Vergütungsbeginn

  • Hallo, ich habe nichts zum Vergütungsbeginn gefunden:
    Was ist wenn der Richter den Beschluss in Gegenwart des Betroffenen verkündet und die sofortige Wirksamkeit anordnet. Dann müßte doch nach §287 FamFG die Vergütung am folgenden Tag beginnen? und nicht erst mit Zugang beim Betreuer??? Unsere Bezirksrevisoren stellen immer darauf ab, dass sowohl Betreuer als auch Betroffener bei der Verkündung dabei sind, das kann ich aber aus dem Gesetz nicht herauslesen.

    Oder liege ich falsch mit meinen Überlegungen?

  • Die Auffassung des Bez.-Revs. überrascht, denn ein Richter, der trotz Anwesenheit des Betreuers die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnet, steht wohl mit dem Gesetz auf Kriegsfuß.
    Aus meiner Sicht jedenfalls besagt doch § 287 Abs. 2 S. 1 FamFG:

    Zitat

    (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

    dass Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist, dass die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich sei. Wenn der Betreuer aber bei Verkündung des Tenors zugegen, sorin soll dann das Bekanntgabehindernis liegen? :gruebel:

  • Die Auffassung des Bez.-Revs. überrascht, denn ein Richter, der trotz Anwesenheit des Betreuers die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnet, steht wohl mit dem Gesetz auf Kriegsfuß.
    Aus meiner Sicht jedenfalls besagt doch § 287 Abs. 2 S. 1 FamFG:

    Zitat

    (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

    dass Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist, dass die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich sei. Wenn der Betreuer aber bei Verkündung des Tenors zugegen, sorin soll dann das Bekanntgabehindernis liegen? :gruebel:


    Eine weitere Alternative ist "Gefahr im Verzug".

    Da die Bekanntgabe durch Verlesen nach § 41 II FamFG keinen Zwang für den Richter darstellt (..kann...), darf er nach der Anhörung natürlich sich auch ins stille Kämmerlein begeben, den Beschluss diktieren oder am Computer erstellen und die sofortige Wirksamkeit anordnen.

  • Die Auffassung des Bez.-Revs. überrascht, denn ein Richter, der trotz Anwesenheit des Betreuers die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnet, steht wohl mit dem Gesetz auf Kriegsfuß. Aus meiner Sicht jedenfalls besagt doch § 287 Abs. 2 S. 1 FamFG:

    Zitat

    (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

    dass Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist, dass die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich sei. Wenn der Betreuer aber bei Verkündung des Tenors zugegen, sorin soll dann das Bekanntgabehindernis liegen? :gruebel:


    Wo steht denn in #1, dass der Betreuer anwesend war?
    Ich gehe davon aus, dass der Betroffene anwesend, der Betreuer aber nicht anwesend war.

    Und wenn er anwesend gewesen wäre: Was scheren mich Verfahrensfehler des Richters? Er hat sofortige Wirksamkeit angeordnet, der Betroffene war anwesend und ihm wurde der Beschluss bekannt gegeben. Die eventuelle Anfechtbarkeit hindert nicht die Wirksamkeit des Beschlusses

  • Die Auffassung des Bez.-Revs. überrascht,...


    Wo steht denn in #1, dass der Betreuer anwesend war?

    In der dort genannten Auffassung der Bezirksrevisoren. Diese, so wurde gesagt, bestehen darauf, dass nicht nur der Betroffene, sondern auch der Betreuer dabei gewesen sein muss, als der Beschluss und seine sofortige Wirksamkeit verkündet wurden. Wo nur der Betroffene anwesend war, könne nach Meinung jener Bez.-Revs. keine Vergütung ab dem Tag nach Verkündung gewährt werden.

    Eine Auffassung, die im Gesetz freilich keine Stütze findet - ganz richtig verweist pitri auf § 287 FamFG.

    Wenn bei der Verkündung der Betreuer anwesend war, brauchte es ja eigentlich gerade keiner Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (wie Du meine ich, dass ich insoweit freilich auch die Fehlentscheidung des Richters beachten muss), denn mit Zugang an den Betreuer (der die Ohren gefälligst spitzt) wird der Beschluss ja eh wirksam.
    Kurzum: Wann immer bei Betreuerbestellung sofortige Wirksamkeit angeordnet ist, gibt es die Betreuervergütung vom Folgetag an.

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