Vergütung aus Vermögen bewilligt; Betreuer legt Beschwerde ein

  • Ich habe antragsgemäß nach Eingang des Jahresberichts und Anhörung der Betreuten die Vergütung aus dem Vermögen festgesetzt (Vermögensstand damals rd. 9000,-- €).
    der Bescbhluss datiert vom 28.2.2012 und setzt die Vergütung vom 30.4.11 bis 29.10.11 fest.
    Der Betreuer legt nun mit Schriftsatz vom 28.3.12 Beschwerde ein mit der Begründung die Betreute sei zwischenzeitlich mittellos. Ist diese Beschwerde zulässig?

    Einmal editiert, zuletzt von riptorn (3. April 2012 um 09:35)

  • Ich frage mich, ob der Betreuer nach antragsgemäßer Entscheidung überhaupt Beschwerde einlegen kann; ist er beschwerdeberechtigt? Wäre Beschwerde evt. erfolgreich m. E. richtet sich die Bewertung der Vermögenslosigkeit nach dem zeitpunkt des Antrags

  • Für wen wurde Beschwerde eingelegt ?
    Im eigenen Namen oder im Namen des Betreuten.
    Lediglich im ersten Fall könnte ein Beschwer zweifelhaft sein.

    Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist im übrigen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung , sondern der Tatsachenentscheidung ( hier wohl 28.02.12 ) BayObLG FamRZ 1996,372.

  • @ Steinkauz:

    richtig und falsch.

    Die Frage, in welcher Höhe die Vergütung angefallen ist, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betreuungsmonates.

    Die Frage, wer diese Vergütung zu zahlen hat - der Betreute oder die Staatskasse - richtet sich nach den Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung.

    Es ist also denkbar, dass der Betreute die Vergütung nach dem Status "mittellos" zu zahlen hat, wenn er zwischenzeitlich vermögend im Sinne des § 90 SGB XII geworden ist, es ist aber auch denkbar, dass der Fiskus die Vergütung nach dem Status "vermögend" zahlt, wenn der Betreute zwischenzeitlich mittellos geworden ist.
    Die Einkommensprüfung lasse ich bei diesem Beitrag mal außen vor.

    Sollten sich die Vermögensverhältnisse zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Tag der Festsetzung entscheidend geändert haben, erwarte ich natürlich, dass der Betreuer dies anzeigt. Ich weiß, diese Erwartung ist meist zu hoch gespannt, die Praxis sieht anders aus.

    Der Betreuer kann beschwert sein, wenn sich die Vermögenlage mittlerweile anders stellt als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nur weil der Betreuer schusselig ist, kann man ihm die Beschwerdeberechtigung grundsätzlich nicht absprechen.
    Es ist aber in der Rechtsprechung zugelassen, aus der Staatskasse zu zahlen, wenn vorher gegen den Betreuten festgesetzt wurde und dieser mittellos geworden ist (z. B. BayObLG B. v. 01.10.2003, 3 Z BR 161/03, BTPrax 2004, 73). Andere Entscheidungen habe ich mir nicht notiert.
    Von dieser Warte aus gesehen, kann eine Beschwer verneint werden, aus Gründen der Prozessökonomie istg das einfachere Verfahren ein erneuter Antrag gegen die Staatskasse.

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