vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Vergleich

  • Bin leicht unsicher, ob in diesem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist oder die Ausnahme des § 1822 Nr. 12 greift!

    Vielleicht könnt ihr mit helfen?

    kurz zum Sachverhalt:
    der hiesige Landkreis fürhrt gegen den Ex-Ehemann meiner Betreuten einen Rechtsstreit wegen offenem nachehelichen Unterhalt. Der Anspruch ist auf den Landkreis übergegangen.
    Ob der Rechtsstreit zu gewinnen wäre ist auf Grund des Krankheitsbildes der Betroffenen sehr fraglich (zu Umfangreich um genauer auszuführen).

    Das Gericht schlägt nun einen Vergleich in der Art vor, dass der Beklagte unter Ausschluss aller weiteren nachehelichen Unterhaltsansprüche für die Zukunft auf 3 Jahre einen Betrag von mtl. 300 € zahlt (insgesamt 10,800 €).

    Der Beklagte erklärt sich einverstanden einen einmaligen Betrag von 10.000 € zu zahlen.

    Die Betreuerin soll nun im Namen der Betroffenen dem Vergleich beitreten (wegen der zukünftigen Unterhaltsansprüche).

    Wie ist das? Der Vergleichsvorschlag ist ja nicht 100 %ig eingehalten (Zahlungsdifferenz) und eigentlich ist die Betroffene auch gar nicht Partei des Rechtsstreits.
    Kann man den Ausnahmetatbestand des § 1822 Nr. 12 BGB trotzdem als gegeben ansehen?

  • Wenn die verglichene Summe den Betrag von 3.000,00 Euro übersteigt, ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Es kommt nicht darauf an, was für die Betreute letztendlich rauskommt; es kommt auch nicht darauf an, wie weit sie nachgegeben hat.

    Schließt nur der Landkreis mit dem Ex-Ehemann den Vergleich,haben wir einen Vertrag zu Gunsten Dritter, an dem die Betreute nicht gebunden ist und der natürlich nicht der Genehmigung bedarf.

    Mit dem "Beitritt" macht sich die Betreute zum Vergleichspartner und es bedarf der Genehmigung durch das VG.

  • So wie ich es sehe, weicht der abzuschließende Vergleich aber inhaltlich vom unterbreiteten Vergleichsvorschlag des Gerichts ab. Eine Genehmigung halte ich daher nur für entbehrlich, wenn das Gericht den "endgültigen" Vergleich nochmals in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll vorschlägt.

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