WEG - Sondereigentum am Keller bewilligt, aber nicht im GB eingetragen

  • ...Zumal in der Verwaltungsvorschrift ja auch unter Nr. 5a) steht, dass zur abgeschlossenen Wohnung auch Räume gehören können, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen.


    Der Abgeschlossenheitsbescheinigung sind in der Regel Aufteilungspläne beigefügt, die einzeln mit Siegel und Unterschrift der Behörde versehen sind. Aus den Plänen ist die Abgeschlossenheit der Keller ersichtlich. Daher ist es mE vertretbar, dass die Bescheinigung für "Wohnung samt Keller" gilt.

  • Das akzeptiere ich hier nicht! In einem solchen Fall lasse ich die Abgeschlossenheitsbescheinigung immer ausdrücklich hinsichtlich der Kellerräume ergänzen. Ob das SE an einem Kellerrraum ggf. auch durch Bezugnahme gem. § 874 BGB im GB eingetragen werden kann, ist für die Frage der Bescheinigung der Abgeschlossenheit irrelevant. Und natürlich können zu einer abgeschlossenen Wohnung auch Räume gehören, die außerhalb des räumlichen Wohnungsabschlusses liegen. Das heißt aber doch nicht, dass die Abgeschlossenheit dieser gesonderten Räume nicht (gesondert) bescheinigt werden muss!
    In deinem Fall ist ausschließlich die Abgeschlossenheit der Wohnungen und eben nicht die Abgeschlossenheit der zu den Wohnungen gehörenden Kellerräume bescheinigt. Die Bescheinigung genügt daher nicht zur Begründung von SE an diesen Kellerräumen und bedarf der entsprechenden Ergänzung!

  • Ach Du dickes Osterei ! Da bin ich aber mal auf die Antwort gespannt.

    Ich bleibe allerdings bei meiner Ansicht:

    Die Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. 3. 1974) sieht lediglich eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnungen und die Abgeschlossenheit der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume vor.

    Der Umstand, dass nach 5a) der AV zur abgeschlossenen Wohnung auch Räume gehören können, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, ist in der Abgeschlossenheitsbescheinigung mithin nicht gesondert zu erwähnen.

    Solche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, aber gemeinsam mit der Wohnung mitbenutzt werden, wie Keller- oder Abstellräume oder oberirdische Garagen oder Tiefgaragenabstellplätze, können, auch wenn sie für sich allein sondereigentumsfähig wären (Garagen, Tiefgaragenabstellplätze), zum nicht wesentlichen Bestandteil des Wohnungseigentums gemacht werden (s. Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 1 WEG RN 6).

    Und wenn die Kellerräume zum nicht wesentlichen Bestandteil des Wohnungseigentums gehören, dann sind sie von der Bescheinigung der Abgeschlossenheit der Wohnung erfasst, denn sie sind als sog. unselbständiges Teileigentum Teil der Wohnung (s. Ott in der DNotZ 2015, 483/486 unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom . 24.11.1978, V ZB 2/78und Rapp im Beck'schen Notar-Handbuch, 5. Auflage 2009, A III RN 111).

    Frohe Ostern !

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Aufteilung:

    MEA zu 1/3 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung
    MEA zu 1/3 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung und
    MEA zu 1/3 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung.

    Laut Aufteilungsplan gehört zu jeder Wohnung eine Kellerraum. Zu Wohnung 3 noch ein Balkon. Sämtliche Räume und der Balkon sind mit der zur jeweiligen Wohnung gehörenden Nr. gekennzeichnet.

    Nach #3 müssen Kellerräume nicht ausdrücklich als Sondereigentum zugewiesen werden. Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist ausreichend.

    Gilt das dann auch für Balkone?

  • .... Zu Wohnung 3 noch ein Balkon. Sämtliche Räume und der Balkon sind mit der zur jeweiligen Wohnung gehörenden Nr. gekennzeichnet. ...

    Für Balkone, die ziffernmäßig genauso wie die Wohnung gekennzeichnet sind, stellt sich die Frage der Zugehörigkeit zum Sondereigentum nicht. Balkone sind auch dann, wenn sie nicht allseits umschlossen sind, sondereigentumsfähig, https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…149#post1079149

    Da auch wegen des Gegenstands des SE auf die Bewilligung Bezug genommen werden kann (§ 7 Absatz 3 WEG), ist der dem SE der Wohnung Nr. 3 durch ziffernmäßige Kennzeichnung nach § 7 IV Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz WEG („alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen“) zugeordnete Balkon bei der Eintragung im GB durch die Bezugnahme erfasst.

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  • Bewilligt war die Bildung von WEG wie folgt: ... einen MEA von 40/100, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten, farblich blau markierten sämtlichen Räumen des Vorderhauses, wobei diejenigen im Kellergeschoß nicht zu Wohnzwecken dienen, sowie dem Sondereigentum an dem ebenfalls mit Nr. 4 gekennzeichneten, blau markierten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Abstellraum und Garage.

    Eingetragen wurde jedoch das Sondernutzungsrecht an dem Abstellraum und Garage.

    Beide Räume sind in der AB als abgeschlossen aufgeführt und in den Plänen ordnungsgemäß bescheinigt.

    Keinerlei Zwischenverfügung oder Anmerkungen des Kollegen vorhanden.

    (Ich gehe davon aus, dass dies bei der Nutzung von Tabellen in Solum -alt- erfolgt ist. Die anderen Wohnungen haben ein Sondernutzungsrecht an Stellplätzen)

    Kann ich das nunmehr berichtigen oder ist eine Änderung der TE und Mitwirkung aller Eigentümer nebst dingl. Berechtigter notwendig?

  • Da wegen des Gegenstandes des SE auch auf die Bewilligung Bezug genommen werden kann und sich Grundbuchbeschrieb und Bezugnahme widersprechen, meine ich, dass -ähnlich wie hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…694#post1161694 -
    eine Schreibfehlerberichtigung in Betracht kommt.

    Ist denn das Sondereigentum an der Garage dargestellt, d.h. gibt es neben dem Grundriss auch einen Schnitt und eine Ansicht der Garage ?; siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045985

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  • Dann würde ich beim Objekt Nr. 4 eintragen:

    Das mit dem hier gebuchten Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum besteht nicht nur an sämtlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten und blau markierten Räumen des Vorderhauses, sondern auch an dem gleichermaßen bezeichneten Abstellraum und der Garage Nr. 4.

    Anhand der Bewilligung vom ………………..(Notar…..; UR-Nr……..) als offensichtliches Schreibversehen berichtigt am……

    (der Passus mit dem Sondernutzungsrecht an dem Abstellraum und der Garage ist dann zu röten)

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