Hallo,
unser Richter hat mich gerade gefragt, ob man nicht von der Erhebung der Gerichtskosten absehen kann. Er hat auf Anregung der Klinik eine einstweilige Anordnung erlassen, obwohl die Angehörigen dem Oberarzt bereits mitgeteilt hatten, dass sie eine Vorsorgevollmacht haben. Die Anregung hat dann der Assistentarzt veranlasst.
Ich meine eigentlich nicht, dass er gem. § 81 Famfg von der Erhebung der Gerichtskosten absehen kann. Gem. § 2 Nr. 2 KostO haftet der Betreute für die Gerichtskosten. Das gilt nicht für die Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.
Daraus schließe ich, dass er die Kosten zwar gem. § 81 Abs. 2 Famfg einem Anderen (z.B. der Klinik) auferlegen kann, aber nicht davon absehen darf, oder?
Danke