Einwand Verjährung bei 11 RVG - hier beachtlich?

  • für meine Ansicht z. B.:

    Beck'scher Online-Kommentar RVG § 11 RVG Rn. 69

    VG Würzburg, Beschluss vom 18.02.2003, W 7 K 98.30721

    Frog:
    Die Entscheidung des VG Würzburg stützt m.E. Deine Ansicht nicht.
    Zitat aus dem Beschluss des VG Würzburg: "Die Einrede der Verjährung könnte deshalb zumindest für die Restforderung noch von Bedeutung sein mit der Folge, dass die Verjährungseinrede nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint."
    Kann eine Verjährung aber nicht eingetreten sein, etwa weil vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eine Antrag nach § 11 RVG eingereicht worden ist, dann spricht das m.E. grade nicht für eine kategorische Ablehnung der Festsetzung.
    Daher hat Grottenolm lt. #16 auch wohl zu recht festgesetzt.

  • M. E. stellt es einen Unterschied dar, ob die Verjährungseinrede offensichtlich aus der Luft gegriffen ist (z. B. Abschluss des Verfahrens erst vor 3 Monaten) oder ob diese prinzipiell möglich erscheint und es einer Berechnung anhand des Akteninhaltes und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen beim Antragsteller bedarf, um die Verjährung anschließend verneinen/bejahen zu können.

    Im erstgenannten Fall würde ich festsetzen, in letzterem (und damit auch im Fall aus Beitrag 1) den Antrag zurückweisen.

  • :dito:

  • M. E. stellt es einen Unterschied dar, ob die Verjährungseinrede offensichtlich aus der Luft gegriffen ist (z. B. Abschluss des Verfahrens erst vor 3 Monaten) oder ob diese prinzipiell möglich erscheint und es einer Berechnung anhand des Akteninhaltes und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen beim Antragsteller bedarf, um die Verjährung anschließend verneinen/bejahen zu können.


    Die Argumentation verstehe ich nicht, da Du Dir doch m. E. selbst widersprichst: Für "offensichtlich aus der Luft gegriffen" führst Du als Beispiel an, daß das "Verfahren erst vor 3 Monaten" abgeschlossen worden sei. Wie willst Du das ohne das Aktenstudium wissen? Auch bei Abschluß "erst vor 3 Monaten" machst Du Dir die Arbeit, die Akte zu öffnen und zu prüfen, wann denn das Verfahren abgeschlossen worden ist. Diese Arbeit willst Du Dir aber in Deinem letztgenannten Fall eigentlich nicht machen. Darin sehe ich argumentativ einen Widerspruch.

    Das Thema, inwieweit der Rechtspfleger in die materiell-rechtliche Prüfung überhaupt einsteigen soll/darf/kann, ist immer wieder Knackpunkt bei der Festsetzung nach § 11 RVG. Die wohl h. M. - die aus meiner Sicht wohl auch mit dem Sinn und Zweck der vereinfachten Vergütungsfestsetzung in Einklang steht - geht davon aus, daß der Rechtspfleger kein Automat ist, der am Ende nur Zahlen ausspuckt, sondern er eigenständig auch Kompetenz besitzt, auch anhand der Akte nachprüfbaren (aber dennoch streitigen) Sachverhalt zu bewerten. Dabei soll/darf/kann die Prüfung lediglich eine einfache sein und soll eben nicht in die materiell-rechtliche Tiefe gehen. Das aber kategorische Ablehnen jedweder Prüfung durch den Rechtspfleger in dem Moment, wo einer nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhoben wird, halte ich für überzogen. Gerade für den einfachen Fall, wo eine Verjährung (aus der Aktenlage ersichtlich) noch nicht einmal eintreten konnte, da noch nicht einmal die 3-jährige Regelverjährung abgelaufen sein kann, ist das Verfahren nach § 11 RVG doch geschaffen worden. Sinn und Zweck ist doch, einen Ausgleich zwischen dem schnellen Titulierungsinteresse des RA und dem begründeten Rechtsschutz des Mandanten zu bieten. Dieser soll aber nicht kategorisch dadurch einseitig verlagert werden, indem der nichtgebührenrechtliche Einwand als solcher schon das gegenteilige Interesse aushebelt.

    Die meisten Entscheidungen, die eine Überprüfung durch den Rechtspfleger verneinen, haben zum Sachverhalt eben nicht einen einfach zu bewerten Fall, wo der Verjährungseintritt (der Einwand) bereits faktisch ausgeschlossen werden kann. Die Entscheidung des VG Würzburg ist so ein genannter gegenteiliger Fall, wo der Sachverhalt auch die Bewertung einer Ratenzahlungsvereinbarung einschließt und damit nicht im Verfahren nach § 11 RVG entschieden werden soll/darf/kann.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Mhh... Wiso geht ihr alle davon aus, dass keine Verjährung eingetreten wäre? Nach § 11 VII RVG wird die Verjährung wie bei der Klageerhebung gehemmt.

    Die Hemmung tritt dann aber erst mit Rechtshängigkeit ein. Da dieser Antrag dem Gegner erst 2012 zugestellt worden ist, mithin bis zu diesem Zeitpunkt kein mit der "Rechtshängigkeit" zu vergleichende Zustellung vorliegt, würde ich die Ansicht vertreten, dass Verjährung eingetreten ist. Das es auf eine Zustellung ankommt vertritt auch das LG Bonn JurBüro 75, 1337. Dieses überzeugt insbesondere, wenn eine Mitteilung an den Gegner des Festsetzungsverfahren deshalb unterbleibt, weil der RA eine falsche Anschrift mitteilt. Das eine Zustellung nicht erfolgen konnte ist letztendlich dem RA zuzurechnen, welcher die korrekte Anschrift zu ermitteln hat. Hätte der Rechtsanwalt geklagt, wäre Verjährung eingetreten mithin kann für das Kostenfestsetzungsverfahren nichts anderes gelten...

    Dieses ist jedenfalls ein keineswegs zweifelsfreier materiell rechtlicher Einwand, so dass dieser einer Festsetzung entgegensteht. Der Verjährungseinwand ist jedenfalls nicht gebührenrechtlicher Art (Gerold Schmidt § 11 Rn 54).

  • Mhh... Wiso geht ihr alle davon aus, dass keine Verjährung eingetreten wäre? Nach § 11 VII RVG wird die Verjährung wie bei der Klageerhebung gehemmt.

    (...)

    Dieses ist jedenfalls ein keineswegs zweifelsfreier materiell rechtlicher Einwand, so dass dieser einer Festsetzung entgegensteht. Der Verjährungseinwand ist jedenfalls nicht gebührenrechtlicher Art (Gerold Schmidt § 11 Rn 54).


    Welche Auflage von Gerold/Schmidt verwendest Du? Bezüglich des Verjährungseinwandes findet man erst ab Rn. 195 in der aktuellen 19. Aufl. von Müller-Rabe dazu etwas.

    Im übrigen wird dort für die gegenteilige Meinung Deiner und des wohl LG Bonn vertretenen Auffassung auf BGH, NJW 1981, 825 = AnwBl. 1981, 66 = JurBüro 1981, 359; Gerold/Schmidt-von Eicken, 16. Aufl. § 11 Rn. 100; Mayer/Kroiß-Gierl § 8 Rn. 60; Schneider/Wolf § 11 Rn. 273 verwiesen. Anders als bei der Klage kommt es nicht auf die Zustellung an, sondern nach Abs. 7 genügt der Antrag. Dies sei - so Müller-Rabe - auch gerechtfertigt, da häufig die Festsetzungsanträge erst erheblich später dem Auftraggeber mitgeteilt werden (z. B. weil die Akte sich bei einem anderen Gericht befände), dies aber nicht zu Lasten des RA gehen dürfe. Der BGH verweist übrigens auch auf die (gegenteilige) Entscheidung des LG Bonn und führt aus:

    "Der Wortlaut des § 19 Abs. 6 BRAGO spricht gegen das zusätzliche Erfordernis einer demnächst erfolgten Übermittlung des Antrages an den Antragsgegner. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung "wie durch Klageerhebung unterbrochen". Danach wird bereits der - wie hinzuzufügen ist, wirksame - Antrag, also die bloße Stellung des Antrags bei Gericht, der Klageerhebung in der Wirkung gleichgesetzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung zeigt somit - wenn auch nicht zwingend - an, daß die Worte "wie durch Klageerhebung" lediglich die gleiche Rechtsfolge angeben, nicht aber eine weitere Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge aufstellen (so auch Chemnitz, Anmerkung zu LG Bonn aaO)."

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Grundsätzlich mag man dem BGH zustimmen, dass es nicht zwingend auf die Zustellung ankommt, allerdings dürfte dies problematisch sein, wenn wie im vorliegenden Fall die baltige Zustellung überhaupt ausgeschlossen ist, weil der RA eine falsche Anschrift mitgeteilt hat.

    Hier ist dann auch eine weitere Verjährungsproblematik zu erkennen, denn die Hemmung endet, wenn das Verfahren in Stillstand gerät und eine Partei das Verfahren nicht betreibt (vgl. § 204 II Satz 2 BGB). Auch dieses könnte gegeben sein, wenn das Verfahren 2 Jahre bis zur Zustellung andauerte. Allerdings dauerte auch das Verfahren, was vom BGH entschieden wurde über 2 Jahre und dies wurde vom BGH nicht besonders behandelt, so dass man wohl auch die Gegenmeinung (besser als meine ;)) vertreten kann

    Jedenfalls halte ich die Überlegungen zu diesen Problematiken für eine materiellrechtliche Prüfung, welche weit über "eindeutig" hinausgeht.

    Außerdem ist es nicht angeblich schon zu hoch für uns, wenn wir den BGH überhaupt bemühen müssen.....

  • Grundsätzlich mag man dem BGH zustimmen, dass es nicht zwingend auf die Zustellung ankommt, allerdings dürfte dies problematisch sein, wenn wie im vorliegenden Fall die baltige Zustellung überhaupt ausgeschlossen ist, weil der RA eine falsche Anschrift mitgeteilt hat.


    Die Begründung des BGH ist ein wenig länger und aufschlußreicher, als ich sie hier gepostet habe. Verkürzt: Es ist nach der Rspr. des BVerfG kein kontradiktorisches, sondern ein objektives Verfahren. Es ist - im Gegensatz zum Klage-/Mahnverfahren weniger förmlich. Daher schreibt das Gesetz auch nur vor, die Beteiligten anzuhören. Eine förmliche Zustellung des Antrags ist gerade nicht erforderlich. Im übrigen betraf diese Entscheidung des BGH noch die BRAGO und das BGB vor dem 01.01.2002, so daß es dort nur auf die Unterbrechung und nicht eine etwaige Hemmung und deren Folgen ankam.

    Hier ist dann auch eine weitere Verjährungsproblematik zu erkennen, denn die Hemmung endet, wenn das Verfahren in Stillstand gerät und eine Partei das Verfahren nicht betreibt (vgl. § 204 II Satz 2 BGB). Auch dieses könnte gegeben sein, wenn das Verfahren 2 Jahre bis zur Zustellung andauerte. Allerdings dauerte auch das Verfahren, was vom BGH entschieden wurde über 2 Jahre und dies wurde vom BGH nicht besonders behandelt, so dass man wohl auch die Gegenmeinung (besser als meine ;)) vertreten kann


    Dein Einwand ist ja durchaus berechtigt. Es ist aber fraglich, ob die dortige Rechtsfolge grds. auf ein Verfahren nach § 11 RVG überhaupt anwendbar ist. Soweit es bezüglich der Nichtzustellung und Bitte des Gerichtes, eine aktuelle Anschrift des Gegners anzugeben, Entscheidungen gibt, die den Ablauf der Hemmung durch Nichtbetreiben behandeln, handelt es sich dabei ausschließlich um kontradiktorische Verfahren, wo also eine Zustellung zwischen den Parteien zwingend vorgeschrieben ist (Beispiel: Neuzustellung des MB usw.). Ob daher die Rechtsfolge des Ablaufes der Hemmung aufgrund der obigen Rspr. auch auf das objektive, nicht kontradiktorische Verfahren anwendbar ist, kann man bezweifeln. Hinzu kommt im übrigen auch, daß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB kein Ende der Hemmung bewirkt, wenn gerichtliche Auflagen mißachtet und das Gericht daraufhin nichts unternimmt (RGZ 97, 126, 127; BGH, VersR 1978, 1142, 1143; NJW-RR 1994, 889, MK-Grothe, § 204 Rn. 78). Man muß im hiesigen Fall also schon fragen, wieso das Gericht den Antrag des RA dann nicht entsprechend zurückgewiesen hat, da die für das Verfahren gebotene Anhörung des Auftraggebers nicht erfolgen konnte.

    Vielleicht hast Du aber auch Recht, daß allein diese Frage/Prüfung im hiesigen Fall eine (zu große) materiell-rechtliche Prüfung schon wieder beinhaltet, die für das Verfahren nicht geeignet ist. Das würde Deine Ansicht zumindest wieder untermauern.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Sehe ich genauso. Bin übrigens immer froh, wenn irgendein Einwand vorgetragen wird.
    Spart mir Arbeit und der Richter freut sich über eine neue Nummer.

    Billige Nummern sind immer gut :cool:, aber man sieht hier wieder einmal, wie absurd dieses ganze Verfahren nach § 11 RVG eigentlich ist, sobald der Schuldner nur irgendwas behauptet. In vielen Fällen wird es ja darauf hinauslaufen, dass der Rechtsanwalt weitere Auslagen durch Gerichtskosten für Mahnbescheid/Klage hat, und am Ende steht ein Vollstreckungsbescheid oder Versäumnisurteil.

  • Billige Nummern sind immer gut :cool:, aber man sieht hier wieder einmal, wie absurd dieses ganze Verfahren nach § 11 RVG eigentlich ist, sobald der Schuldner nur irgendwas behauptet. In vielen Fällen wird es ja darauf hinauslaufen, dass der Rechtsanwalt weitere Auslagen durch Gerichtskosten für Mahnbescheid/Klage hat, und am Ende steht ein Vollstreckungsbescheid oder Versäumnisurteil.


    Ja, und daher sage ich den Parteien am Telefon auch, wenn sie mich fragen, was sie gegen den Antrag nach § 11 RVG tun können, bzw. was für Einwendungen sie vorbringen können, dass sie - im Falle einer Zurückweisung des Antrags - mit einer Gebührenklage rechnen müssen und damit letztlich alles teurer wird. Aber das interessiert die Parteien in der Regel nicht, sie sehen nur den kurzfristigen Erfolg.
    Ich bleib dabei und weise sehr schnell zurück - bin von meinem OLG auch nie aufgehoben worden - andersrum aber schon, als ich festgesetzt habe, weil ich den Einwand für aus der Luft gegriffen gehalten habe.

  • Aber das interessiert die Parteien in der Regel nicht, sie sehen nur den kurzfristigen Erfolg.

    Wäre ich in der Situation des Anwalts, dann würde ich einen (kostenfreien) Antrag nach § 11 RVG eigentlich immer stellen, mir eine (kostenpflichtige) Klage aber gut überlegen. Insofern können selbst unsinnige oder falsche Einwände dem Antragsgegner einen langfristigen Erfolg bescheren.

  • "Erfahrene" Prozesshansel wissen das wahrscheinlich sogar...

  • Hier kochen ja die Emotionen hoch :oops:.

    Vielleicht nochmal zur Klarstellung.
    In den 1 1/2 Jahren von Antragstellung bis zur Übersendung des Antrages ist natürlich immer etwas geschehen.
    Nachricht von der Unzustellbarkeit, neue Anschrift, wieder Nachricht...
    Dann Antrag auf öffentliche Zustellung, Zwischenverfügung, dass noch weitere Ermittlungen angestellt werden sollen, Antrag auf Fristverlängerung, Vorortermittlung des Rechtsanwaltes und Anfrage beim Standesamt, da die Partei angeblich geheiratet haben soll.
    Dann endlich neue Anschrift und Übersendung des Antrages.

    Wie gesagt, wenn die Gegenseite (durch neuen RA vertreten) ins RM geht, teile ich das Ergebnis mit.
    LG Grottenolm
    (die allen ein ruhiges und besonnenes Osterfest wünscht)

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ja, und daher sage ich den Parteien am Telefon auch, wenn sie mich fragen, was sie gegen den Antrag nach § 11 RVG tun können, bzw. was für Einwendungen sie vorbringen können, dass sie - im Falle einer Zurückweisung des Antrags - mit einer Gebührenklage rechnen müssen und damit letztlich alles teurer wird. Aber das interessiert die Parteien in der Regel nicht, sie sehen nur den kurzfristigen Erfolg.
    Ich bleib dabei und weise sehr schnell zurück - bin von meinem OLG auch nie aufgehoben worden - andersrum aber schon, als ich festgesetzt habe, weil ich den Einwand für aus der Luft gegriffen gehalten habe.

    :genauso:

  • M. E. stellt es einen Unterschied dar, ob die Verjährungseinrede offensichtlich aus der Luft gegriffen ist (z. B. Abschluss des Verfahrens erst vor 3 Monaten) oder ob diese prinzipiell möglich erscheint und es einer Berechnung anhand des Akteninhaltes und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen beim Antragsteller bedarf, um die Verjährung anschließend verneinen/bejahen zu können.


    Die Argumentation verstehe ich nicht, da Du Dir doch m. E. selbst widersprichst: Für "offensichtlich aus der Luft gegriffen" führst Du als Beispiel an, daß das "Verfahren erst vor 3 Monaten" abgeschlossen worden sei. Wie willst Du das ohne das Aktenstudium wissen? Auch bei Abschluß "erst vor 3 Monaten" machst Du Dir die Arbeit, die Akte zu öffnen und zu prüfen, wann denn das Verfahren abgeschlossen worden ist. Diese Arbeit willst Du Dir aber in Deinem letztgenannten Fall eigentlich nicht machen. Darin sehe ich argumentativ einen Widerspruch.


    Vor der Festsetzung muss man auch die Fälligkeit der Vergütung prüfen, die im Regelfall durch die Beendigung des Verfahrens eingetreten ist. Dabei sehe ich, von wann das Urteil oder der Vergleich stammt und kann feststellen, dass die Einrede der Verjährung aus der Luft gegriffen ist (z. B. wenn Urteil erst vor 3 Monaten ergangen).

    Anders sieht es jedoch aus, wenn das Vorliegen der Verjährung materiell-rechtlich geprüft werden müsste und der Einwand durch den Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt wird (z. B. Einwand der Verjährung, weil das Prozessende länger als zwei Jahre her ist und der Agg. davon ausgeht, dass RAe ihre Rechnungen innerhalb von 2 Jahren dem Mandanten schicken müssen). Ob der vorgebrachte Einwand rechtlich zutreffend ist, darf eben im Verfahren nach § 11 RVG nicht geprüft werden.

  • M. E. stellt es einen Unterschied dar, ob die Verjährungseinrede offensichtlich aus der Luft gegriffen ist (z. B. Abschluss des Verfahrens erst vor 3 Monaten) oder ob diese prinzipiell möglich erscheint und es einer Berechnung anhand des Akteninhaltes und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen beim Antragsteller bedarf, um die Verjährung anschließend verneinen/bejahen zu können.


    Die Argumentation verstehe ich nicht, da Du Dir doch m. E. selbst widersprichst: Für "offensichtlich aus der Luft gegriffen" führst Du als Beispiel an, daß das "Verfahren erst vor 3 Monaten" abgeschlossen worden sei. Wie willst Du das ohne das Aktenstudium wissen? Auch bei Abschluß "erst vor 3 Monaten" machst Du Dir die Arbeit, die Akte zu öffnen und zu prüfen, wann denn das Verfahren abgeschlossen worden ist. Diese Arbeit willst Du Dir aber in Deinem letztgenannten Fall eigentlich nicht machen. Darin sehe ich argumentativ einen Widerspruch.


    Vor der Festsetzung muss man auch die Fälligkeit der Vergütung prüfen, die im Regelfall durch die Beendigung des Verfahrens eingetreten ist. Dabei sehe ich, von wann das Urteil oder der Vergleich stammt und kann feststellen, dass die Einrede der Verjährung aus der Luft gegriffen ist (z. B. wenn Urteil erst vor 3 Monaten ergangen).

    Anders sieht es jedoch aus, wenn das Vorliegen der Verjährung materiell-rechtlich geprüft werden müsste und der Einwand durch den Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt wird (z. B. Einwand der Verjährung, weil das Prozessende länger als zwei Jahre her ist und der Agg. davon ausgeht, dass RAe ihre Rechnungen innerhalb von 2 Jahren dem Mandanten schicken müssen). Ob der vorgebrachte Einwand rechtlich zutreffend ist, darf eben im Verfahren nach § 11 RVG nicht geprüft werden.

    Frog:
    Mit Wirkung vom 01.01.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Möglicherweise beruht Deine Auffassung zum Ausgangsfall daher ja auf einer irrigen Annahme - vgl. § 195 BGB.

  • Daher schreibt das Gesetz auch nur vor, die Beteiligten anzuhören. Eine förmliche Zustellung des Antrags ist gerade nicht erforderlich.

    Gerade nicht immer erforderlich ;): Gerold/Schmidt, 19. Auflage, Rn 226. Das BVerfG verlangt eine förmliche Zustellung, wenn keine Reaktion des Gegners auf die Anhörung erfolgt.


    Ansonsten bleibe ich bei meiner Meinung: Ist die Verjährungsfrist abgelaufen und wäre damit eine Verjährung möglich, ist zurück zuweisen. Die Prüfung und Bewertung, ob Verjährung eingetreten, gehemmt oder sonst was ist, ist nicht Teil des 11er-Verfahrens.

  • Ich sehe es wie Frog, P., 13 und dessen OLG Celle.

    Aus § 11 Abs. 7 RVG lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten.

    Es ist gesetzestechnisch ganz einfach, wie ich an einem fiktiven Beispiel darlegen werde:

    Angenommen, in Deutschland wäre die Rechtslage so, dass Ärzte und Tierärzte jedes Mal nur tätig werden dürfen gegen rechtzeitige Vorlage eines auf die betreffende Behandlung bezogenen Überweisungsscheins. Weiter angenommen, es würde für die Rechtzeitigkeit ausreichen, dass der Überweisungsschein bei irgendeinem Arzt oder Tierarzt vorgelegt wird.

    Würde nun der Hund X bei Tierarzt Dr A behandelt werden müssen bei rechtzeitiger Vorlage des Überweisungsscheins und wäre - der obigen (fiktiven) Rechtslage gemäß - die hierfür bestehende Frist auch durch Eingang bei Humanmediziner Dr. B gewahrt, so dürfte dennoch Dr. B nicht die Krankheit des Hundes behandeln, die Behandlung müsste trotzdem durch den Tierarzt Dr. A erfolgen.

    So ist es auch hier: Die Verjährung wird durch Eingang beim Rechtspfleger ("= Arzt Dr. B") gehemmt, über die Verjährung selbst entscheidet aber immer noch der Richter ("= Tierarzt Dr. A.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!