"Alte" oder "neue" Nachverhaftung?

  • Ein seltsames Problem beschäftigt mich gerade:

    Im Jahr 2002 bestellt Eigentümer E eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld. Als Belastungsgegenstand war damals das in seinem Blatt 1111 gebuchte Flurstück 123/1 angegeben. Ferner war folgender Satz angefügt:

    "Diesem genannten Grundbuchblatt wird nach Fortschreibung im Kataster noch ein nördlich benachbartes Flurstück (Teilfläche aus Flurstück 123/2) zur Größe von ca. 120 qm zugeschrieben werden, welches dann auch als Belastungsobjekt dient."

    Rund 1 Jahr später wurde ein Flurstück 123/3 dem Blatt 1111 als selbstständiges Grundstück zugebucht (129 qm groß).

    Nun bewilligt und beantragt E unter Berufung auf die Grundschuldbestellungsurkunde und den darin enthaltenen zitierten Passus die "Nachverpfändung" des Flurstücks 123/3 zu den gleichen "Bedingungen".

    Probleme/Fragen:

    1. Reicht die Unterwerfung nach § 800 ZPO aus der damaligen Urkunde aus oder müsste eine neue Unterwerfung erklärt werden?
      .
    2. Die Grundschuld wurde 2002 noch "sofort fällig" bestellt. Eine Nachverhaftung wäre nun bzgl. des Flurstücks 123/3 eigentlich nur noch mit abweichender Fälligkeit entsprechend § 1193 BGB n.F. möglich. Allerdings könnte man in meinem Fall evtl. zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn die Grundschuld auch an dem nun nachverhafteten Flurstück 123/3 bereits 2002 "bestellt" wurde.
      Lag also in der damaligen Bewilligung auch schon die Bestellung an der Teilfläche?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach dem dargestellten Sachverhalt würde ich eine neue Unterwerfung verlangen. Der Nachsatz in der Grundschuldbestellungsurkunde kann nur als Absichtserklärung gelesen werden. Demzufolge kann die Nachverpfändung auch jetzt nur nach den neuen Regeln eingetragen werden.

  • Mir würde die damalige Erklärung auch nicht ausreichen.
    Allerdings: Damals sollte lt. Sachverhalt das neue Flst. doch auch zugeschrieben werden, warum wird das nicht gemacht/beantragt (natürlich unter Beachtung der Form des § 29 GBO) und gut ist's.

  • Bestandteilszuschreibung wäre natürlich möglich, ist aber derzeit nicht (formgerecht) beantragt. Warum die Beteiligten hier diesen komplizierten Weg wählen, kann ich auch nicht sagen. Vermutlich will die Bank es so und der Notar hat sich mit der Sache nicht groß befasst.

    Ulf

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  • 1. Unterwerfung in Beurkundungsform, da nur Absichtserklärung im Hinblick auf künftig erst noch erfolgende Pfandunterstellung.

    2. Die Bewilligung muss sich darüber verhalten, ob es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt (hierzu und zur weiteren Verfahrensweise vgl. Böhringer Rpfleger 2009, 124, 131 und Bestelmeyer Rpfleger 2009, 377, 378).

  • Danke an alle!

    Dann werde ich mal beanstanden und zugleich -weil ich heute besonders nett bin - darauf hinweisen, dass evtl. ja über eine Bestandteilszuschreibung das Gewollte erreicht werden könnte.

    Ulf

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