Vergütung Sachverständiger Schlussrechnungsprüfung

  • Hallo zusammen,

    ich bin heute erstmalig mit dem Thema Gerichstkosten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Kontakt gekommen.
    Nach meinen bisherigen Recherchen setzt sich diese im Wesentlichen aus den Gebühren nach KV Nr. 2310 ff. und den Auslagen nach KV Nr. 9000 ff. zusammen. Bitte korrigiert mich, sollte dies nicht der Fall sein.

    Meine Fräge wäre nun: Ist die Vergütung eines Sachverständigen für eine Schlussrechnungsprüfung mit den Gebühren nach KV Nr. 2310 ff. abgedeckt (weil sie vl. originäre Aufgabe des Rechtspflegers ist) oder können diese zusätzlich als Auslagen nach KV Nr. 9005 angesetzt werden. Oder bin ich vielleicht komplett auf dem falschen Weg:confused:?

    Über eine Rückmeldung bin ich euch/Ihnen dankbar.

    Grüße

  • Grundsätzlich sind die Kosten für einen Sachverständigen Masseverbindlichkeiten. Ich kann mir nur vorstellen, dass ein Sachverständiger zur Prüfung der Schlussrechnung eingeschaltet wird, wo genügend Masse vorhanden ist.

    Sollte die Masse nicht ausreichen, dann sind es gerichtliche Auslagen gemäß Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG und im Rahmen der Kostenstundung aus der Staatskasse zu erstatten.

  • Hallo Rainer,

    danke für die schnelle Antwort.

    Die Beauftragung des Sachverständigen kommt per Beschluss vom Gericht und wird nach dem JVEG abgerechnet und vom Gericht bezahlt.
    Wenn ich dich richtig verstanden habe, verläuft die Verrechnung dann aber nicht über die Gerichtskosten. Wie kommt das Gericht dann wieder zu ihrem Geld, welches es für die Vergütung des Sachverständigen bezahlt hat?

    Vielleicht hören sich meine Fragen für einen Experten absolut absurd an, aber ich bin noch völlig jungfräulich auf diesem Gebiet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!