Herabsetzungs der Pfandgrenze § 850 e Nr.3 ZPO

  • Hallo Zusammen,
    Der Verwalter beantragt, dass die Pfandgrenze des Schuldners herabgesetzt wird, da er selber mit einer Frau in einer Eigentumswohnung lebt, und dadurch Miete spart.

    Jetzt meine grundsätzliche Frage, kann die gesparte Miete hier als Naturalleistung im Sinne des § 850 e Nr. 3 ZPO gesehen werden?

    Der Schuldnervertreter setzt gegen den Antrag, dass sich die Pfändung errechnet anhand des zur Verfügung stehenden Einkommens und im Ergebnis lediglich das pfändungsfreie Einkommen zur Verfügung steght und nicht mehr. Der Schuldner würde in seinen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeiten beschnitten und müsste Sozialhilfe in Anpruch nehmen ( mE nicht der Fall, weil Einkommen 3605 € und beantragt wird, 430 € mehr zu pfänden).

    Wäre um eine Antwort dankbar.

  • Die kommen auf Ideen. Natürlich geht das nicht.

    Der Verwalter sollte ich mal die Vorschrift ansehen. In Nr. 3 geht es um Sachbezüge, die der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält.

  • Wie Coverna.
    § 850 e Nr. 3 ZPO wäre nur relevant, wenn die Eigentumswohnung dem Arbeitgeber gehört (davon gehe ich nach dem Sachverhalt nicht aus) und der Schuldner keine bzw. keine ortsübliche Miete zahlt. In so einem Fall würde man aber keine Pfändungsgrenzen verringern, sondern es würde eine Zusammenrechnung erfolgen.
    Ansonsten ist es egal, ob der Schuldner von seinem Einkommen Miete zahlen muss oder nicht.
    Da würden sich hier ganz neue Möglichkeiten auftun: Schuldner hat kein Auto, Schuldner hat keinen Hund usw...:D

    Nachklapp: LFdC tippt schneller als ich...

  • stümmmt,

    habe dies auf die Schnelle nicht gefunden und war froh eine ähnliche Entscheidung gleichen Datums ausgegraben zu haben. Ich nehme es als Anlaß, meine Stichwortkartei zu überarbeiten.......

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Klappt bei mir deswegen so gut, weil ich die Entscheidungen selbst nach Datum sortiert habe und in Excel kann ich nach Stichworten suchen.

  • Könnte noch einen Aufsatz beisteuern:

    InsbürO 2009, 236 - 237 (Ausgabe 6 v. 10.06.2009)

    Und wie sollte es auch anders sein: :wechlach:

    a.A.: AG Göttingen v. 14.1.2002 - 74 IK 18/00:

    Dejure verlinkt hier falsch, deswegen der Leitsatz im Auszug:

    Bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages von Arbeitseinkommen ist (auch) die Tatsache eines mietfreien Wohnens zu berücksichtigen. Angemessen ist dann eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages um 10%.

  • BGH vs. AG Göttingen :eek:

  • Aber wenn man sich das Jahr anschaut, hat BGH das letzte Wort gehabt^^

    Und vor allem der Begründung des BGH ist nichts hinzuzufügen.

    Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, dann hätte er das anders gemacht, aber hat er nicht.

  • Die Meinung des BGH gilt für ganz Deutschland? Nein nicht für ganz Deutschland, Göttingen wehrt sich immer noch. :wechlach:

    Und überall sucht man nach dem Namen des kleinen gallischen Dorfes vergebens.

    Jetzt wissen wir es, es ist "Göttingen"

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