Neuerwerb durch Zufluss aus einer Auszahlung aus Pensionskasse

  • In der Suchfunktion habe ich diese Konstellation nicht gefunden, deshalb mache ich ein Thema auf:

    Der Schuldner befindet sich noch im eröffneten (Verbraucher-)Insolvenzverfahren. Nun ist ein Sohn des Schuldners durch Suizid verstorben. Der Sohn verfügte als VN über eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionskasse. Nach den derzteitigen (mündlichen) Auskünften liegen zu dieser Versicherung keine Bezugsberechtigungen für den Todesfall zugunsten des Schuldners bzw. anderer Personen vor. Der Schuldner sowie sämtliche andere Angehörigen haben das Erbe fristgerecht wegen Überschuldung ausgeschlagen.

    Die Beerdigungskosten des Sohns werden nunmehr vom Vater (=Schuldner) übernommen. Die Versicherung teilte hierzu (bisher lediglich mündlich) mit, dass in diesem Fall der Rückkaufswert von ca. 2.000 € an den Schuldner ausbezahlt würde.

    Da sowohl der Zeitpunkt des Versterbens als auch der Auszahlung im eröffneten Verfahren liegen, würde ich diese Auszahlung grds. als Neuerwerb gem. § 35 InsO werten. Gibt es denn eine Möglichkeit, dass dieser Zufluss beim Schuldner verbleiben kann? § 850f ZPO scheidet mangels Arbeitseinkommen aus. Allerdings ist diese Auszahlung ja zweckgebunden. Seht ihr hier Raum für § 765a ZPO?

    Ich hätte in dieser Konstellation keine Einwände, wenn das Geld dem Schuldner verbleiben kann, das muss aber natürlich rechtlich zu begründen sein.

  • Interessanter Gedanke. Die BGH Entscheidung passt leider wirklich nicht so ganz. In diesem Fall hier handelt es sich um keine Versicherung gem. § 850b Nr. 4 ZPO. Eine Lösung dahingehend, dass der Schuldner seinen Auszahlungsanspruch an das Bestrattungsunternehmen abtritt funktioniert hier daher nicht.

  • ist denn 850 ZPO überhaupt anwendbar, es handelt sich nicht um Einkommen des Schuldners ?

    Im neuen § 850i ZPO heißt es:

    "....oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind..."

    wenn da steht "kein Arbeitseinkommen" ist das nicht so zu verstehen, dass das nichts mit (nicht selbständiger) Arbeit (fortlaufende Bezüge) zu tun hat, sondern dass dies auch eine Vergütung sein kann, wie beim Freiberufler. Damit soll das Einkommen der Selbstständigen gesichert werden, BT-Drs 16/7615.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • stümmt :oops:

    Ich hatte mir das diesbezüglich noch gar nicht so genau angesehen. Ich war nur der Meinung, dass, weil die Änderung in Verbindung mit dem Kontopfändungsschutz gemacht wurde, alle Zahlungen (wie auf dem Konto, da geht es ja auch nicht mehr um Dienstleistungen) über § 850i ZPO geschützt werden könnten.

  • Ich muss jetzt das nochmals hochholen, weil ich ein Brett vor dem Kopf habe. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, der Schuldner ist jetzt also in der WVP. Der eigentliche Versicherungsfall war im eröffneten Verfahren, also ein Fall für eine NTV. Muss der Schuldner denn jetzt in der WVP immer noch den Antrag nach § 765a ZPO stellen oder reicht es nicht aus, wenn dann unter Berufung auf den Härtefall auf den Antrag auf Anordnung der NTV verzichtet wird? Letztlich ist doch die Frage, inwiefern hier Massezugehörigkeit oder aber ein Häretefall nach § 765a ZPO vorlagen etwas, das vom Gericht zu entscheiden ist, oder?

  • Ganz verstehe ich es noch nicht:

    Wenn schon an den Schuldner ausbezahlt wurde, besteht doch kein Anspruch mehr gegen irgendjemanden als möglicherweise gegen den Schuldner, pfändbare Beträge wieder rauszurücken. Zumal wenn es bereits verbraucht ist, für die Bestattungskosten, auch nichts mehr da ist.

    Insofern wäre es müßig, über die Pfändbarkeit eines nicht mehr bestehenden Anspruchs zu entscheiden. Interessant könnte das höchstens sein bzgl. der Frage, ob der Schuldner gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstoßen hat, mit der direkten Sanktion der Versagung (die aber nach § 290 InsO nur im SchlussT möglich ist, und der ist vorüber) oder der indirekten Sanktion der Stundungsaufhebung.

  • Ganz verstehe ich es noch nicht:

    Wenn schon an den Schuldner ausbezahlt wurde, besteht doch kein Anspruch mehr gegen irgendjemanden als möglicherweise gegen den Schuldner, pfändbare Beträge wieder rauszurücken. Zumal wenn es bereits verbraucht ist, für die Bestattungskosten, auch nichts mehr da ist.

    Insofern wäre es müßig, über die Pfändbarkeit eines nicht mehr bestehenden Anspruchs zu entscheiden. Interessant könnte das höchstens sein bzgl. der Frage, ob der Schuldner gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstoßen hat, mit der direkten Sanktion der Versagung (die aber nach § 290 InsO nur im SchlussT möglich ist, und der ist vorüber) oder der indirekten Sanktion der Stundungsaufhebung.

    Nein, es wurde eben bislang von der Versicherungsgesellschaft noch nicht an den Schuldner ausbezahlt.

  • Die Versicherung teilte hierzu (bisher lediglich mündlich) mit, dass in diesem Fall der Rückkaufswert von ca. 2.000 € an den Schuldner ausbezahlt würde.


    Die zwei Punkte über dem u im letzten Wort hatte ich übersehen. :)

    Grundsätzliche Überlegung: Die Versicherung zahlt an den/die Bezugsberechtigten. Ist niemand besonderes benannt, richtet sich die Bezugsberechtigung gem. § schlagmichtot VVG nach der gesetzlichen Erbfolge. Wenn nun alle ausgeschlagen haben, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Geld?

    Meines Erachtens stellt die Versicherung dem Schuldner eine Zahlung in Aussicht, worauf dieser aber keinen Rechtsanspruch hat, wenn er das Erbe ausgeschlagen hat. Wieso zahlt also die Versicherung? Wohl aus Kulanz?! Wieso soll ausgerechnet der Schuldner die Zahlung erhalten - ich nehme an, dass er keinen Anspruch darauf hat?

    Irdenein anders Familienmitglied dürfte nicht in Inso sein, und dann wäre es wohl das Einfachste, die Zahlung über jemand anderen abzuwickeln oder die Versicherung direkt an den Bestatter zahlen zu lassen.

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