Führungsaufsicht Berechnung

  • Hallo, dies ist meine erste Führungsaufsicht. Daher muss ich noch mal nachfragen. Mein Verurteilter wurde zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten verurteilt. Strafende wäre meiner Berechnung nach der 22.01.2012 gewesen. Strafende und Entlassung war dann aber am 18.01.2012 wegen § 38 HessJStVollzG (Der VU durfte wohl wegen Erbringung von Arbeitsleistungen früher aus der Haft). Es erfolgte ein Beschluss, dass gem. § 7 JGG, 68f StBG Führungsaufsicht eingetreten ist. Rechtskräftig wurde der Beschluss am 31.01.12. Die Führungsaufsicht beträft 3 Jahre.Ich habe dann verfügt, dass an die Führungsaufsichtsaufstelle mitgeteilt werden soll, das die Führungsaufsicht 3 Jahre beträgt, der Beginn am 18.01.12 und das Ende am 17.01.15 ist.Jetzt legt mir die Geschäftsstelle die Akte vor mit der Bitte um Überprüfung des Endes der Führungsaufsicht, da RK am 31.01.2012 eingetreten sei. Hab ich da etwas falsch berechnet?

  • Die FA beginnt erst mit der tatsächlichen Entlassung. Fraglich ist, ob bei euch der Entlassungstag mitgerechnet wird oder nicht. In Sachsen gilt der Entlassungstag als Haft, sodass die FA hier vom 19.01.12 bis 18.01.15 laufen würde.

  • Hallo,

    ich muss mich hier einmal mit folgendem Problem anhängen, weil ich auch nach Suche nicht fündig geworden bin:

    Ein Heranwachsender wurde freigesprochen, daneben wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde dem Verurteilten u.a. aufgegeben, eine Wohnung in einem Therapiezentrum beizubehalten. Die Bewährung wurde hier am AG von dem früheren Bearbeiter eingeleitet. Der Verurteilte hielt alle Auflagen ein, so dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit nunmehr erlassen wurde (Maßregel wurde für erledigt erklärt). Die Akte wurde sodann nach Abschluss an die StA zurückgesandt.

    Jetzt schickt die StA die Akte aber wieder an das Amtsgericht mit der Bitte um Berechnung der Führungsaufsicht und Verfügung für die BZR-Mitteilungen und mit dem Zusatz, dass gem. § 67b Abs. 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten sei, welche nie berechnet bzw. eingeleitet wurde. Und ich stehe nun völlig auf dem Schlauch und weiß nicht, wie ich vorgehen soll.

    Stimmt es, dass hier die Führungsaufsicht mangels Entscheidung darüber 5 Jahre dauert (§ 68c Abs. 1 StGB), da sie kraft Gesetzes eingetreten ist (§ 67b Abs. 2 StGB)?

    Beginnt die Führungsaufsicht in diesem Fall mit Rechtskraft des Urteils und ist es richtig, dass die Zeit der Beibehaltung der Wohnung im Lebenszentrum (= Bewährungsauflage) nicht im Sinne von § 68c Abs. 4 StGB abgezogen werden muss?

    Und bleibt die (unbefristete?) Führungsaufsicht wegen § 68g Abs. 3 StGB auch nach Straferlass noch bestehen? Falls ja, was ist dann von hier aus noch zu veranlassen? Eine Führungsaufsicht wurde ja nie eingeleitet. Ist diese nun evtl. gem. § 68e Abs. 2 StGB aufzuheben?

    Oder ist es mit einer einfachen Berechnung (Von RK des Urteils bis Straferlass) und Mitteilung an die StA getan?

    Ich bin für jede Anregung oder Hilfe dankbar!!!

  • Führungsaufsicht ist mit Rechtskraft des Urteils eingetreten.
    Da offenbar keine zeitliche Bestimmung getroffen wurde, dauert sie 5 Jahre.
    Die Bewährungsauflage ist kein Ruhenstatbestand im Sinne von auf behördlicher Anordnung in einer Anstalt.
    Die Führungsaufsicht ist zu normieren und vor allem ist nunmehr unerzüglich die Führungsaufsichtsstelle zu informieren, s. § 54a StrVollStrO.
    Ein Fall der unbefristeten FA liegt nach dem genannten Sachverhalt nicht vor.
    § 68g Absatz 3 StGB trifft hier im übrigen nicht zu, da die FA kraft Gesetzes eingetreten ist und nicht angeordnet wurde.

  • Ein Fall der unbefristeten FA liegt nach dem genannten Sachverhalt nicht vor.
    § 68g Absatz 3 StGB trifft hier im übrigen nicht zu, da die FA kraft Gesetzes eingetreten ist und nicht angeordnet wurde.

    Wenn es sich also nicht um eine unbefristete Führungsaufsicht handelt (weil sie auf die Höchstdauer von 5 Jahren beschränkt ist, richtig?!), dann dürfte doch aber auch die (wegen derselben Tat angeordnete) Führungsaufsicht nach § 68g Abs. 3 StGB beendet sein, da ja inzwischen nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe erlassen wurde, oder?! Falls ja, trotzdem noch Mitteilung an die Führungsaufsichtsstelle?

    Tausend Dank bereits jetzt für die Antwort!

  • § 68g Absatz 3 StGB liegt lt. Gesetzestext dann vor, wenn die FA vom Gericht angeordnet wurde.
    In diesem Fall liegt jedoch keine Anordnung vor, sondern Eintritt kraft Gesetzes, daher trifft 68g III hier nicht zu.

    Hier muss ich doch allerdings noch einmal nachhaken: Aus dem HRP (8. Auflage aus 2009) geht unter Rn. 377 hervor, dass sowohl die angeordnete als auch die Kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht gem. § 68g Abs. 3 StGB nicht länger als die Bewährungszeit dauern kann, obwohl der Gesetzeswortlaut nur von der angeordneten Führungsaufsicht spricht. Alles andere entspräche nicht dem Sinn der Vorschrift. So auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.1990, 4 Ws 561/89.

    Demnach dürfte im vorgenannten Fall die Führungsaufsicht also doch bereits beendet sein. Oder gibt es dazu Gegenmeinungen?

  • Hallo,

    ich habe auch mal eine Berechnungsfrage.

    In einer Strafsache besteht Führungsaufsicht. Diese sollte ursprünglich am 05.08.2017 TE enden.
    Nun hat der Verurteilte zwischenzeitlich in einer anderen Strafsache eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt und zwar vom 01.02.2017 TB bis zum 31.03.2017 TE.
    Dadurch ruht die Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB.

    Ich habe nun als neues Ende der Führungsaufsicht den 03.10.2017 TE ausgerechnet.

    Kann mir jemand bitte die Berechnung bestätigen bzw. mich korrigieren?

    Einmal editiert, zuletzt von Küstenkind (22. Februar 2018 um 14:44) aus folgendem Grund: Rechtsschreibfehler

  • Hallo, habe hier auch eine Führungsaufsicht zu berechnen. Dauer: 3 Jahre.

    Der Beginn ist bei mir der Tag des Haftaustritts einer Strafe. Dann gingen ein paar Monate ins Land, bis er wieder in behördliche Verwahrung genommen worden ist. Der VU wird bis maximal 2024 einsitzen. Den Ebtlassungstermin kann ich vom heutigen Standpunkt ja nicht vorhersagen, da ich ja z.B. nicht weiß, ob vielleicht ein Haftaustritt zum 2/3 Termin erfolgt.

    Kann ich die Akre jetzt erstmal verfristen und sie mir zu gg. Zeit wieder vorlegen lassen oder spricht da etwas gegen? Eine vorläufige FA kann ich m.E. nicht berechnen. Oder nehme ich dafür dann den spätestens möglichen Termin?

  • Ich würde zunächst einmal die Führungsaufsichtsstelle dahingehend informieren, dass sich die FA auf noch unbestimmte Zeit durch die neue Inhaftierung verlängert.
    Ob eine Normierung der -derzeit unbestimmten- Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich ist oder erst nach der 2/3-Entscheidung erfolgen sollte, mag Geschmackssache sein.

  • Ja, ich informiere ebenfalls FA-Heft und FA-Stelle, dass die FA wegen Haft ruht und zu gegebener Zeit eine Neuberechnung stattfindet und lege die Akte auf einen Monat nach dem 2/3-Termin in anderer Sache. Dann weiß ich ob der VU raus ist oder nicht und kann die Neuberechnung vornehmen oder auf kurz nach Ende der Haft legen, falls keine Reststrafenaussetzung erfolgt ist.

  • Ich muss mich hier mal mit folgendem Problem dranhängen: In meiner Akte wurde FA angeordnet. Diese ruhte jedoch nun schon einige Jahre, da der VU in Strafhaft in anderer Sache sitzt bzw. saß. Voraussichtliche Entlassung wird in den nächsten Tagen sein. Aber, er saß in Haft in Unterbrechung von U-Haft in wieder einer anderen Sache. In diesem Verfahren erging ein Urteil, wogegen nun Berufung eingelegt wurde. Ein Endurteil liegt noch nicht vor. Jetzt soll ich hinsichtlich der FA tätig werden. Im Anschluss an die jetzt vollstreckte Strafhaft ist auf jeden Fall noch eine Ersatzfreiheitsstrafe notiert. Diese kann er ja aber theoretisch jederzeit begleichen... Also rechne ich nun von meinem fiktiven Entlassungsdatum an. Muss ich dann nun erst einmal nur berechnen (Resttage der FA) und dann auf W.V. zum Ende der FA legen, um dann die BZR-Mitteilung zu machen? Oder gibt es schon vorher mehr zu erledigen, was ich mangels Erfahrung übersehe? Danke an alle, die eine Antwort für mich haben!

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