Hallo,
ich bin mir gerade nicht sicher, ob ich die Vergütung nach § 11 RVG festsetze oder den Antrag zurückweise.
Verfahren ist seit 2007 erledigt. RA hat im Oktober 2010 Antrag nach § 11 RVG gestellt. Der Antrag konnte der Partei nicht übersandt werden, da Anschrift falsch. Nach mehreren Versuchen, Rückbriefen, entsprechenden Fristen für den RA konnte im Februar 2012 endlich der Antrag übersandt werden.
Die Partei wendet jetzt ein, dass Verjährung eingetreten ist, da die Kostennote des RA aus 2008 stammt und dass Verjährung zum 01.01.12 eingetreten ist.
Ich hätte jetzt spontan gesagt, dass der Einwand nicht relevant ist, da der Antrag ja 2010 bei Gericht einging und aus diversen Gründen der Partei nicht übersandt werden konnte.
Oder sollte ich die Einwendungen doch gelten lassen und den Antrag zurückweisen. Dann müsste halt der RA seinen Anspruch im Klageweg geltend machen.
LG und vielen Dank im voraus
Grottenolm