Kosten des Erinnerungsverfahren

  • Ich bin etwas verwirrt über eine richterliche Entscheidung beim Sozialgericht.
    Gegen einen KfB wurde Erinnerung eingelegt Richter hat über die Erinnerung entschieden (im speziellen Fall teilweise abgeholfen).
    Eine Kostenentscheidung erhielt dieser Beschluss nicht.
    Dann kam ein KfA, die Kosten des Erinnerungsverfahrens gegen den Gegner festzuetzen. Ich teile mit, dass das mangels KGE nicht möglich ist.
    Also hat der Anwalt einen Antrag auf KGE gestellt. Dieser wurde vom Richter zurückgewiesen mit der Begründung, es sei ein Annexverfahren, durch welches keine Kosten entstehen.
    Ich habe ja inzwischen begriffen, dass in der Fachgerichtsbarkeit vieles anders ist als in der ordentliche Gerichtsbarkeit, aber ist das wirklich richtig so? :gruebel:

  • Ich habe mit SG gar nix am Hut, aber diese Begründung - finde ich - ist geeignet für die Mülltonne. Auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das KFV Annexverfahren zur Hauptsache und dort ist jedes Rechtsbehelfsverfahren mit einer KGE zu versehen. Das haben so einige Obergerichte ausdrücklich entschieden. Das zwischen den Gerichtsbarkeiten derart gravierende Unterschiede auf diesem Gebiet bestehen sollen, kann ich mir nun wirklich nicht denken.
    Auch nach einem Rechtsbehelf hat der Obsiegende das Recht, seine Kosten geltend zu machen und der Unterlegene hat die Kosten zu tragen. Dass das beim SG anders sein soll, wäre mehr als überraschend. Als Branchenfremder lasse ich mich aber gerne belehren.

  • Die Entscheidung beruht auf gesundem Halbwissen; der Richter hätte besser einen Rechtspfleger seines Vertrauens gefragt... Vielen ist nicht bewusst, dass im Erinnerungsverfahren zwar keine Gerichtskosten entstehen und diese daher kein Grund für eine Kostengrundentscheidung sind, dass es aber kein Verfahren ist, in dem überhaupt keine Kosten entstehen.

    Peinlicher Ausrutscher. Kommt vor. Bei mir hat auch mal ein Richter eine Erinnerung zurückgewiesen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Es war, wohlgemerkt, der Referatsrichter. ;)

    Im Übrigen schließe ich mich 13 an.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Richter am SG sind grundsätzlich dadurch gehandycapt, dass es vor Ort keinen Rechtspfleger gibt, den sie fragen können. ;)

    Das Problem liegt hier möglicherweise in § 197 Abs.2 SGG, welches eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren zunächst nicht vorsieht. Nach meinem Kenntnisstand hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, das hier dennoch analog über § 193 SGG eine solche Entscheidung zu treffen ist (vgl. z.B. Beschluss des SG Fulda vom 10. Februar 2010 – S 3 SF 22/09 E – Rn 67 ff. – ; Beschluss des SG Berlin vom 24. Februar 2010 - S 164 SF 1396/09 E – Rn 31 ff. -, hier analog § 197a SGG, § 154 VwGO).

    Aber es mag ja durchaus sein, dass dein Richter hier (ob nun wissentlich/willentlich oder nicht) der Mindermeinung folgt.

    Ein weiterer Problempunkt stellt sich übrigens in der Tatsache dar, dass in § 18 Abs.1 Ziffer 3 RVG nur von einer "Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers" die Rede ist. Aber auch damit setzen sich die vorgenannten Entscheidungen auseinander (Ergebnis: auch Entscheidungen des UdG im Kostenfestsetzungsverfahren sind von der Norm erfasst).

    Die Entscheidung des Richters ist aber dennoch (gut) vertretbar.

    Einmal editiert, zuletzt von Garfield (10. April 2012 um 08:32)

  • Ich muss das noch mal hoch ziehen.
    Inzwischen haben wir folgende Situation: Die Hälfte unserer Richter macht eine Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren, die andere Hälfte lehnt sie ab. Jetzt haben wir die ersten Kostenfestsetzungsanträge und stehen vor dem nächsten Problem. Beantragt wird in der Sozialgerichtsbarkeit die Nr. 3501 VV-RVG - also Rahmengebühren, wo ich schon mal gar nicht weiß, welche Gebührenhöhe ich hier ansetzen soll. Nur ist das richtig? Eigentlich habe ich ja einen konkreten Streitwert. Könnte man da nicht den § 33 RVG und folglich Nr. 3500 VV-RVG nehmen?
    Wie wird das an anderen Sozialgerichten gemacht?

  • Die Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin sehen zwingend eine Kostenentscheidung vor, mit folgender Begründung:

    "Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).

    Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5 RVG vom „Rechtspfleger“ spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet werden.


    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2007 (Az.: 4 KSt 1002/07) und am 21.06.2007 (Az.: 4 KSt 1001/07) entschieden, dass § 18 Nr. 5 RVG auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst (entgegen VG Regensburg, a. a. O.)."

    Die Gebühren für das Erinnerungsverfahren (§ 197 SGG i.V.m. § 104 ZPO) werden gem. VV-RVG Nr. 3501 abgerechnet. Hier werden von den Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin (SG Berlin, u.a. Beschlüsse vom 2.5.2011 – S 165 SF 6102/10 E – und vom 30.9.2010 – S 165 SF 6606/10 E -) grundsätzlich folgende Gebühren als angemessen angesehen:

    • im Normalfall, wenn der Rechtsanwalt der Erinnerungsführer ist, die halbe Mittelgebühr, also 43,75 €.
    • im Normalfall, wenn der Rechtsanwalt der Erinnerungsgegner ist, die doppelte Mindestgebühr, also 30,00 €.
  • Dankeschön für das ausführliche Posting. :)
    Und mit welcher Begründung erhalten die Anwälte unterschiedliche Gebührenhöhen? In der Datenbank des SG Berlin konnte ich die Beschlüsse nicht finden.
    Erfahrungen anderer Sozialgerichte wären auch sehr interessant. Wir wollen möglichst von Anfang an einen einheitlichen Stiefel fahren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!