Auskunftspflicht des selbstständigen Schuldner

  • Das sollte nicht erforderlich sein. Der nichtfreigegebene Geschäftsbetrieb wird doch durch den Insolvenzverwalter geführt. So sollte es aufgrund des Haftungsrisikos zumindest sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei einem nicht freigegebenen Betrieb sollten eigentlich alle Zahlungen aus der Geschäftstätigkeit an den Insolvenzverwalter gehen und nicht an den Schuldner. Insofern sollte es keine pfändbaren Beträge geben, die der Schuldner abzuführen hätte...

  • Bei einem nicht freigegebenen Betrieb sollten eigentlich alle Zahlungen aus der Geschäftstätigkeit an den Insolvenzverwalter gehen und nicht an den Schuldner. Insofern sollte es keine pfändbaren Beträge geben, die der Schuldner abzuführen hätte...

    Sehe ich auch so. Solange nicht frei gegeben wurde, besteht keine Abführungspflicht, sondern es steht alles der Insolvenzmasse zu. § 850c ZPO greift hier ja gerade nicht. So sollte es zumindest theoretisch sein.

    Es kann natürlich sein, dass alles über den Schuldner läuft (warum auch ummer) oder der IV / TH gar keine Ahnung von der Selbständigkeit hat. Dann besteht erst einmalk die Pflicht, sämtliche Informationen vorzulegen.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    IN-Verfahren natürliche Person, Selbstständige Tätigkeit des Schuldners (Buchhaltungshelfer) ist im Verfahren durch den IV fortgeführt worden. Schlusstermin hat bereits stattgefunden, Verfahren ist aber noch nicht aufgehoben. Nun teilt der IV mit, dass der Schuldner erforderliche Auskünfte zur Erstellung weiterer Rechnungen nicht mehr erteilt (und auch die von ihm erbrachten Leistungen nicht selber abrechnet) und bittet um Anhörungstermin bei Gericht nach § 97 InsO.

    Wäre das nicht ein Fall für eine NTV, da der ST ja bereits stattgefunden hat? Denn das Ganze kann ja noch locker ein Weilchen dauern - und so lange das Verfahren nicht aufheben :gruebel: ?
    Auch im Rahmen der NTV würde doch die Auskunftspflicht des Schuldners bezüglich dieser Massegegenstände weiterbestehen, da ja auch insoweit der Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten bleibt, oder?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wenn man am Wortlaut des Gesetzes klebt, dann wäre das ein Fall für eine NTV.Fragt sich bloß, wie man den Schuldner, wenn die RSB bereits angekündigt ist, noch über 290 prügeln kann..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie kann denn Schlusstermin stattgefunden haben, wenn die Masse noch nicht komplett verwertet worden ist?

    Wie will man denn sonst zu einem Ende kommen, wenn die selbstständige Tätigkeit des Schuldners im Verfahren fortgeführt wurde :confused:?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wie kann denn Schlusstermin stattgefunden haben, wenn die Masse noch nicht komplett verwertet worden ist?

    Wie will man denn sonst zu einem Ende kommen, wenn die selbstständige Tätigkeit des Schuldners im Verfahren fortgeführt wurde :confused:?

    Durch Anwendung des 196 I InsO ...

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