Guten Morgen,
ich brüte schon relativ lange über einem seltsamen Fall (die Suche hat leider nichts ergeben).
Ich hatte einen Schuldner über dessen Vermögen das verbraucher Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dieser ist dann in die Schweiz verzogen und dort verstorben.
Die Treuhänderin hatte noch Motivationsrabatt für den Schuldner zum auskehren und hat diesen jetzt hier hinterlegt.
Ich habe Anzeige an das Nachlassgericht in der Schweiz veranlasst.
Nun habe ich ein Herausgabeantrag der Konkursbeamtin, da über die Verlassenschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. 193 Abs. 2 SchKG) eine konkursamtliche Liquidation eröffnet wurde.
Ich frage mich nun, ob ich auszahlen muss, also ob der Insolvenzbeschlag auch das Vermögen in Deutschland erfasst - Grundsätzlich § 343 (ff) InsO - aber entspricht die Schweiz der Anerkennungsfähigkeit? Und brauche ich dazu einen bestimmten Vertag? Und bitte sagt mir jetzt nicht, das sich prüfen muss, ob das Verfahren dem gleichen Zweck dient
Liebe Grüße