Hallo Zusammen!
Hab über die Suchfunktion nichts gefunden, was so wirklich auf meinen Fall passt.
Im Verhandlungstermin erscheint auf Klägerseite ein Unterbevollmächtigter. Am Ende der Verhandlung schlägt das Gericht nach § 278 VI ZPO einen Vergleich vor. Beide Parteien erhalten Äußerungsfrist. Beide Parteien erklären anschließend, dass der Vorschlag angenommen wird und es ergeht Beschluss nach § 278 VI ZPO.
Nun beantragt die Klagepartei jeweils eine Einigungsgebühr für Haupt- und Unterbevollmächtigten. Die Gegenseite widerspricht der doppelten Geltendmachung. Klägervertreter argumentiert mit Widerrufsvergleich, da er ja zu prüfen gehabt hätte, ob der Vergleich angenommen wird.
Wer hat nun recht? Ein richtiger Widerrufsvergleich liegt ja nicht vor, da der Vergleich nicht im Termin geschlossen wurde. Auf der anderen Seite waren doch beide mit dem Vergleich befasst. Was meint Ihr?