Ist der selbstständige Schuldner, dessen Selbstständigkeit nicht freigegeben worden ist, zur Vorlage von Einkommensnachweisen verpflichtet?
Auskunftspflicht des selbstständigen Schuldner
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Solange es nicht frei gegeben ist: natürlich. Der Schuldner hat doch sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, § 97 Abs., 1 S. 1 InsO.
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Das sollte nicht erforderlich sein. Der nichtfreigegebene Geschäftsbetrieb wird doch durch den Insolvenzverwalter geführt. So sollte es aufgrund des Haftungsrisikos zumindest sein.
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Aber es obliegt doch allein dem Schuldner, dass er die pfändbaren Beträge abführt.
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Bei einem nicht freigegebenen Betrieb sollten eigentlich alle Zahlungen aus der Geschäftstätigkeit an den Insolvenzverwalter gehen und nicht an den Schuldner. Insofern sollte es keine pfändbaren Beträge geben, die der Schuldner abzuführen hätte...
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Bei einem nicht freigegebenen Betrieb sollten eigentlich alle Zahlungen aus der Geschäftstätigkeit an den Insolvenzverwalter gehen und nicht an den Schuldner. Insofern sollte es keine pfändbaren Beträge geben, die der Schuldner abzuführen hätte...
Sehe ich auch so. Solange nicht frei gegeben wurde, besteht keine Abführungspflicht, sondern es steht alles der Insolvenzmasse zu. § 850c ZPO greift hier ja gerade nicht. So sollte es zumindest theoretisch sein.
Es kann natürlich sein, dass alles über den Schuldner läuft (warum auch ummer) oder der IV / TH gar keine Ahnung von der Selbständigkeit hat. Dann besteht erst einmalk die Pflicht, sämtliche Informationen vorzulegen.
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Der Schuldner macht Gartentätigkeiten bzw. Schneeräumtätigkeiten. Der Insolvenzverwalter sieht hier tatsächlich nichts. Aber ich meine, dass man mit der nachfolgenden Entscheidung auch zur Auskunftspflicht kommt (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 - AZ: IX ZB 94/09).
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da hilft Dir sicher die alte Psycho-Entscheidung des BGH weiter. Die dürfte auch so passen, weil je keine Freigabe nach §5 InsO erfolgt ist, IX ZB 388/02.
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Ich hänge mich hier mal dran:
IN-Verfahren natürliche Person, Selbstständige Tätigkeit des Schuldners (Buchhaltungshelfer) ist im Verfahren durch den IV fortgeführt worden. Schlusstermin hat bereits stattgefunden, Verfahren ist aber noch nicht aufgehoben. Nun teilt der IV mit, dass der Schuldner erforderliche Auskünfte zur Erstellung weiterer Rechnungen nicht mehr erteilt (und auch die von ihm erbrachten Leistungen nicht selber abrechnet) und bittet um Anhörungstermin bei Gericht nach § 97 InsO.
Wäre das nicht ein Fall für eine NTV, da der ST ja bereits stattgefunden hat? Denn das Ganze kann ja noch locker ein Weilchen dauern - und so lange das Verfahren nicht aufheben ?
Auch im Rahmen der NTV würde doch die Auskunftspflicht des Schuldners bezüglich dieser Massegegenstände weiterbestehen, da ja auch insoweit der Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten bleibt, oder? -
Wieso NTV, wenn noch nicht aufgehoben? Solange das Verfahren noch eröffnet ist, besteht der Insolvenzbeschlag gem. § 35 InsO fort...
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Wenn man am Wortlaut des Gesetzes klebt, dann wäre das ein Fall für eine NTV.Fragt sich bloß, wie man den Schuldner, wenn die RSB bereits angekündigt ist, noch über 290 prügeln kann..
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Wie kann denn Schlusstermin stattgefunden haben, wenn die Masse noch nicht komplett verwertet worden ist?
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Das ist die Kardinalfrage, deren Beantwortung hier leider nicht weiterführt....
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Immer noch im Urlaub?
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Woll, aber die Bude im Ausland hat Luxus und ne Flatrate...
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Wie kann denn Schlusstermin stattgefunden haben, wenn die Masse noch nicht komplett verwertet worden ist?
Wie will man denn sonst zu einem Ende kommen, wenn die selbstständige Tätigkeit des Schuldners im Verfahren fortgeführt wurde ?
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Wie kann denn Schlusstermin stattgefunden haben, wenn die Masse noch nicht komplett verwertet worden ist?
Wie will man denn sonst zu einem Ende kommen, wenn die selbstständige Tätigkeit des Schuldners im Verfahren fortgeführt wurde ?
Durch Anwendung des 196 I InsO ...
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Verwirrend. Was ist denn mit der RSB?
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Verwirrend. Was ist denn mit der RSB?
Verfahren ist in 2009 eröffnet, Rsb-Erteilung steht also erst in 2015 an. -
Der Verwalter erstellt aufgrund der selbständigen Tätigkeit noch Rechnungen? Ist denn die Tätigkeit freigegeben oder nicht?
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