Aufbau/Struktur einer umfangreichen Rechnungslegung

  • Hallo,
    seit einigen Wochen bearbeite ich Betreuungssachen (zuvor Insolvenzen), jetzt wage ich mich an umfangreiche Rechnungslegungen und habe konkret folgenden Fall:

    Betreute ist Eigentümerin dreier Immobilien, wohnt selbst im Heim.
    Eine Immobilie ist an eine Mietpartei vermietete, für die zweite wird Erbpacht vereinnahmt, die dritte Immobilie (Betreute ist hier Mitgeigentümerin zu 1/2) ist ein Mehrfamilienhaus und demzufolge an mehrere Mietparteien (ich glaube drei oder vier) vermietet; die Schwester der Betreuten ist hier die weitere Miteigentümerin und gleichzeitig Betreuerin u.a. für die Vermögenssorge.

    Nach erster Durchsicht der Rechnungslegung gehen an Einnahmen auf das einzige Girokonto offenbar nur Miet/Erbpachteinnahmen; die Leistungen der Pflegeversicherung werden direkt an das Heim entrichtet, die monatliche DIfferenz zu den Heimkosten wird von der Betreuten über deren Girokonto gezahlt.

    Sparguthaben ist ansonsten nicht vorhanden, das Girokonto weist zzt. einen höhren Guthabensbetrag aus (von dem sicher ein Teil jetzt verzinslich anzulegen wäre, aber das ist hier Nebensache..).

    Die Betreuerin hat eine Rechnungslegung eingereicht, welcher - neben den Belegen- eine mit Schreibmaschine verfasste Auflistung beiliegt. Darin sind chronologisch alle Buchungen, die über das einzig vorhandene Girokonto gelaufen sind, wiedergegeben.
    Genügt das als Rechnungslegung?
    Mein Problem ist, dass ich im Grunde genommen gar nicht den Überblick habe, welche Rechnungen oder Geldeingänge zu welcher Immobilie gehören, wo Überschüsse oder Verluste erwirtschaftet wurden und ob gerade bei der Immobilie, die beiden Schwestern gehört, die Kosten korrekt untereinander verrechnet wurden.
    Ich müsste mich mühsahm durchwursteln...

    Welche Anforderungen könnten in so einem Fall an die Rechnungslegung gestellt werden?

    Schon mal vorab Danke fürs feedback...:):):)

  • Wenn mehrere Konten vorhanden sind, verlange ich für jedes Konto eine chronologische und ausführliche Rechnungslegung.
    Girokonto, Sparkonto (meist nur Zinseingänge), Depotkonten ... Zu jedem Konto reichen die Betreuer hier eine gesonderte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung ein und die entsprechenden Belege sind den Konten zugeordnet und zeitlich sortiert.

    Du musst also aus den Belegen erkennen können, woher das Geld kam, wohin es ging und warum es ging.
    Stellst Du fest, dass Rechnungen nicht oder zu spät gezahlt wurden (Säumniskosten!), stellt sich die Frage nach dem Warum?.

    Aus der Einnahmen- und Ausgabenaufstellung müsste erkennbar sein, ob sämtliche Mieteinnahmen geflossen sind, ob regelmäßig die Hausgelder gezahlt wurden usw.

    Werden die Mieteinnahmen ausschließlich auf das Girokonto der Betroffenen gezahlt? Oder erhält sie von einem sog. Hauskonto die hälftigen Einnahmen von der Betreuerin = Miteigentümerin?

    Aus den Rechnungen müsste sich ergeben, ob die Müllrechnung für die Immobilie A, B oder C erstellt wurde. Ggfs. muss die Betreuerin nachbessern.

    Hm, soweit erstmal dazu.
    Hilft Dir das?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hallo Sonea,

    also, es gibt kein Hauskonto für das Haus, das den Schwestern gemeinsam gehört. Wenn ich das, nach erster Durchsicht, richtig sehe, dann gehen die Mieteinnahmen der Mieter, die der Betreuten "zugeordnet" wurden (alle Mietwohnung auf der linken Hausseite oder so ähnlich....), direkt auf das Girokonto der Betreuten.
    Ob das rechtlich sauber ist, bezweifel ich, denn beide Schwestern sind Miteigentümer zu 1/2, also müssten zunächst alle Einnahmen und AUsgaben aller Mieter erfasst werden und am Ende der Überschuss oder Verlust geteilt werden.

    Die REchnungen kann man den Objekten zusortieren, aber ich müsste das zusortieren, in der bisherigen Ablage ist das nicht getrennt aufgeführt. Das ist ein echt großer Aufwand. Muss das nicht die Betreuerin machen?

    Mir fiel noch etwas auf: Offenbar wird keine Steuer auf die Mieteinnahmen gezahlt. Muss ich die Beteiligten darauf hinweisen, dass dies ggf. zu erfolgen hat?

    Schönen Gruß
    Elbhöhenblick

  • :oops:
    Du erwischst mich auf tönernem Fuße.
    Ich habe keine Betroffenen mit Miteigentum an Mietimmobilien.

    Auf die Steuerpflicht würde ich durch dezente Nachfrage hinweisen, ob auch Steuererklärungen bzw. -bescheide vorliegen.

    Ja, m. E. sind die Einnahmen und Ausgaben für die gemeinsame Immobilie zunächst über ein Konto abzuwickeln, da ja auch die Ausgaben gemeinsam für das Objekt laufen (und sei es die Reparatur der Heizung). Mit welcher Begründung erfolgt die Trennung der Einnahmen und Ausgaben denn so? Übernahmevertrag? Testament mit Teilungsanordnung? Oder einfach so? Bei einfach so würde ich gegenhalten, dass eine ordentliche Regelung zu treffen ist, ggfs. mit Ergänzungsbetreuer.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hallo Sonea,

    also, es gibt kein Hauskonto für das Haus, das den Schwestern gemeinsam gehört. Wenn ich das, nach erster Durchsicht, richtig sehe, dann gehen die Mieteinnahmen der Mieter, die der Betreuten "zugeordnet" wurden (alle Mietwohnung auf der linken Hausseite oder so ähnlich....), direkt auf das Girokonto der Betreuten.
    Ob das rechtlich sauber ist, bezweifel ich, denn beide Schwestern sind Miteigentümer zu 1/2, also müssten zunächst alle Einnahmen und AUsgaben aller Mieter erfasst werden und am Ende der Überschuss oder Verlust geteilt werden.

    Die REchnungen kann man den Objekten zusortieren, aber ich müsste das zusortieren, in der bisherigen Ablage ist das nicht getrennt aufgeführt. Das ist ein echt großer Aufwand. Muss das nicht die Betreuerin machen?


    Nein, da in der Rechnungslegung nur nach den verschiedenen Konten zu trennen ist.

    Wenn wie hier alles über ein Girokonto läuft, sind die Kontoauszüge und zugehörigen Belege, Rechnungen usw. durch die Betreuerin lediglich chronologisch zu ordnen.

  • Vielleicht noch als Ergänzung :
    Bei Mieteinnahmen frage ich der Vollständigkeit halber grs. nach, ob der/die Mieter mit der Zahlung der Nebenkosten auf dem Laufenden ist/sind.
    Logischerweise vor allem dann , wenn ich in der Rechnungslegung nur die Einnahme der "Netto-Miete(n)" feststellen kann.:)

  • Ich meine aber schon, dass es verlangt werden kann (meinethalben in Ergänzung des Vermögensverzeichnisses), die bestehenden Forderungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Immobilien bzw. des Bruchteilseigentums daran detailliert darzulegen.
    Wie es aussieht, gibt es ja eine Abrede (womöglich aus Zeiten vor der Betreuung), wie mit den Mieteinnahmen aus dem gemeinsamen Haus verfahren werden soll und wie die Lasten verteilt werden. Diese Vereinbarung würde ich dann schon kennen wollen, wäre ich der rechnungslegungsprüfende Rechtspfleger.

    Oder bin ich da auf dem Holzweg?

  • Ich hatte im Vorfeld dazu Kommentarstellen zu 1840, 1841 BGB gelesen, ua. den Beck-Online-Kommentar. Da steht allerdings wenig Konkretes zu meinen Fragen.
    Kennt Ihr vielleicht andere Kommentare oder Aufsätze zu diesem Thema? Das könnte ja helfen....
    Danke.:daumenrau

  • Nö, leider nichts bekannt.

    Sowohl in den Kommentierungen als auch in der sonstigen Literatur wird das Thema RL regelmäßig stiefmütterlich behandelt.
    Ist auch nicht gerade verwunderlich, wenn der Gesetzgeber selbst nur wenige "Vorgaben" macht.

    Wird offenbar eher als praktisches Problem eingestuft.

  • § 1841 I BGB spricht als Inhalt einer RL von einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie soll über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft zu geben.
    Über das äußere Erscheinungsbild, über das System der Rl wird sonst keine Aussage gemacht.
    Das bedeutet, dass die Rechnungslegung nicht den Vorstellungen oder Wünschen des Gerichtes entsprechen muss, sie muss nur den oben geschilderten Erfordernissen entsprechen.
    Sie muss auch nicht den von der Justiz ausgegebenen Formularen (in NRW VS 24T und VS 24E) entsprechen. Die Formulare genießen keinen Gesetzesrang.

    Als Prüforgan muss ich mich somit z. B. damit abfinden, dass die RL nicht für jedes Konto getrennt chronologisch abrechnet, sondern dass alle Konten in einer einzigen Auflistung in zeitlicher Reihenfolge der einzelnen Buchungen erfasst (kann ich mehreren Betreuern nicht abgewöhnen, trotz inständiger, jedes Jahr wiederholter Bitte).

    Ein anderer Betreuer (Steuerberater von Beruf) bucht grundsätzlich nicht in zeitlicher Reihenfolge, sondern nach Thematik. Er listet also nicht chronologisch, sondern nach der Art der jeweiligen Einnahmen und Ausgaben "in Päckchen" auf. Ich darf die Kontoauszüge und Rechnungen also durchgehen und bei jeder Buchung in den "Päckchen" abhaken. Das ist wesentlich mühevoller, weil auf mehreren Blatt Papier verteilt, aber auch "geordnet" aufgestellt.

    In beiden ungewohnten Systemen ergibt sich auch der Zu- und Abgang des Vermögens.

    Mehr kann man nicht verlangen.

  • Ich sehe es wie Gänseblümchen. Mehr als eine geordnete Aufstellung der Einnahmen- und Ausgaben kann ich nicht verlangen und muss mich mit dem abfinden, was vorgelegt wird.

    Die meisten Betreuer sind bestrebt, eine Rechnungslegung so zu erstellen, wie es das Gericht wünscht. Das kann aber auch nicht so weit gehen, dass von Kollegen gewünscht wird, der Vereins- / Berufsbetreuer habe sich auf den jeweiligen sachbearbeitenden Rechtspfleger einzustellen.

  • Danke für Eure Infos! ;)... auch wenn Sie letztlich besagen, dass ich die Rechnungslegung vermutlich so akzeptieren muss, wie sie ist, und mich mühsam durcharbeiten muss....:cool:

  • Ich kann "Gänseblümchen" nicht zustimmen. Die gesonderte Abrechnung für jedes eigene Konto ist eine
    Mindestanforderung. Es ist ja auch jedes einzelne Konto im Vermögensbestand aufzuführen.
    Ein Formblattzwang besteht zwar nicht. Darin liegt aber ein mögliches Missverständnis. Der Betreuer ist aber
    gehalten, die Darstellung in dieser Form - also Darstellung der Vermögenswerte und getrennte Abrechnung
    nach Konten - durchzuführen. Wie sollte man als Rechtspfleger seine 900 oder 1000 Fälle Pensum schaffen,
    wenn nicht mal eine ordentliche Abrechnung vorliegt. Man müßte also eine nicht den Anforderungen
    entsprechende Rechnungslegung beanstanden und eine ordnungsgemäße verlangen.

  • Also, ich habe meine 900 - 1000 Fälle mit krummen RLen bisher geschafft.
    Aber mein Vorredner wird sicherlich die Vorschrift benennen, aus der er seine Meinung herleitet. Er möge allerdings nicht § 1841 I BGB anführen. Da steht etwas von "geordnet". In welcher Form geordnet, steht da nicht. Der Geschmack des prüfenden Rechtspflegers kann nicht ausschlaggebend sein.
    Was die Endergebnisse der einzelnen Konten betrifft: Die ergeben sich aus den Kontoauszügen. Sind alle Buchungen irgendwie erfasst, komme ich vom übernommenen Bestand des Vorjahres auf den ausgewiesenen Bestand am Schlusstag der aktuellen RL, ohne nachrechnen zu müssen, es sei denn, die Buchungen der Bank/Sparkasse sind falsch.

  • Mich würde mal interessieren, wo steht, dass jedes Konto einzeln abzurechnen ist. Und dass dies ein "muss" und eine "Mindestanforderung ist. In §§ 1908 i, 1840, 1841 BGB kann ich dazu nichts finden.

    Nicht, dass wir uns falsch verstehen: ich habe auch gerne eine nach Konten gesonderte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben, chronologisch, versteht sich. Und das wird in der Regel auch so eingereicht werden. Ansonsten kann ich nur eine "geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben" verlangen. Mehr nicht.

    BTW: Unsere amtlichen (!) Vordrucke sehen sogar eine Trennung von Einnahmen und Ausgaben auf verschiedenen Blättern vor. Geordnet ist das. Von den Theoretikern hat nur noch niemand niemals nicht eine Rechnungslegung geprüft, sonst hätten die gewusst, was das für eine Freude macht ...

    Edith sagt: Gänseblümchen war schneller ... oder ich zu langsam ;)

  • Ich roll das Thema mal neu auf:

    Wie es scheint hat jeder eine andere Definition von geordnet.

    Mir lag eine Rechnungslegung vor, bei der ich aus dem Buchungstext nicht erkennen konnte an wen das Geld ging bzw. zu welchem Zweck die Zahlung vorgenommen wurde. Stichworte wie "Miete" oder "Stadtwerke" würden mir schon genügen.

    Ein Beispiel:
    01.01.2015...Gutschrift...............500,00 Euro
    02.01.2015...Einzelüberweisung...400,00 Euro
    03.01.2015...Folgelastschrift........300,00 Euro.

    Dies habe ich beanstandet, da eine Zuordnung der Belege meiner Meinung nach nicht möglich war.
    Ich vertrete den Standpunkt, dass ich die Übersicht ohne das Zuhilfenehmen von Belegen lesen können muss.

    Also habe ich den Betreuer angeschrieben und nachgefragt, ob er die Möglichkeit einer anderen Form der Darstellung hat.

    Als Antwort erhielt ich einen Ausdruck aus dem von der Bank zur Verfügung gestellten Bankingsystem.

    Teilweise habe ich nun nähere Angaben, was Empfänger oder Verwendungszweck anbelangt.

    Großteils tappe ich jedoch weiter im Dunkeln, da dort nur steht:

    Datei Nr. 123, Überweisung, 000 00 00 / 12345678 (BLZ / Kto.Nr.)


    Ich habe mich daraufhin dazu entschlossen die Rechnungslegung zu beanstanden, jedoch die rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen.

    Meine Begründung: Aus der Rechnungslegung / Übersicht lässt sich ohne Zuhilfenahme der Belege kein Empfänger bzw. Verwendungszweck entnehmen.

    In meinen Augen sind die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung nicht erfüllt.


    Der Betreuer argumentiert die Belegen hätten doch vorgelegen.

    Er erwartet eine Reaktion meinerseits.


    Wie seht ihr das Ganze?

    Ist eine Rechnungslegung geordnet bzw. schlüssig wenn man die Übersicht ohne Belege nicht lesen kann?

  • Die Rechnungslegung muss man an sich allein lesen können.

    "Datum Betrag an KtoNr. von KtoNr. wegen Beleg 3"

    Dazu legt man die Belege und die Kontoauszüge und dann ist das eine Rechnungslegung.

    Ggf. sieht der Onlinekontoauszug so ähnlich aus, dann passt das auch, aber das sind dann noch keine Kontoauszüge.

  • Zitat

    Ich vertrete den Standpunkt, dass ich die Übersicht ohne das Zuhilfenehmen von Belegen lesen können muss.

    Diese Meinung wird hier auch vertreten.
    Die Kontoauszüge und Belege gehen an die Betreuer zurück und können verloren gehen oder vernichtet werden.
    Auch nach Jahren muss aus diesem Grunde eine Rechnungslegung in der Akte aus sich heraus verständlich sein.

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