Abtretung Mietforderung durch Zwangsverwalter nach Aufhebung Zwangsverwaltung

  • Folgendes Problem:Die Zwangsverwaltung ist nach Antragsrücknahme aufgehoben. Der Zwangsverwalter wurde gem. § 12 ZwVwV ermächtigt, Mietforderungen für den Zeitraum der Dauer der Verwaltung weiter geltend zu machen. Diesbezüglich ist das anhängige Zivilverfahren mit Vergleich beendet. Jetzt liegt mir ein Antrag auf Klauselumschreibung auf die Gläubigerin III/1 aufgrund erfolgter Abtretung der Ansprüche aus dem Vergleich vom ehemaligen Zwangsverwalter an die Gläubigerin III/1 (notariell beglaubigt) vor. Der Schuldner wurde angehört und hat nicht reagiert. Mir stellt sich aber die Frage, ob der Zwangsverwalter überhaupt zur Abtretung der Forderung berechtigt ist. Hätte er selbst gegen den Schuldner vollstreckt, hätte er nach Teilungsplan befriedigen müssen, für III/1 gilt das nicht. Wenn der Zwangsverwalter nicht abtreten kann, müsste ich den Antrag auf Erteilung der Klausel zurückweisen. Hierfür fehlen mir die schlagkräftigen Argumente und eine passende Fundstelle. Meine Recherche über juris war insoweit erfolglos, ich hofffe auf ein paar zündende Ideen aus dem Kollegenkreis.

  • Ich halte das für eine verblüffend einfache Idee, aber ich meine es scheitert an der Befügnis des Verwalters, über die Forderung zu verfügen. Er ist kraft seines Amtes berechtigt, die Forderung einzuziehen und der Masse zuzuführen.
    Er muss zwar in der Zwangsverwaltungsakte dem Gericht darüber Rechenschaft ablegen, was er zur Einziehung unternommen hat und im Zweifel wird der Gläubiger III/1 der Nächstberechtigte sein, der eine Zuteilung in der Zwangsverwaltung zu bekommen hätte. Im Ergebnis könnte der Betrag daher schon diesem Gläubiger zustehen, aaaber...

    Andererseits:
    Hätte er die Forderung an ein Inkassounternehmen für beispielsweise 5 % vom Nennwert verkaufen dürfen ?
    Darf das bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel überhaupt geprüft werden ?

    Ich würde es mal mit d. Kollegen/Kollegin besprechen, der die Zwangsverwaltungssache bearbeitet.

  • Wenn er die titulierte Forderung nicht abtreten darf, was für einen Sinnn hätte dann die Ermächtigung, Mietforderungen für den Zeitraum der Dauer der Verwaltung weiter geltend zu machen?

  • Er kann die Forderung selbst beitreiben und anschließend gem. TP auskehren. Rein praktisch würde der Betrag an III/1 fließen.

    Im Rahmen der Klauselerteilung prüfe ich rein formell. Wenn es sich aber um eine nicht abtretbare Forderung handelt, geht die Abtretung, auch wenn notariell beglaubigt, ins Leere und wo nix Abtretung, da nix Rechtsnachfolge.

    Letztlich würde eine Zahlung des Schuldners an III/1 niemand mehr zu seinen Gunsten auf dem Titel vermerken, da hier keine Beteiligung von Gericht oder GV gegeben ist.

    Wenn die Forderung an III/1 abgetreten werden kann, dann müsste eine Abtretung auch an jeden anderen möglich sein. Letztlich würde hier die Zwangsverwaltungsmasse ohne Gegenleistung geschmälert. In der ZVG hat sich mir das Problem nie gestellt. Jetzt in Zivil teilen meine Kollegen meine Einschätzung, können mir aber auch nicht mit Kommentierung o. ä. aushelfen.

  • Klare Ansage,

    in Ermangelung einer entsprechenden Befugnis darf der Zwangsverwalter die Forderung nicht an den Gläubiger zur Einziehung abtreten.
    Eine Abtretung unter Berücksichtigung des Teilungsplans an Zahlung statt (unter Anrechung auf die Forderung) ist hingegen möglich (kommt so gut wie nie vor!).


    Servus

  • Es heißt nur "Die Forderung aus dem Vergleiche vom ... wird abgetreten". Keine Ausführungen, ob zur Einziehung oder an Zahlungs statt.

    M. E. unterliegt die Forderung weiterhin der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung, die durch die Ermächtigung nach 12 II ZwVwV aufrecht erhalten wird. Damit gehört sie zur Masse in diesem Verfahren und eine Verfügung durch den Verwalter scheidet aus.

    Habe mich jetzt für eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung zur Antragsrücknahme entschieden. Vielleicht schreibt mit III/1 ja etwas. Ansonsten weise ich zurück.

    Vielen Dank für die Hinweise.

  • Eine Auskehrung des Erlöses an den Gläubiger ist nicht mehr möglich, da die Beschlagnahme entfallen ist. Der eingezogene Betrag ist an den Schuldner auszukehren. Daher kann der Gläubiger auch nicht mehr über die Forderung verfügen. Ich denke, kein Raum für eine Klausel.
    Ausnahme wäre einzig und allein eine beschränkte Rücknahme, dann bleibt die Beschlagneahme bestehen, vgl. Stöber § 161 Rdnr. 7.1 b)
    In der Rdnr. 7.1 a) steht auch, dass der Verwalter schon keine Prozessführungsbefugnis mehr hatte.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Offensichtlich wird die Frage aus Zivilgerichtssicht (und nicht aus ZVG-Sicht) gestellt und der Aufhebungsbeschluss enthält eine Ermächtigung nach § 12 ZwVwV. Diese Ermächtigung müsste doch grundsätzlich für das Zivilgericht für das formelle Klauselverfahren bindend sein, oder nicht?

  • Ich verstehe zwar schon nicht, weswegen bei einer Aufhebung aufgrund Antragsrücknahme eine Ermächtigung im Aufhebungsbechluss aufgenommen wurde...ist aber egal, da ja offensichtlich so erfolgt.
    Ich bin auch der Meinung, dass eine Abtretung an den Gläubiger nicht mehr erfolgen kann, da wegen der Antragsrücknahme an den Schuldner zu zahlen ist. Aber der Auszahlungsanspruch des Schuldners ist (durch diesen) abtretbar und somit auch pfändbar. Vermutlich wollte der Gläubiger den Umweg über die Pfändung sparen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich verstehe zwar schon nicht, weswegen bei einer Aufhebung aufgrund Antragsrücknahme eine Ermächtigung im Aufhebungsbechluss aufgenommen wurde...

    Womöglich erfolgte ja nur eine eingeschränkte Antragsrücknahme. Siehe BGH V ZB 130/07, wo sogar eine Auslegung der Rücknahmeerklärung anhand des zweitinstanzlichen Vorbringens für möglich und nötig erachtet wurde. Es reicht also, wenn bei der Rücknahmeerklärung oder sonst zu einem beliebigen Zeitpunkt angedeutet ist: "Der Zwangsverwalter soll ermächtigt bleiben ..."

  • ...dann würde sich aber auch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht auf die aufgrund Vorbehalt erlangten Mieten (bzw. den erlangten Titel) erstrecken (sonst würde der Vorbehalt auch keinen Sinn machen). Eine Abtretung kann m.E. aber trotzdem nicht erfolgen, da es Masse ist. Soweit nicht bereits ein TP besteht, könnte hier nur § 160 helfen einen TP zu "umgehen".

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  • Vielleicht habe ich den Sachverhalt nicht klar genug dargestellt:

    Die Antragsrücknahme erfolgte unter der Einschränkung, dass die Ermächtigung nach 12 II hinsichtlich der während der Dauer der Verwaltung zu zahlenden Mieteinnahmen erfolgen sollte. Diese Mieten gehören damit zur Masse und ihre Beschlagnahme dauerte somit über das Ende der Verwaltung hinaus an.

    Die im durch den Verwalter geführten Zivilverfahren titulierten Mietforderungen wurden nun abgetreten an III/1. M. E. ist das nicht möglich, da die Masse nach TP zu verteilen ist und daher nicht vollständig und ohne Gegenleistung an einen Gläubiger abgetreten werden kann.

    Mir fehlt zur Begründung meiner Rechtsauffassung aber immer noch eine Entscheidung oder Kommentierung. Meine Nachfolgerinnen in der ZVG haben auch erfolglos gesucht, daher meine Anfrage im Forum.

  • Eine Entscheidung ist m.E. doch gar nicht zur Begründung erforderlich. Wie die Masse zu verwenden/verteilen ist, ergibt sich aus dem Gesetz/TP. Vielleicht hilft ja auch der Umweg über die umgekehrte Frage der Pfändung der Ansprüche. Pfändbar ist doch wohl nur der Anspruch des Zahlungsempfängers gegen die Masse. Somit kann auch nur der berechtigte den Anspruch (gegen die Masse) abtreten.
    Da der Zahlungsanspruch gegen den Mieter der Masse zusteht, wüsste ich nicht, wer hier aufgrund was diesen Anspruch pfänden könnte mit der Folge, dass die Masse nicht nach TP sondern wegen der Pfändung an einen anderen Gläubiger (ev. sogar nachrangig gem. TP, der jetzt besser gestellt würde??) zu zahlen ist. Der Zwangsverwalter ist auch nicht Inhaber der Forderung. Eine Abtretung geht m.E. über die Befugnisse des Verwalters hinaus.

    Gerade deswegen ziehen sich ja doch diverse Verfahren nach Aufhebung noch Jahre hin, da der Mieter 1000 Euro in 10er Raten begleicht. Da wäre wohl mancher (Verwalter und Gericht) froh, wenn man das durch eine Abtretung abkürzen könnte.

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  • Mache es dir nicht so schwer. In der Kommentierung ist es unstreitig, dass eine Teilrücknahme zulässig ist. Hier alles mit Ausnahe der noch einzutreibenden Forderungen. Darum war eine Abtretung möglich.

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  • Die Logik erschließt sich mir noch nicht.
    Hier ging es doch zunächst um die Frage, ob der Zwangsverwalter überhaupt abtreten darf, und da hatten doch mit mir noch einige starke Bedenken, weil die Forderung nicht dem Zwangsverwalter zusteht, sondern der Masse, der Verwalter ist nur einziehungsbefugt.

    Ob die Forderung von der Aufhebung ausgenommen werden konnte, ist ein anderes Problem.
    Nur weil man die Ausnahme der Mietrückstände als Teilrücknahme ansieht und somit eine Ermächtigung nach § 12 für möglich hält, begründet das doch nicht die Zulässigkeit der Abtretung.

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