsrechnung zu kürzen?

    Der Verwalter kommt auf 5,7 %.

    Ich auf 11,4 %.

  • Zur Erklärung wie ich auf 11,4% komme.

    Vergütung mit Zuschlag ohne Überschuss BF = 24.637,50 € - Vergütung ohne Zuschlag ohne Überschuss BF = 8.212,50 €

    = 16.425 €.

    Vergütungserhöhung unter Einbeziehung des Überschuss aus BF = 1.857,00 €.

    1.875,00* 100 / 16,425 = 11,41 %

    Verwalter rechnet 1.875,00* 50,00 % / 100 = 5,7 %.

  • Ich hätte wie folgt gerechnet:

    Regelbruchteil mit Überschuss = 10.087,50 €

    Regelbruchteil ohne Überschuss = 8.212,50 €

    Differenz = 1.875,00 €

    Der Zuschlag in Höhe von 50% (auf Vergütung ohne Überschuss) macht 16.425 €.

    Davon abzuziehen ist der bereits in der Vergütung mit Überschuss enthaltenen Betrag (1875 €); somit verbleibt ein Zuschlagsrest in Höhe von 14.550 €.

    Dieser Teil muss nun ins %-Verhältnis zur Regelvergütung mit Überschuss (= 40.350 €) gesetzt werden. Das wären dann 36,06 %


    Gegenrechnung: 25% + 36,06 % aus 300.000 € ergeben 24.637,71 €

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Siehe farbige Anmerkungen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Du musst ja auch keine Prozentsätze angeben. Kannst ja den Betrag festsetzen. Ich finde, es sieht besser aus mit Prozenten. Und der BGH sagt ja immer, der Zuschlag soll ungefähr ausgleichen ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hätte wie folgt gerechnet:

    .

    .

    Gegenrechnung: 25% + 36,06 % aus 300.000 € ergeben 24.637,71 €

    Soisses.

    über die Kette: Masse 200.000 Regelvergütung 3.2850 Regelsatz vIV 8.212,50 Zuschlag 50% 16.425,00 Vergütung 24.637,50

    und

    Masse 300.000 Regelvergütung* 40.350 Regelsatz vIV* 10.087,50 Vergütung 24.637,50 Zuschlag ?

    Zuschlag ist ((Vergütung - Regelsatz vIV*)/Regelvergütung*) X 100 = 36,04 %, gerundet 36 %

    Sofern man die Berechnungsvorlage in einem handelsüblichen Insolvenzprogramm nutzt, muss man aufpassen, dass dort die Werte richtig eingetragen und die Haken richtig gesetzt sind, sonst kommt da "alles bei raus: 22,12; 31,41; 36,06 %

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und der BGH sagt ja immer, der Zuschlag soll ungefähr ausgleichen ;)

    Aber, aber. Jetzt machen Insolvenzverwalter schon was mit Zahlen, was ja schon eine Zumutung als Jurist ist (und in der Regel nicht verstanden wird) und schreiben 10 Nachkommastellen aus und dann wird das nicht gewürdigt.

    Und 36,059480 % drückt ja auch viel besser den wahren Wert der erbrachten Leistung aus.

    Alternative: Du bewertetest die Leistung des vIV nicht mit 50 %, sondern mit 49,926941 %. Dann kommt 36,00000% als korrespondierender Zuschlag heraus. Für weitere Nachkommastellen ist mein System zu schwach.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (20. Januar 2023 um 11:03)

  • Und der BGH sagt ja immer, der Zuschlag soll ungefähr ausgleichen ;)

    Aber, aber. Jetzt machen Insolvenzverwalter schon was mit Zahlen, was ja schon eine Zumutung als Jurist ist (und in der Regel nicht verstanden wird) und schreiben 10 Nachkommastellen aus und dann wird das nicht gewürdigt.

    Und 36,059480 % drückt ja auch viel besser den wahren Wert der erbrachten Leistung aus.

    Alternative: Du bewertetest die Leistung des vIV nicht mit 50 %, sondern mit 49,926941 %. Dann kommt 36,00000% als korrespondierender Zuschlag heraus. Für weitere Nachkommastellen ist mein System zu schwach.

    Ich sehe es ja 100% wie Du. Ich habe mich da auch drüber aufgeregt. Erst sollen wir nur den Ausgleichszuschlag gewähren und alle schreiben ein Excel-Programm dazu. Und kaum hat sich das eingespielt, kommt der mit seinem "ungefähr" X(.

    Es war nur auf die Kommastellen von Burkina gemünzt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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