Insolvenzverwalter Bescheinigung Justizbeschäftigte

  • Huhu, gleich vorweg: Ich habe die Suchfunktion benutzt und 4 Seiten Ergebnisse gefunden. Ich bitte um Nachsicht, falls dieses Thema schon diskutiert wurde, reicht mir ein entsprechender Hinweis, möglichst mit Link. :)

    Ich habe hier einen Fall, in dem die Vertretungsbefugnis einer Rechtsanwältin urkundlich nachzuweisen ist, die zur Treuhänderin bestellt ist. Ich hatte die Vorlage einer Ausfertigung (oder zumindest beglaubigten Abschrift :() der Bestallungsurkunde erwartet. Die Bestallungsurkunden, die ich aus BW kenne, wurden allesamt von Rechtspflegern erteilt.

    Mir wurde aus NRW eine solche Bescheinigung vorgelegt:

    "Bescheinigung. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d...... ist Frau Rechtsanwältin ..... durch Beschluss vom .... zur Treuhänderin bestellt. Hierüber wird ihr diese Bescheinigung erteilt, die bei Beendigung des Amtes zurückzugeben ist.
    XY
    Justizbeschäftigte"

    Ist das jetzt die Bestallungsurkunde? Und was ist eine Justizbeschäftigte? Ich habe Zweifel, ob diese Bescheinigung als Beweis für die Bestellung der Treuhänderin geeignet ist (mangels Erteilung durch die zuständige Person). Bestimmt bin ich nicht die erste, die eine solche Bescheinigung sieht. Sehen Bestallungsurkunden in NRW immer so aus? :gruebel:


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  • Danke.

    Ich habe gestern noch ein bisschen weiter gesucht im Forum. Die Bezeichnung "Justizbeschäftigte" heißt aber doch, dass die Bescheinigung von einer Angestellten erteilt wurde, oder? Zumindest lese ich das hier heraus:

    Für Brandenburg gibt es eine AV des Mysteriums, wonach die Damen und Herren jetzt statt mit Justizangestellte/r mit Justizbeschäftigte/r ihre (beauftraten oder eigenen) Schreibwerke zu zeichnen haben. Ja, bei uns bekommt man ausdrücklich gesagt, wie man heißt.;)

    (Quelle: dieser Thread: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…igte#post763892 )

    und hier, im selben Fred:

    Mitwisser: Justizbeschäftigte ist jetzt die offizielle Bezeichnung für alle Angestellten und Arbeiter. Kam auch mehrfach als Mail "von oben" - habe aber selbst nicht geprüft, welchen rechtlichen Hintergrund das hat. Ich glaube, den letzten Tarifvertrag.

    Oder könnte es doch eine Rechtspflegerin sein? Das lese ich hier heraus:

    Teilweise dürfen wir unsere Dienstbezeichnung unter Schriftsätze gar nicht mehr nennen, sondern heißen nur noch Justizbeschäftigte. :(

    Das steht hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post603231 Allerdings ist wuselhörnchen abgemeldet, so dass ich nicht weiß, ob er/sie Rechtspfleger/in oder Angestellte/r ist.

    Ist ja man gut, dass ich nachgefragt habe.

    Aber selbst, wenn es sich um eine Rechtspflegerin handeln sollte, verstößt doch die Bezeichnung "Justizbeschäftigte" (die mir hier in BW noch nirgends begegnet ist, deshalb hatte ich die entsprechenden Threads auch vergessen) gegen § 12 RPflG.

    Ich bin ja kein Insolvenzler, und ich habe auch nur begrenzten Zugriff auf Beck-Online, aber da hatte ich gestern in einem Inso-Kommentar gelesen, die Erteilung der Bestallungsurkunde sei Aufgabe des Rechtspflegers (was mir ja einleuchtet), außer, wenn die Bestellung durch den Richter erfolgt (auch logisch, aber dann müsste sie doch vom Richter unterschrieben sein?).

    Wenn aber ganz NRW die Bestallungsurkunde so erteilt, muss doch vor mir schon jemand solche Gedanken haben; ist das schon mal durch Rechtsprechung entschieden, ob diese Bestallungsurkunde ausreicht? Ich tendiere immer noch dazu, sie abzulehnen... :gruebel:


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  • Durch den neuen TV sind alle bisherigen Angestellten und Arbeiter zu "Beschäftigten" geworden. Die Bezeichnung dürfte daher nicht für Beamte gelten.

  • ...da hatte ich gestern in einem Inso-Kommentar gelesen, die Erteilung der Bestallungsurkunde sei Aufgabe des Rechtspflegers (was mir ja einleuchtet), außer, wenn die Bestellung durch den Richter erfolgt (auch logisch, aber dann müsste sie doch vom Richter unterschrieben sein?).

    Wenn aber ganz NRW die Bestallungsurkunde so erteilt, muss doch vor mir schon jemand solche Gedanken haben; ist das schon mal durch Rechtsprechung entschieden, ob diese Bestallungsurkunde ausreicht? Ich tendiere immer noch dazu, sie abzulehnen... :gruebel:

    Ich meine, daß die Bedenken unbegründet sind. Der IV wird in sein Amt befördert durch den Eröffnungsbeschluß. Den unterschreibt der Richter. Das vom Richter unterschriebene Original bleibt in der Akte. Die o.g. Bescheinigung dient m.W. nur zur Legitimation im Rechtsverkehr und wird von der Geschäftsstelle ausgestellt. Läuft bei einem Urteil als Vollstreckungstitel ja nicht anders. Die vollstreckbare Ausfertigung unterschreibt auch "nur" die Geschäftsstelle.

  • ... gestern in einem Inso-Kommentar gelesen, die Erteilung der Bestallungsurkunde sei Aufgabe des Rechtspflegers...


    Münchener Kommentar § 56 Rn 162, oder?
    Halte ich jetzt nicht für zwingend. Der begründet das auch nur mit dem Hinweis auf § 3 Nr. 2 e RPflG. Da steht ja aber nicht drin, daß der RPfl jeden Handschlag im Insolvenzverfahren selbst erledigen muß. Ich verstehe die Vorschrift eher so, daß der RPfl zuständig ist, soweit im eröffneten IV was zu entscheiden ist. Die Ausstellung der Urkunde i.S.d. § 56 Abs. 2 InsO ist aber keine eigene Sachentscheidung, sondern bloß Bescheinigung der Tatsache, daß ein vom Richter unterschriebener Eröffnungsbeschluß in der Akte ist. Dafür genügt m.E. die Unterschrift der Geschäftsstelle.

  • Ja, genau die Fundstelle meine ich. Auf alle anderen Insokommentare in Beck-Online habe ich leider keinen Zugriff. Muss ich wohl mal eine Kollegin bitten, ob sie mir das mal zur Verfügung stellen kann, dann sehe ich, ob das im Münchner Kommentar eine Einzelmeinung ist.

    Einfach auf der Internetseite nachschauen, reicht leider nicht, ich brauche, wie gesagt, eine Urkunde. Also ein Dokument, das der Zuständige in seinem Zuständigkeitsbereich erteilt hat,
    § 415 ZPO.


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  • Einfach auf der Internetseite nachschauen, reicht leider nicht, ich brauche, wie gesagt, eine Urkunde. Also ein Dokument, das der Zuständige in seinem Zuständigkeitsbereich erteilt hat, § 415 ZPO.

    Weshalb sollte man daran zweifeln, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse und innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftskreises handelt, wenn er einem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder eine Bestallungsurkunde ausstellt ? Wer anders sollte berufener als ein "Urkunds"beamter sein, eine Urkunde auszustellen ?

  • Warum wird sie dann andernorts vom Rechtspfleger erteilt?

    Man kann auch mal so rum fragen: Wer erteilt die Bestallungsurkunde in anderen Bundesländern als NRW? Und warum? § 8 RPflG gilt ja entsprechend auch für die Wahrnehmung von Rechtspflegertätigkeiten durch den Urkundsbeamten. Mal ganz davon abgesehen, dass nicht alle Justizangestellten, und das scheint dieser Begriff "Justizbeschäftigte" ja zu bedeuten, zu Urkundsbeamtentätigkeiten ermächtigt sind. Es steht dort ja auch nicht "Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin".


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  • Was würde man wohl zu einer von einer Justizangestellten unterschriebenen Pflegerbestallung sagen?

    Das war mein gedanklicher Ausgangspunkt... Der Pfleger oder Vormund wird persönlich per Handschlag bestellt und dann wird ihm im Zuge dessen die Bestallungsurkunde ausgehändigt. Und die ist selbstverständlich vom Rechtspfleger unterschrieben, der ihn auch bestellt. Zwei BGB-Kommentare, in denen ich nachgeschaut habe (Münchner Kommentar und Staudinger) gehen auch eindeutig davon aus, dass die Bestallungsurkunde vom Rechtspfleger unterzeichnet wird (jeweils in der Kommentierung zu § 1791 BGB).

    In § 1791 BGB steht die Formulierung "erhält eine Bestallung", beim Insolvenzverwalter heißt es in § 56 InsO "erhält eine Urkunde". Leider steht in keinem der beiden Paragraphen "erhält eine Urkunde vom Gericht", dann wäre es eindeutig formuliert.

    Aber wenn man in dem einen Rechtspflegerverfahren selbstverständlich davon ausgeht, dass die Erteilung der Bestallungsurkunde Rechtspflegerzuständigkeit ist, warum sollte man es im anderen Rechtspflegerverfahren anders sehen?

    Der einzige Unterschied ist, dass der eine mit Handschlag bestellt wird, der andere durch Eröffnungsbeschluss.


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  • Der einzige Unterschied ist, dass der eine mit Handschlag bestellt wird, der andere durch Eröffnungsbeschluss.


    Eben.
    Der Vormund wird vom RPfl mündlich bestellt. Also kann auch nur der Rpfl, der diese Bestellung vorgenommen hat, die Bescheinigung darüber ausstellen, wen er da bestellt hat (und ggf mit welchen der möglichen Beschränkungen oder Befreiungen).
    Der IV wird durch richterlichen Beschluß bestellt, seine Rechtsstellung ergibt sich aus dem Gesetz. Daß der Beschluß vom Richter unterschrieben wurde und sich in der Akte befindet, kann auch die Geschäftsstelle bescheinigen.

  • Ja, genau die Fundstelle meine ich. Auf alle anderen Insokommentare in Beck-Online habe ich leider keinen Zugriff. Muss ich wohl mal eine Kollegin bitten, ob sie mir das mal zur Verfügung stellen kann, dann sehe ich, ob das im Münchner Kommentar eine Einzelmeinung ist.


    Heidelberger Kommentar (6. Aufl.), Uhlenbruck (13. Aufl.), Kübler/Prütting/Bork, Nerlich/Römermann:
    keine Aussage.

    Frankfurter Kommentar (5. Aufl.) und Hamburger Kommentar (3. Aufl.):
    wie Münchener, d.h. nur Verweis auf § 3 Nr. 2 e RPflG.

  • Umkehrschluss... Kein Kommentar sagt, dass die Erteilung vom Urkundsbeamten (oder Justizbeschäftigten) erfolgen kann. Schade, dass der BGH in seiner Entscheidung zur Insolvenzverwalterbescheinigung dazu kein Wort hat fallen lassen.


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  • Ich hatte kürzlich eine Insolvenzakte eines niedersächsischen Gerichts in der Hand, in der mir beim Blättern auf der Suche nach anderweitigen Erkenntnissen auch aufgefallen war, dass die Bescheinigung von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle unterschrieben war (es war, glaube ich, eine Abschrift in der Akte).

    Vermutlich beruht das in tatsächlicher Hinsicht auf einer Verschlankung des Aktenumlaufs, d.h. man spart eine Rpfl.-Vorlage ein.

    Was die rechtliche Seite angeht, sehe ich es wie zonk und Jakintzale: Hier liegt nullkommakeine Entscheidung vor, sondern im Ergebnis eine Bescheinigung/Bestätigung des Akteninhalts bzgl. der richterlichen Entscheidung über die Verwalterauswahl. Es ist kein § dafür, aber m.E. auch kein § dagegen zu finden, dass das mit UdG-Unterschrift erfolgt, wenn man sich dann eben dafür entschieden hat, dass das nicht mit Rpfl.-Unterschrift verziert wird. Es kann sich auch inhaltlich rein gar nichts ändern.

    Ich nehme an, @online, Deine Frage beruht auf einem Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel. Wie rainer19652003 schon schrieb, würde ich persönlich der Einfachheit halber insolvenzbekanntmachungen.de konsultieren. Das ist per Definition (§ 9 Abs. 1 S. 1 InsO) exklusive amtliche Bekanntmachungsplattform für Inso-Angelegenheiten aller Art. Bei pragmatischer Sichtweise der Dinge würde ich das als offenkundig i.S.d. § 727 Abs. 2 ZPO durchgehen lassen. Nach meiner Kenntnis gelten als offenkundig in diese Sinne alle Akten des Gerichts bei dem man tätig ist. Dann kann man den Inhalt einer amtlichen Internetveröffentlichung, die ohne weiteres am PC einzusehen ist, m.E. nicht anders würdigen.

    Hinzu kommt: Wenn Du es auf die Spitze treiben willst, beweist auch eine Bescheinigung/Bestallung mit Rpfl.-Unterschrift nicht, dass der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch amtiert. Das Thema wurde hier kürzlich besprochen im Zusammenhang mit der Frage, ob man als Insolvenzgericht eine Bescheinigung erteilen darf/kann/muss/soll, dass der Insolvenzverwalter zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. und insbesondere Beurkundung eines Notarvertrages) noch in Amt und Würden war.

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