Liebe Jamie,
Also ich schließe bereits nach meinem persönlichen Befinden derzeit § 788 ZPO aus. Fast jedenfalls. Ich argumentiere mich mal selbst tot:
Ich versuche es jetzt ein letztes Mal.
Das Problem ist ja, dass erst die Forderungsanmeldung durch den Gläubiger zur Titulierung führte. Vor Eröffnung gab es keinen Titel und damit auch keine Zwangsvollstreckung. So können die Kosten der Forderungsanmeldung wohl keine ZV-Kosten sein. Zur Zwangsvollstreckung kommt es ja nun erst nach der Aufhebung des VErfahrens und Erteilung des vollstr. Tabellenauszuges.
Du verwechselt wie cromwell schreiben würde, Ursache und Wirkung.
Der Gesetzgeber hat in der InsO bewusst die einfache Forderungsanmeldung ohne Titel zugelassen, um den Gläubigern unnötige Kosten zu ersparen.
Auch ist dem Gesetzgeber praktischerweise eingefallen, für die Gläubiger bei Sachverhalten wie den deiner Kollegin, den Gläubiger kostenfrei einen vollstreckbaren Schuldtitel angedeihen zu lassen.
Wäre die Forderung bereits tituliert gewesen, als das Inso-Verfahren eröffnet wurde, könnte man wohl durchaus von Vollstreckungskosten im Sinne von § 788 ZPO ausgehen.
Siehe oben. Eine vorherige Titulierung ist keine Voraussetzung für die Festsetzung nach § 788 ZPO.
Dein gedankliches Problem, dass du umschiffen musst, ist, dass normalerweise notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erst nach Titulierung entstehen können.
Die Tatsache, dass die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle eine Anwaltsgebühr vorher auslöst ist eben dem speziellen Insolvenzverfahren geschuldet.
Liefe das Insolvenzverfahren normal, würde der Gläubiger allenfalls eine Quote auf seine Forderungen und den notwendigen Kosten erhalten.
Wenn aber das Verfahren anders läuft, dann hat der Gesetzgeber m.E. gerade nicht gewollt, dass nunmehr berechtigte Ansprüche eingeklagt werden müssen, sondern verweisst den Gläubiger auf das schnelle, kostenlose Fesetzungsverfahren nach § 788 ZPO.
Verstanden?
Und zwar m.E. vor dem Inso-Gericht. Hierzu bedarf es einer Kostengrundentscheidung, sonst keine Festsetzung gegen den Schuldner. Was spricht dagegen, dass der Gläubiger beantragt, wegen § 201 InsO i.V.m. § 39 InsO eine Kostengrundentscheidung herbeizuführen? "Die Kosten der Gläubigervertretung sind vom Schuldner zu erstatten."
Die Zuständigkeit des Insogerichts ist nicht gegeben. Das Verfahren ist aufgehoben.
Einer Kostengrundentscheidung bedarf es bei der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 ZPO nicht.
Als Antragsteller habe die durch geeignete Nachweise die Festsetzung der mir weiter entstanden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung einzureichen, hier sinnigerweise den Tabellenauszug, das anwaltliche Anmeldungsschreiben nebst Kostennote und ggf. weitere Nachweise.
Nach Anhörung des Schuldners erfolgt Festsetzung.
Da habe ich gar keine Bauchschmerzen als Vollstreckungsrechtspfleger.
Und der Kollege aus der Insoabteilung muss deinen Festzungsantrag auch nicht wergen Unzuständigkeit zurückweisen.