PKH- Antrag erst mit Berufungsbegründung

  • Hallo,
    ich stelle mir gerade die Frage welche Kosten von PKH erfasst werden, wenn der PKH-Antrag nicht mit der unbedigten Berufungsschrift, sondern erst mit der Begründung jener eingereicht wird.
    Wie sieht es in der Praxis aus?

  • Wahrscheinlich ... warte, Nebel in der Glaskugel ... ah ... will juri wissen, ob sie auch die Verfahrensgebühr abrechnen kann, wenn sie den PKH-Antrag erst mit der Begründung abgibt. :)

    Es gilt:
    Je eher, je besser. Also, den Antrag nebst (möglichst vollständiger) Unterlagen abgeben.

    Wenn PKH ohne Einschränkungen für die Berufungsinstanz gewährt wird, kann auch die Verfahrensgebühr abgerechnet werden.
    Wenn allerdings die Einreichung der Unterlagen erst nach dem Verhandlungstermin (zum Beispiel) erfolgt und PKH ab Antragstellung gewährt wird - ist die Terminsgebühr schon mal nicht aus der Staatskasse zu erstatten.

    Hilft das? :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ihr seid ja schnell hier:daumenrau
    meine Frage ist, ob durch die spätere Beantragung von PKH - also erst mit der Berufungsbegründung und nicht schon zusammen mit der Berufungsschrift- Nachteile entstehen. Das heißt, muss der Mandant in diesem Fall die GK selbst tragen und wie siehts hier aus mit der 1,6 VG?

    Und noch ne Frage, wenn das Berufungsverfahren ausgesetzt wird, ändert sich da was an der Fälligkeit der GK?

  • Warum beantragst du denn nicht mit der Berufungsschrift PKH ? Das ist doch kein Problem, wie Sonea schon schrieb. Ist mit Sicherheit der sichere Weg.

    Und die VG bekommst du auch, so oder so.

  • Und wo ist das Problem?
    Wenn Du die Unterlagen hast - eintüten, wegschicken.
    Du kannst doch die PKH-Unterlagen auch vor Fertigung der Begründung einreichen.
    Über den PKH-Antrag wird wohl erst entschieden, wenn die Begründung vorliegt, denn erst dann hat der Richter die Möglichkeit, die Mutwilligkeit und die Erfolgsaussichten zu prüfen.
    Aber: was weg ist, ist weg.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Frage ist: mit der Einreichung des Rechtsmittels entstehen doch die Gerichtskosten. (Und auch die VG nach RVG) Wenn ich den Antrag auf PKH erst mit der Begründung einreiche, also erst nach Entstehung der Kosten, dann wären diese doch nicht von der PKH erfasst und der Mandant müsste/ muss sie aus eigener Tasch zahlen. Richtig? Oder steh ich jetzt aufm Schlauch. Eure Antworten würde ich so interpretieren, dass es aber ausreicht, wenn der Antrag noch vor der Berufungsbegründung eingeht. Richtig?

  • Kosten in der Berufung werden doch ohnehin nicht vorab angefordert. Von der PKH erfaßt sind die Kosten außerdem nur dann nicht, wenn sie bereits gezahlt sind. Bzw. wird nur einfach nix zurückgezahlt, weil die Staatskasse auf dem was sie einmal hat, hocken bleibt. ;)

    Die VG ist übrigens eine "Betriebsgebühr". Die entsteht mit jeder gebührenauslösenden Tätigkeit im Verfahren immer wieder neu. Darum mußt Du Dir also keine Sorgen machen.

  • Ich gehe also davon aus, dass alle Kosten (außer die gegnerischen und Auslagen) von der Staatskasse getragen werden, wenn PKH bewilligt wird.

    Ich danke Euch für die schnellen Antworten!

  • Für manche Richter ist der Zeitpunkt, wann der Antrag einging, eh egal.

    Ich hab kürzlich ne Akte auf dem Tisch gehabt, da hat der RA am letzten Tag der Widerrufsfrist bei einem Widerrufsvergleich den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt. Der Richter hat dann erstmal ganz entspannt PKH mit Raten bewilligt, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem der Bekl. (dessen Anwalt hat den Antrag gestellt) die Klage zugestellt bekommen hat. Natürlich hat der RA dann auch alle Gebühren ausgezahlt bekommen....

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