Einigungsgebühr für Haupt- und Unterbevollmächtigten

  • Hallo Zusammen!

    Hab über die Suchfunktion nichts gefunden, was so wirklich auf meinen Fall passt.

    Im Verhandlungstermin erscheint auf Klägerseite ein Unterbevollmächtigter. Am Ende der Verhandlung schlägt das Gericht nach § 278 VI ZPO einen Vergleich vor. Beide Parteien erhalten Äußerungsfrist. Beide Parteien erklären anschließend, dass der Vorschlag angenommen wird und es ergeht Beschluss nach § 278 VI ZPO.

    Nun beantragt die Klagepartei jeweils eine Einigungsgebühr für Haupt- und Unterbevollmächtigten. Die Gegenseite widerspricht der doppelten Geltendmachung. Klägervertreter argumentiert mit Widerrufsvergleich, da er ja zu prüfen gehabt hätte, ob der Vergleich angenommen wird.

    Wer hat nun recht? Ein richtiger Widerrufsvergleich liegt ja nicht vor, da der Vergleich nicht im Termin geschlossen wurde. Auf der anderen Seite waren doch beide mit dem Vergleich befasst. Was meint Ihr?

  • Ein Widerrufsvergleich ist es nicht. Dieser wäre nur einer, wenn ein Vergleich unter der aufschiebenden Bedingung des Nicht-Widerrufes geschlossen worden wäre. Ein wirksamer Abschluß liegt doch nicht vor. Es ist lediglich ein gerichtlicher Vorschlag.

    Was die Entstehung der doppelten EG (bei TV und HBV) angeht: Sie entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht aber auch bereits für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war. Daß der HBV "mitgewirkt" hat, dürfte unstreitig sein. Schließlich hat er für seinen Mandanten den Vergleich angenommen. Inwieweit der TV bei dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes mitgewirkt hat, kann man anhand des hiesigen Sachverhaltes nicht abschließend beurteilen. Zu seinen Gunsten kann zumindest vermutet werden, daß aufgrund der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, dessen Ergebnis der gerichtliche Vergleichsvorschlag gewesen ist, eine Mitwirkung gegeben sein dürfte.

    Nur am Rande: Bezüglich der Notwendigkeit der Beauftragung eines TV/ersparter Reisekosten ist bei der ex-ante-Betrachtung die Entstehung der doppelten EG unberücksichtigt zu lassen (so das OLG München).

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  • Nur am Rande: Bezüglich der Notwendigkeit der Beauftragung eines TV/ersparter Reisekosten ist bei der ex-ante-Betrachtung die Entstehung der doppelten EG unberücksichtigt zu lassen (so das OLG München).


    Moin Bolleff,

    kannst Du mir zur eigenen Datei-Kontrolle das Aktenzeichen von München nennen?
    Hier gibt es auch immer wieder Prügelei wegen der 2 EG... :D

  • Mein Problem war auch eher die Einigungsgebühr für den TV. Leider gibt das Protokoll da nicht viel mehr her. Es wurden Zeugen vernommen, danach wurde die Sitzung unterbrochen. Nach Wiederaufnahme macht das Gericht den Vergleichsvorschlag. Inwiefern der TV daran mitgewirkt hat, ergibt sich nicht. Ich werde wohl nochmal beim HV nachfragen.

  • Ich glaube, das war der Beschluß des OLG München vom 07.11.2007 - 11 W 1957/07 (OLGR München 2009, 688 = JurBüro 2009, 487):

    Handelt der Terminsvertreter im Termin die Einigung aus und wirkt er bei der Protokollierung mit, so sind zwei Einigungsgebühren zu erstatten, wenn der Prozessbevollmächtigte auch mitgewirkt hat, indem er zur Annahme eines Vergleichsvorschlags des Gerichts geraten hat, der dem später im Termin ausgehandelten Vergleich im Wesentlichen entspricht.

    Aus den Gründen:

    "(...) 2. Anstelle der Reisekosten kann die von einem auswärtigen Prozessbevollmächtigten vertretene Partei auch die Mehrkosten eines Terminvertreters geltend machen, vorausgesetzt, dass diese Mehrkosten nicht erheblich höher als die Reisekosten sind.

    Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten fiktiven Berechnung dieser Reisekosten, die der Beklagte nicht angegriffen hat, und die auch sonst nicht zu beanstanden ist, ergibt sich, dass die Reisekosten nur ganz geringfügig niedriger gewesen wären als die Mehrkosten durch den Terminsvertreter, selbst wenn man eine zweite Einigungsgebühr mit berücksichtigt. (...)"

    Ich meine aber, daß ich noch eine neuere, diese Entscheidung bestätigende weitere Entscheidung des OLG München in der AGS gelesen hatte, die den Anfall der zweifachen EG für die fiktive Berechnung ausklammert.

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  • :2danke das hilft mir schon mal weiter. Zu Hause werde ich gleich mal kontrollern. :D

  • Ach, hier ist sie (hat meine "Festplatte" im Kopp noch funktioniert):

    OLG München vom 28.02.2007 - 11 W 644/07 (OLGR München 2007, 1001 = JurBüro 2007, 595 = AGS 2008, 52):

    1. Zwei Einigungsgebühren, eine beim Prozessbevollmächtigten und eine beim Terminsvertreter, können erstattungsfähig sein..

    2. Bei der ex ante Vergleichsberechnung der zusätzlichen Kosten durch einen Terminsvertreter einerseits bzw. durch Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten andererseits ist nicht zu berücksichtigen, dass u. U. eine zweite Einigungsgebühr anfallen kann.

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  • :dankescho

  • Irgendwie komme ich etwas ins Schleudern. Also nachmal für ganz Doofe wie mich: Ich vergleiche doch weiterhin die Mehrkosten, die durch den UBV entstanden sind, mit den fiktiven RK des HBV. Und wenn die EG auch beim HBV entstanden ist, zählt sie, wenn sie auch beim UBV entstanden ist, zu den Mehrkosten. Denn laut Zöller sind die Mehrkosten des UBV durch die fiktiven RK begrenzt.
    bislang habe ich das auch so immer gehandhabt. Grundsätzlich erstattungsfähig sind - z.B. bei Vergleichsschluss - nur eine 1,2 TG und eine 1,0 EG. Wenn diese sowohl beim HBV als auch beim UBV entstanden sind, sehe ich diese Gebühren es UBV als Mehrkosten an und nehme sie in die Vergleichsberechnung mit auf.:gruebel:

  • Und wenn die EG auch beim HBV entstanden ist, zählt sie, wenn sie auch beim UBV entstanden ist, zu den Mehrkosten.


    Im hiesigen Ausgangsfall geht es eigentlich nur um die Frage, ob für beide RAe je eine EG angefallen ist oder nicht. Was die weitere Frage nach der Vergleichsrechnung fiktive RK des HBV und TV angeht, so wird die EG nach der zitierten Rechtsprechung des OLG München bei dieser nicht berücksichtigt. Denn für die fiktive Vergleichsrechnung kommt es auf die Notwendigkeit aus ex-ante-Sicht an. Die Entstehung einer EG (ggf. gar noch ihre doppelte Entstehung) kann ex ante nicht festgestellt werden.

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  • Ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen, ich hab hier auch ein doofes Einigungsgebühr Problem.

    Im Termin kam für die Klägerseite ein Unterbevollmächtigter. Kläger selbst war auch nicht anwesend. Im Termin wurde ein Widerrufsvergleich geschlossen.

    Der Hauptbevollmächtigte hat den Vergleich widerrufen,weil keine Rücksprache mit der Klägerin erfolgen konnte.
    2 Tage später teilt er mit, dass nun die Zustimmung der Klägerin vorliegt und der Vergleich so wie in der mündlichen Verhandlung erneut protokolliert werden soll. Daraufhin wurde ein Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 erlassen.

    Der Klägervertreter beantragt jetzt für sich und den Unterbevollmächtigten eine Einigungsgebühr.
    Ich war erst der Ansicht, dass der Unterbevollmächtige keine Einigungsgebühr verdient haben kann, da der Vergleich widerrufen wurde.

    Der Hauptbevollmächtigte wehrt sich dagegen und hält an seinem Antrag fest. Ich hab versucht das nochmal nachzulesen und in der Anmerkung zur Nr. 1000 steht ja, dass die Mitwirkung an den Verhandlungen ausreicht und da der Beschlussvergleich genauso wie der Vergleich im Termin erlassen wurde, frag ich mich jetzt, ob dem UB doch eine Einigungsgebühr zusteht.

    Was meint ihr?

  • Schließe mich Adora Belle an. :) (Die notwendige) Ursächlichkeit (bei der Mitwirkung) kann auch vorliegen, wenn die Einigungsverhandlungen zunächst gescheitert sind, die Parteien aber mit einem anderen RA den gleichen oder einen im Großen und Ganzen entsprechenden Vergleich doch noch schließen (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 1000 VV Rn. 278 mwN.).

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