In der Suchfunktion habe ich diese Konstellation nicht gefunden, deshalb mache ich ein Thema auf:
Der Schuldner befindet sich noch im eröffneten (Verbraucher-)Insolvenzverfahren. Nun ist ein Sohn des Schuldners durch Suizid verstorben. Der Sohn verfügte als VN über eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionskasse. Nach den derzteitigen (mündlichen) Auskünften liegen zu dieser Versicherung keine Bezugsberechtigungen für den Todesfall zugunsten des Schuldners bzw. anderer Personen vor. Der Schuldner sowie sämtliche andere Angehörigen haben das Erbe fristgerecht wegen Überschuldung ausgeschlagen.
Die Beerdigungskosten des Sohns werden nunmehr vom Vater (=Schuldner) übernommen. Die Versicherung teilte hierzu (bisher lediglich mündlich) mit, dass in diesem Fall der Rückkaufswert von ca. 2.000 € an den Schuldner ausbezahlt würde.
Da sowohl der Zeitpunkt des Versterbens als auch der Auszahlung im eröffneten Verfahren liegen, würde ich diese Auszahlung grds. als Neuerwerb gem. § 35 InsO werten. Gibt es denn eine Möglichkeit, dass dieser Zufluss beim Schuldner verbleiben kann? § 850f ZPO scheidet mangels Arbeitseinkommen aus. Allerdings ist diese Auszahlung ja zweckgebunden. Seht ihr hier Raum für § 765a ZPO?
Ich hätte in dieser Konstellation keine Einwände, wenn das Geld dem Schuldner verbleiben kann, das muss aber natürlich rechtlich zu begründen sein.