Ein seltsames Problem beschäftigt mich gerade:
Im Jahr 2002 bestellt Eigentümer E eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld. Als Belastungsgegenstand war damals das in seinem Blatt 1111 gebuchte Flurstück 123/1 angegeben. Ferner war folgender Satz angefügt:
"Diesem genannten Grundbuchblatt wird nach Fortschreibung im Kataster noch ein nördlich benachbartes Flurstück (Teilfläche aus Flurstück 123/2) zur Größe von ca. 120 qm zugeschrieben werden, welches dann auch als Belastungsobjekt dient."
Rund 1 Jahr später wurde ein Flurstück 123/3 dem Blatt 1111 als selbstständiges Grundstück zugebucht (129 qm groß).
Nun bewilligt und beantragt E unter Berufung auf die Grundschuldbestellungsurkunde und den darin enthaltenen zitierten Passus die "Nachverpfändung" des Flurstücks 123/3 zu den gleichen "Bedingungen".
Probleme/Fragen:
- Reicht die Unterwerfung nach § 800 ZPO aus der damaligen Urkunde aus oder müsste eine neue Unterwerfung erklärt werden?
. - Die Grundschuld wurde 2002 noch "sofort fällig" bestellt. Eine Nachverhaftung wäre nun bzgl. des Flurstücks 123/3 eigentlich nur noch mit abweichender Fälligkeit entsprechend § 1193 BGB n.F. möglich. Allerdings könnte man in meinem Fall evtl. zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn die Grundschuld auch an dem nun nachverhafteten Flurstück 123/3 bereits 2002 "bestellt" wurde.
Lag also in der damaligen Bewilligung auch schon die Bestellung an der Teilfläche?