VKH Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren ?

  • Halte ich auf für verfehlt, ich habe immer bewilligt und in den wenigen Fällen der Anwaltsvertretung des Ast beigeordnet. Zu beachten sein wird, dass eine Gebühr ja nur entsteht, wenn das Verfahren durch gerichtliche Entscheidung beendet wird. Kommt es zu einer solchen nicht, weil etwa der Antragsgegner zulässige Einwendungen erhoben und der Ast dann das Verfahren nicht weiter verfolgt hat, entsteht keine Gerichtsgebühr, es kann dann nur noch um die Anwaltsvergütung gehen.
    Ein Problem hätte man dann, wenn der Antragsgegner zulässige Einwendungen bringt, sich zB nur für "0" Unterhalt verpflichtet, obwohl er seinem Einkommen nach den vollen Mindestunterhalt zahlen müsste. Im Richter-Unterhaltsverfahren bekäme er dann keine VKH mangels Erfolgsaussichten, im VUV ist das aber nicht zu prüfen, sodass man ihm dennoch VKH bewilligen und einen Anwalt beiordnen müsste ... damit bekäme ich aber dann doch Bauchschmerzen.:oops:

  • Die Oldenburger führen nur vor Augen, welch großer Aufwand um eine kleine Gebühr gemacht wird. Schön, wenn Du die Vorschussfrage nicht stellst, wie im Ausgangsfall. Bei uns ist der Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils der größte Aufwand im ganzen vV, der obendrein noch Wartezeit mit sich bringt.

    Der Aspekt, dass nach dem Verfahren kein Unterhaltsanspruch auf PKV mehr besteht, war von uns bisher nicht beachtet worden. Mal sehen, ob nach meinem Urlaub unsere Praxis umgestellt wird.

  • ...

    Der Aspekt, dass nach dem Verfahren kein Unterhaltsanspruch auf PKV mehr besteht, war von uns bisher nicht beachtet worden. Mal sehen, ob nach meinem Urlaub unsere Praxis umgestellt wird.

    Und das bedeutet?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich greife diesen Thread noch einmal auf, wobei noch eine weitere Komponente hinzukommt:

    Der Festsetzungsantrag wurde 2016 durch das Jugendamt als Beistand gestellt. Aufgrund des Anhörungsschreibens hat sich für den Antragsgegner ein RA gemeldet und - ohne das vorgeschriebene Formblatt zu verwenden - beantragt, den Antrag der Gegenseite mangels Leistungsfähigkeit seines Mandanten abzuweisen sowie dem Antragsgegner VKH unter seiner Beiordnung zu gewähren.

    Das Jugendamt hat in seiner Erwiderung ausgeführt, dass der Vertreter des Antragsgegners zwar den Einwendungsvordruck nicht genutzt, aber deutlich gemacht habe, dass er mit der Festsetzung in Höhe des Mindestunterhalts nicht einverstanden sei. Das Jugendamt bittet nun darum, das Ende des vereinfachten Verfahrens mitzuteilen, damit der Übergang in das streitige Verfahren eröffnet werde.

    Damit habe ich ein Problem: Da die Einwendungen nicht in der vorgeschriebenen Form vorgebracht worden sind, sind sie unzulässig, sodass kein Fall der §§ 254, 255 Abs. 1 FamFG vorliegt und ich sie eigentlich zurückweisen müsste. Andererseits begehrt der Antragsteller aber keine Festsetzung im vereinfachten Verfahren (mehr).

    Wie würdet Ihr jetzt weiter verfahren? Und was ist mit dem VKH-Antrag?

    Für Anregungen wäre ich dankbar. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Der Antragsgegnervertreter hat ein sofortiges Anerkenntnis über den geltend gemachten Unterhalt erklärt. Zusätzlich hat er mitgeteilt, dass der Agg jeden Monat einen festgelegten Betrag an die Kindsmutter zahlt.
    Es sei kein Grund gegeben, weshalb das Verfahren eingeleitet wurde. Beantragt wurde noch die Kosten des Verfahrens dem Antragssteller aufzuerlegen sowie VKH zu bewilligen und den Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.

    Ich habe dann hinsichtlich des anerkannten Betrages einen Beschluss gemacht und hinsichtlich den beantragten Rückständen eine Mitteilung nach § 254 FamFG an die Antragsteller gemacht.


    Kann ich hierfür nun VKH bewilligen und den Rechtsanwalt beiordnen? Den Beschluss des OLG Oldenburg habe ich mir angesehen, dass eine Beiordnung möglich ist, wenn Einwendungen der fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit geltend gemacht werden. Vorliegend hätte doch aber der Antragsgegner die Einwendungen einfach persönlich vorbringen können, dass schon gezahlt wurde oder sehe ich das falsch?
    Würdet ihr bewilligen und beiordnen?

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Der Antragsgegnervertreter hat ein sofortiges Anerkenntnis über den geltend gemachten Unterhalt erklärt. Zusätzlich hat er mitgeteilt, dass der Agg jeden Monat einen festgelegten Betrag an die Kindsmutter zahlt.
    Es sei kein Grund gegeben, weshalb das Verfahren eingeleitet wurde. Beantragt wurde noch die Kosten des Verfahrens dem Antragssteller aufzuerlegen sowie VKH zu bewilligen und den Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.

    Ich habe dann hinsichtlich des anerkannten Betrages einen Beschluss gemacht und hinsichtlich den beantragten Rückständen eine Mitteilung nach § 254 FamFG an die Antragsteller gemacht.


    ....


    Warum die Mittteilung nach § 254 FamFG? :gruebel: Wurde die Bezahlung der Rückstände nachgewiesen?

  • Ja. Es wurden hierzu Belege eingereicht, sodass eine zulässige Einwendung nach § 252 Abs. 3 FamFG vorlag.


  • Und der Antragsteller hat die Bezahlung der Rückstände bestritten? :gruebel:

  • Muss er das? Ich verstehe den Gesetzestext und die Kommentierung so, dass die Geltendmachung des Einwands der Erfüllung und die Belegvorlage sowie die Erklärung darüber, in welcher Höhe man sich zu Unterhalt verpflichtet, zu § 254 FamFG führen. Oder worauf willst du hinaus?


  • Wenn ein Agg. z. B. die Zahlung der Rückstände angibt, sende ich die Einwendungen an den Ast. Bislang wurde der Antrag hinsichtlich dieses Teils dann stets zurückgenommen.

    Zu einer Möglichkeit der Überleitung in ein streitiges Verfahren komme ich dann gar nicht, da der Antrag insoweit erledigt ist.

  • Ich bin halt wie gesagt nach § 252 Abs. 3, § 254 FamFG vorgegangen.

    Ändert jedoch nichts an meinem Problem, ob dazu jetzt ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann oder nicht. M.E. hätte der Antragsgegner diese Einwendungen doch problemlos selber vorbringen können?


    Da trotz der Bezeichnung das "vereinfachte" Verfahren für den Laien alles andere als einfach ist (welche Einwände möglich, in welcher Form), hätte ich mit der Erforderlichkeit der Beiordnung kein Problem.

  • Ich hänge mich hier mal rein.


    AG hat bereits Anfang April zulässige Einwendungen gegen die Festsetzung des UH im vereinfachten Verfahren erhoben. Der AS hat die zulässigen Einwendungen erhalten und wurde auf das streitige Verfahren verwiesen.

    Jetzt zwei Monate später kommt vom Anwalt des AG ein Antrag auf Akteneinsicht mit dem Antrag und den Unterlagen auf Bewilligung von VKH.

    Ich überlege gerade was das jetzt soll. Ist das vereinfachte Verfahren nicht beendet? Ich habe hier zwar noch eine Sechsmonatsfrist, aber ich werde doch auf keinen Fall mehr den Unterhalt festsetzen.

    Was ist mit der Erfolgsaussicht, die ja auch geprüft werden muss bei der Bewilligung von VKH. Das geht doch ins Leere oder wo habe ich da meinen Denkfehler?

  • Du musst doch aber eh noch über den Antrag entscheiden? Zu welcher Höhe von Unterhaltszahlungen ist der AG denn bereit? Oder hatte er direkt eingewendet, dass er gar nicht zahlen kann?

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