Vorsteuerabzugsberechtigung und Streitgenossen

  • Hallo:-),

    ich habe folgendes Problem:

    B1 und B2 sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und B3 ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Es handelt sich nicht um Verkehrsunfallsachen!

    Also habe ich in meinem KFB eine Erhöhungsgebühr netto in Ansatz gebracht.
    Das ist wohl auch die Meinung, wie sie viele von uns aus Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. A. "Umsatzsteuer Nr. 6.23 Sonderfälle, Seite 1445 kennen.

    Gibt es da vielleicht auch etwas Aktuelleres zu? Das Ganze stammt ja noch aus BRAGO-Zeiten...
    Ich konnte bisher leider nichts finden:-(

    Die Gegenseite hat nun Rechtsmittel eingelegt. Die meint nämlich, ich hätte die Umsatzsteuer nur hinsichtlich von 2/3 des Gesamtbetrages berücksichtigen dürfen...

    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

  • Es gibt etwas Neueres, wobei die gleiche Ansicht aufrecht erhalten wird, aber andere Meinungen hinzugenommen wurden (es ist schließlich mal wieder streitig) :D.
    Da ich auch nur die 18. A. des Göttlich/Mümmler und genau die gleiche Stelle immer zitiert habe, ist meine aus einem anderen Forum besorgte Quelle nunmehr die 3. Auflage (2010) RVG des (ehemaligen) Göttlich/Mümmler, jetzt: Rehberg / Schons / Vogt u.a. :

    Ob das auch genauso in der mittlerweile erschienenen 4. A. (2011) drin steht, entzieht sich meiner Kenntnis.

  • ... B1 und B2 sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und B3 ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. ...

    Entscheidend ist doch, wer im Innenverhältnis der drei B's die Kosten zu tragen hat. Gibt es dazu keine explizite Regelung und haften demnach alle drei B's gleich, würde ich die Nettovergütung nach Kopfteilen berechnen, bei B1 und B2 die Umsatzsteuer drauflegen und bei B3 eben nicht.

  • Ich häng mich hier mal mit einem ähnlichen Problem dran. Hab über die SuFu meinen Fall nicht gefunden.

    Prozess geht um Schadensersatz wegen Schaden durch ein Räum- und Streufahrzeug. Beklagte sind bei mir zwei Privatpersonen, nicht die Versicherung. Die Klage wird abgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der BeklagtenRA gibt an, dass die Haftpflichtversicherung, die im Innenverhältnis die Kosten zu tragen hat, nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Gegenseite moniert, dass es auf die Versicherung in diesem Fall nicht ankäme, da sie nicht Partei ist, und dass zumindest der Beklagte zu 2 vorsteuerabzugsberechtigt sein müsste.

    Was nun? Darf ich auf die Versicherung abstellen, obwohl sie nicht Partei ist? Hab leider keine Rechtsprechung dazu gefunden.

  • Zu der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten hat sich der BGH in diesem Zusammenhang geäußert (BGH, Beschluss vom 13.9.2011, VI ZB 42/10).

    Danach kann nicht auf den Haftpflichtversicherer abgestellt werden, wenn dieser nicht am Prozess beteiligt ist.

    Das müsste auf die Mehrwertsteuer ebenfalls anzuwenden sein.

    Ich weiße aber mal vorsichtig darauf hin, dass die Richter meines AG die Sichtweise des BGH in dieser Frage als falsch ansehen, wobei die obergerichtliche Rechtssprechung tendenziell din Richtung BGH geht.

    Bisher kenne ich nur eine Entscheidung des OLG Nürnberg, die hier auch dann auf den Haftpflichtversicherer abstellt, wenn dieser nicht am Prozess beteiligt ist. Wir haben an anderer Stelle schon einmal darüber diskutiert...

  • Ich vertrete ebenfalls die Ansicht: Die Vers. ist nicht am Verfahren beteiligt und somit keine Prozesspartei, so dass auch nicht auf irgendwelche Gegebenheiten dieser Vers. abgestellt werden kann. Sie ist für das Verfahren schlicht nicht existent.

  • Hinsichtlich der Reisekosten vertrete ich entsprechend dem BGH auch die Ansicht, dass nicht auf die Versicherung abzustellen ist.
    Meine Richter sind da leider geteilter Meinung, auch mein LG hat Reisekosten schon mal vom Sitz der der nicht beteiligten Versicherung aus als erstattungsfähig erachtet. Hab deswegen grad ne Sache beim Richter wegen Erinnerung. Bin schon gespannt, wie er entscheidet.

    In meinem Fall hier ist nur blöd, dass meine Kollegin die Kosten erster Instanz schon mit Mehrwertsteuer festgesetzt hat, da sie auf die Versicherung abgestellt hat. Nachdem der KFA der 2. Instanz nun zur Stellungnahme ging, moniert die Gegenseite die Mehrwertsteuer, da nicht auf die Versicherung abzustellen wäre (da ist die Frage, ob das als Erinnerung auszulegen ist; wäre innerhalb der Frist, ist aber nicht aös solche bezeichnet). Hätte ihnen ja auch mal früher einfallen können. Aber gut, eigentlich selbst schuld.

    Wenn ich jetzt bei meinem Standpunkt bleib und nicht auf die Versicherung abstelle, dann hab ich einen Beklagten, der vorsteuerabzugsberechtigt ist und einen, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Von denen zahlt aber keiner im Innenverhältnis die Kosten, da die ja die Versicherung trägt. Ich tendiere daher dazu, die Kosten ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln und dann kopfteilig die Hälfte mit und die andere Hälfte ohne Mehrwertsteuer festzusetzen.

    Wie würdet Ihr entscheiden?

  • Für besser halte ich die Methode nach dem alten Mümmler (s. weiter oben # 2) bzw. jetzt Rehberg/Schons/Vogt u.a.

  • Das bedeutet, Festetzung der kompletten Kosten mit Mehrwertsteuer bis auf die Erhöhungsgebühr. Ich werd mich mal auf die Suche nach dem Kommentar machen, hab hier nur den Gerold/Schmidt.

  • Genau so isses.

    Im Beitrag # 2 steht die entsprechende Passage des Kommentars Rehberg/Schons/Vogt u.a.

  • Moin,
    schreibe einfach mal hier.
    Hab nen Kostenausgleich und beide Anträge gingen zur Stellungnahme. Ein RA bemängelte, dass die Gegenpartei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da er Landwirt ist. Ist das so korrekt? Hab online nichts stichhaltiges gefunden.
    Mir wurde geraten, die Umsatzsteuer einfach mit festzusetzen und auf § 104 Abs. 2 Satz 3 Bezug zu nehmen...
    Meinungen?

    MFG

  • Moin,
    schreibe einfach mal hier.
    Hab nen Kostenausgleich und beide Anträge gingen zur Stellungnahme. Ein RA bemängelte, dass die Gegenpartei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da er Landwirt ist. Ist das so korrekt? Hab online nichts stichhaltiges gefunden.
    Mir wurde geraten, die Umsatzsteuer einfach mit festzusetzen und auf § 104 Abs. 2 Satz 3 Bezug zu nehmen...
    Meinungen?

    MFG

    Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, ob ich als Gewerbetreibender zum Vorsteuerabzug berechtigt sein möchte oder nicht.

    Dies gilt auch für Landwirte. Wie sich der Landwirt entschieden hat, ergibt sich aus der im KFA abgegebenen Versicherung.
    Man kann daher nicht pauschal behaupten, dass Landwirte immer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

    Die Kommentierung in diesem Fall ist eindeutig (vgl. Zöller oder Gerold/Schmidt). Sofern keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Versicherung (Der ASt. ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.) falsch ist, erfolgt eine antragsgemäße Festsetzung.

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