Von Erhebung der Kosten absehen?

  • Hallo,

    unser Richter hat mich gerade gefragt, ob man nicht von der Erhebung der Gerichtskosten absehen kann. Er hat auf Anregung der Klinik eine einstweilige Anordnung erlassen, obwohl die Angehörigen dem Oberarzt bereits mitgeteilt hatten, dass sie eine Vorsorgevollmacht haben. Die Anregung hat dann der Assistentarzt veranlasst.

    Ich meine eigentlich nicht, dass er gem. § 81 Famfg von der Erhebung der Gerichtskosten absehen kann. Gem. § 2 Nr. 2 KostO haftet der Betreute für die Gerichtskosten. Das gilt nicht für die Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.

    Daraus schließe ich, dass er die Kosten zwar gem. § 81 Abs. 2 Famfg einem Anderen (z.B. der Klinik) auferlegen kann, aber nicht davon absehen darf, oder?

    Danke

  • Bei uns hat ja von Anfang an die Geschäftsstelle die Kosten völlig selbständig berechnet...daher bin ich mit der Kostenordnung nicht sonderlich gut vertraut, aber hier dürften 200€ (Gesundheit & Aufenthalt) angefallen sein, da die Betreute wohl sehr vermögend ist.

    Eine gebührenfreie Tätigkeit liegt nicht vor.

  • Ehrlich gesagt habe ich die Kommentierung zu § 91 KostO bisher noch nie gelesen, aber bei dem Wort DAUERbetreuung bin ich grad stutzig geworden.

    Fakt ist, dass die Geschäftsstelle schon seit ich denken kann Kosten bei der einstweiligen Anorndung erhebt.
    Da wir aber einen supergenauen Bezirsrevisor haben, der häufig Akten von uns hat, wäre es sicher aufgefallen, wenn wir das seit Jahren falsch machen würden...
    War der Geschäftsstelle neulich erst beim Lesen von Bilanzen behilflich, da sie einen Geschäftsanteil einer reichen Dame ausrechnen musste, die ca. 1 Monat (e.A.) eine Betreuung für Gesundheit, Vermögen und Aufenthalt hatte.
    Die Kostenrechnung wurde von Bezirksrevisor geprüft.

  • Wenn die Betreuung nur eine einstweilige Anordnung war, warum soll dann nicht Gebührenfreiheit nach § 91 KostO vorhanden sein?


    Bereits mit der Anordnung einer vorläufigen Betreuung fällt beim Vorhandensein entsprechenden Vermögens die auch sonst für Betreuungen entstehende Jahresgebühr an (Argument ist hier § 92 Abs. 4 KostO; siehe auch LG München I FamRZ 2004, 389 = Rpfleger 2004, 124).

    Die Anordnung von vorläufigen Betreuungen mittels einstweiliger Anordnung stellt insoweit einen Sonderfall dar.

  • Mmh...von unserer Seite wurde aber Alles richtig gemacht. Wir wussten ja nicht, dass eine Vorsorgevollmacht vorliegt.

  • Stimmt, hab ich übersehen, dass der Fehler nicht beim Gericht lag. Warum soll der Richter nicht aussprechen können, dass keine Kosten erhoben werden. Hauptsache ist doch, dass überhaupt eine Kostenentscheidung getroffen wird.

  • Gemäß § 10 I Satz 1 KostVfg kann der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten absehen, wenn

    a) das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners offenkundig oder aus anderen Verfahren bekannt ist
    b) sich der Kostenschuldner an einem Ort aufhält, an dem die Beitreibung keinen Erfolg verspricht

    Beides dürfte nach dem Ausgangssachverhalt nicht gegeben sein. Eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts liegt ebenfalls nicht vor.

    Der Richter muss sich daher entscheiden, ob er der Klinik (dem Betreiber) die Kosten auferlegt oder nicht. Für den Fall, dass er dies nicht tut, trägt die Betroffene die Kosten.

  • Stimmt, hab ich übersehen, dass der Fehler nicht beim Gericht lag. Warum soll der Richter nicht aussprechen können, dass keine Kosten erhoben werden. Hauptsache ist doch, dass überhaupt eine Kostenentscheidung getroffen wird.


    Bei einer "normalen" Anordnung einer Betreuung bedarf es regelmäßig keiner Kostenentscheidung.

    Die Haftung für die entstehenden Kosten ergibt sich direkt aus der KostO.

  • Bereits mit der Anordnung einer vorläufigen Betreuung fällt beim Vorhandensein entsprechenden Vermögens die auch sonst für Betreuungen entstehende Jahresgebühr an (Argument ist hier § 92 Abs. 4 KostO; siehe auch LG München I FamRZ 2004, 389 = Rpfleger 2004, 124).

    Die Anordnung von vorläufigen Betreuungen mittels einstweiliger Anordnung stellt insoweit einen Sonderfall dar.

    Zu dieser Frage muss es auch schon einen Thread geben.

    Ich komme hier aber mit der von Frog angegebenen Angabe zu FamRZ und Rpfleger nicht klar. Das passt doch gar nicht dazu:confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Also wir erheben auf jeden Fall Gebühren und Auslagen.
    Werde meinem Richter jetzt sagen, dass er aus meiner Sicht nur die Möglichkeit hat die Kosten der Klinik aufzuerlegen oder der Betreute haftet eben....

    Was er dann letzendlich draus macht, ist sein Bier.

  • :confused: Selbstverständlich kann der Ri. auch von der Kostenerhebung (Gebühren und Auslagen) bei Betreuung absehen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Darüber gibts doch eigentlich gar nichts zu diskutieren, vgl. Keidel, § 80 Rdn. 13,14. (deswegen habe ich auch nur zum Gebührenanfall! was geschrieben)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • In Familiensachen habe ich früher bei Erbschaftsausschlagungen immer von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 81 Famfg abgesehen.
    Bei Betreuungssachen macht man ja wegen § 2 Nr. 2 KostO in der Regel keine Entscheidung. Ich war mir nur unsicher, ob man wirklich davon absehen kann, da ja in der Kostenordnung steht: ....dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.
    Da bin ich davon ausgegangen, dass die Kostenentscheidung nur so lauten kann, dass die Kosten überhaupt jemand trägt und man hiervon eben gerade nicht absehen kann.
    Werde aber nochmal selbst im Keidel lesen. Den hat gerade eine Kollegin ausgeliehen.

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