Titulierung nachrangiger Forderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • Liebe Jamie,

    Also ich schließe bereits nach meinem persönlichen Befinden derzeit § 788 ZPO aus. Fast jedenfalls. Ich argumentiere mich mal selbst tot:

    Ich versuche es jetzt ein letztes Mal. :D


    Das Problem ist ja, dass erst die Forderungsanmeldung durch den Gläubiger zur Titulierung führte. Vor Eröffnung gab es keinen Titel und damit auch keine Zwangsvollstreckung. So können die Kosten der Forderungsanmeldung wohl keine ZV-Kosten sein. Zur Zwangsvollstreckung kommt es ja nun erst nach der Aufhebung des VErfahrens und Erteilung des vollstr. Tabellenauszuges.

    Du verwechselt wie cromwell schreiben würde, Ursache und Wirkung.

    Der Gesetzgeber hat in der InsO bewusst die einfache Forderungsanmeldung ohne Titel zugelassen, um den Gläubigern unnötige Kosten zu ersparen.

    Auch ist dem Gesetzgeber praktischerweise eingefallen, für die Gläubiger bei Sachverhalten wie den deiner Kollegin, den Gläubiger kostenfrei einen vollstreckbaren Schuldtitel angedeihen zu lassen.



    Wäre die Forderung bereits tituliert gewesen, als das Inso-Verfahren eröffnet wurde, könnte man wohl durchaus von Vollstreckungskosten im Sinne von § 788 ZPO ausgehen.

    Siehe oben. Eine vorherige Titulierung ist keine Voraussetzung für die Festsetzung nach § 788 ZPO.

    Dein gedankliches Problem, dass du umschiffen musst, ist, dass normalerweise notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erst nach Titulierung entstehen können.

    Die Tatsache, dass die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle eine Anwaltsgebühr vorher auslöst ist eben dem speziellen Insolvenzverfahren geschuldet.

    Liefe das Insolvenzverfahren normal, würde der Gläubiger allenfalls eine Quote auf seine Forderungen und den notwendigen Kosten erhalten.

    Wenn aber das Verfahren anders läuft, dann hat der Gesetzgeber m.E. gerade nicht gewollt, dass nunmehr berechtigte Ansprüche eingeklagt werden müssen, sondern verweisst den Gläubiger auf das schnelle, kostenlose Fesetzungsverfahren nach § 788 ZPO.

    Verstanden? :cool:


    Und zwar m.E. vor dem Inso-Gericht. Hierzu bedarf es einer Kostengrundentscheidung, sonst keine Festsetzung gegen den Schuldner. Was spricht dagegen, dass der Gläubiger beantragt, wegen § 201 InsO i.V.m. § 39 InsO eine Kostengrundentscheidung herbeizuführen? "Die Kosten der Gläubigervertretung sind vom Schuldner zu erstatten."

    Die Zuständigkeit des Insogerichts ist nicht gegeben. Das Verfahren ist aufgehoben.

    Einer Kostengrundentscheidung bedarf es bei der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 ZPO nicht.

    Als Antragsteller habe die durch geeignete Nachweise die Festsetzung der mir weiter entstanden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung einzureichen, hier sinnigerweise den Tabellenauszug, das anwaltliche Anmeldungsschreiben nebst Kostennote und ggf. weitere Nachweise.

    Nach Anhörung des Schuldners erfolgt Festsetzung.

    Da habe ich gar keine Bauchschmerzen als Vollstreckungsrechtspfleger. :teufel:

    Und der Kollege aus der Insoabteilung muss deinen Festzungsantrag auch nicht wergen Unzuständigkeit zurückweisen. :D


  • Da habe ich gar keine Bauchschmerzen als Vollstreckungsrechtspfleger. :teufel:

    Siehste, die VollstreckungsRfpl. sehen das ganz anders, wie du ja schon im ZV-Thema lesen konntest.

    Und die nachrangigen Zinsen müssen ja auch eingeklagt werden, für eine ZV reicht der Tabellenauszug da nicht aus. Das ist höchstrichterlich festgestellt.

    Da erscheint mir dein Gedankengang beinahe zu leicht: Einfach Festsetzung nach § 788 ZPO und gut. :D


  • Da habe ich gar keine Bauchschmerzen als Vollstreckungsrechtspfleger. :teufel:

    Siehste, die VollstreckungsRfpl. sehen das ganz anders, wie du ja schon im ZV-Thema lesen konntest.

    Und die nachrangigen Zinsen müssen ja auch eingeklagt werden, für eine ZV reicht der Tabellenauszug da nicht aus. Das ist höchstrichterlich festgestellt.

    Da erscheint mir dein Gedankengang beinahe zu leicht: Einfach Festsetzung nach § 788 ZPO und gut. :D

    Ist das "Siehste" auf mich gemünzt? Ich kann damit leben, dass es andere Meinungen gibt. Ich sehe das nach wie vor gaaanz anders, halte die obigen Ausführungen auch nicht für richtig, aber ich denke auch, es ist ausdiskutiert. Soll Deine Kollegin halt einen Antrag gemäß § 788 ZPO stellen. Auf mich wird sie da ja nicht treffen;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Ist das "Siehste" auf mich gemünzt?

    Nein, Quark! Ist mir nur vorhin in einem ZV-Thema über den Weg gelaufen. Festsetzung nach § 788 ZPO ? "Geht gaaaaaar nicht!"

    War mal interessant, noch was anderes zu lesen. Scheint ja von Rpfl zu Rpfl anders gesehen zu werden und vor allem dann wenig bis keine Probleme zu machen, wenn vor der Eröffnung des Inso-Verf. schon ein vollstr. Titel nebst ZV-Unterlagen vorhanden ist.

    Ich verbeiße mich immer noch am Antrag auf KGE:
    "Der Schuldner hat die Kosten der Forderungsanmeldung / Vertretung des Gläubigers im Insolvenzverfahren an diesen zu erstatten." :)


  • Da habe ich gar keine Bauchschmerzen als Vollstreckungsrechtspfleger. :teufel:

    Siehste, die VollstreckungsRfpl. sehen das ganz anders, wie du ja schon im ZV-Thema lesen konntest.

    Und die nachrangigen Zinsen müssen ja auch eingeklagt werden, für eine ZV reicht der Tabellenauszug da nicht aus. Das ist höchstrichterlich festgestellt.

    Da erscheint mir dein Gedankengang beinahe zu leicht: Einfach Festsetzung nach § 788 ZPO und gut. :D

    Ich muss gestehen, dass ich das mit den Zinsen überlesen hatte.
    :bigoops:


    Die sind logischerweise nicht festsetzbar. Wie hoch sind die Zinsen denn? Nicht dass wir für EUR 3,04 eine akademische Scheindebatte führen?

    Und die weitere Frage ist, lohnt sich der Thread überhaupt? :D Nicht, dass beim Schuldner eh nichts zu holen ist. Es soll auch auch die Möglichkeit der Forderungsausbuchung beim Gläubiger geben, munkelt man so. :teufel:

    Warum die übrigen ZV-Rechtspfleger die Fesetzung ablehnen, weiss ich nicht.

    Glück hat, wer schizophren ist wie ich:wechlach: (Ich mache das eh in Doppelfunktion als Inso/ZV-Rfpl)

  • ...Ich verbeiße mich immer noch am Antrag auf KGE:
    "Der Schuldner hat die Kosten der Forderungsanmeldung / Vertretung des Gläubigers im Insolvenzverfahren an diesen zu erstatten." :)

    Falls der Eindruck entstanden ist: ich bin nicht böse oder ungehalten gewesen;).

    Zur Frage: Das geht auf jeden Fall nicht, da kein Parteienstreit vorliegt. Deshalb Grundentscheidung nur für Eröffnungsverfahren, nicht wenn dann eröffnet (HK, § 4 Rn. 7; HambKomm, § 4, Rn. 22).

    Das kann man alles auch nochmal ganz schön beim OLG Köln nachlesen Beschluss vom 02.05.2001 - 2 W 56/01 - in ZINSO 2001,469 .

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  • Es geht weder ums Lohnen noch um Peanuts. Es geht um das rein verfahrenstechnisch richtige Vorgehen. Immerhin wurde die RSB nicht erteilt und der Gläubiger kann weitere 30 Jahre vollstrecken. Da kann viel passieren und der Gläubiger hat nun mal einen Anspruch auf weitere Beitreibung. Die Zinsen sind von der Höhe der Hauptforderung abhängig und vom Zinssatz, darüber hab ich keine Aussagen. Dürften auch unerheblich sein, wenn es einfach um die Frage geht, was und wie das Was zu veranlassen ist.

    Allerdings braucht er weitere Titel:
    Über die Zinsen nach Eröffnung, die er einklagen muss und über die Kosten nach Eröffnung (vor Titulierung).

    Dass die RSB nicht erteilt wird und Forderungen weiter geltend gemacht werden können, die vor Eröffnung noch nicht tituliert waren, ist ja nun nicht die absolute Ausnahme und Seltenheit. Ich hab bislang nur noch nie drüber nachgedacht.

    Und es könnte ja auch um eine Forderung aus v. b. u. H. gehen - das Ergebnis ist dasselbe:

    Es gibt einen Tabellenauszug bis Eröffnung, es gibt keinen Titel über die Zinsen und es gibt auch keinen Titel über die Kosten der Forderungsanmeldung. Nur eines ist sicher: Für die Forderung gibt es keine RSB und der Gläubiger darf weiter beitreiben.

    Es ist also mehr ein "globales" Problem, das mich wegen der vermeintlich einfachen Frage meiner Kollegin nun umtreibt.

  • ...Ich verbeiße mich immer noch am Antrag auf KGE:
    "Der Schuldner hat die Kosten der Forderungsanmeldung / Vertretung des Gläubigers im Insolvenzverfahren an diesen zu erstatten." :)

    Falls der Eindruck entstanden ist: ich bin nicht böse oder ungehalten gewesen;).

    Zur Frage: Das geht auf jeden Fall nicht, da kein Parteienstreit vorliegt. Deshalb Grundentscheidung nur für Eröffnungsverfahren, nicht wenn dann eröffnet (HK, § 4 Rn. 7; HambKomm, § 4, Rn. 22).

    Das kann man alles auch nochmal ganz schön beim OLG Köln nachlesen Beschluss vom 02.05.2001 - 2 W 56/01 - in ZINSO 2001,469 .

    Okay, dann hab ich erstmal Lesefutter. Danke. :)

  • Hab es jetzt erst geschafft, mich mit der Entscheidung zu befassen und sie passt m.E. nicht auf mein Problem und reißt es m.E. auch nicht an. In dem Fall ging es um eine Kostenentscheidung im Eröffnungsverfahren mit Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Eröffnungsverfahren wurden einem nicht beteiligten Dritten auferlegt: Der Staatskasse.

    Diese Entscheidung bestärkt mich sogar eher noch darin, eine Kostenentscheidung herbeiführen zu können:

    Es handelt sich um ein gerichtlich anhängiges (eröffnetes) Insolvenzverfahren. Schuldner und Gläubiger stehen sich gegenüber. Der Gläubiger stellt den Antrag auf Feststellung zur Tabelle und damit Antrag auf Titulierung. Der Schuldner wird angehört (er kann Einsicht nehmen) und er könnte Widerspruch einlegen. Tut er es nicht, gibt es einen vollstreckbaren Titel. Legt er Widerspruch ein, muss der Gläubiger auf Feststellung zur Tabelle klagen.

    Im Prinzip wie im Mahnverfahren: ASt und AGgn stehen sich gegenüber. Kein Widerspruch/Einspruch = Vollstreckbarer Titel MIT Kosten. Widerspruch/Einspruch = Streitiges Verfahren.

    Ich will die Kosten ja nicht einem Dritten auferlegen, sondern dem erstattungspflichtigen Schuldner. DASS er erstattungspflichtig ist, sollte unstreitig sein. Der Weg zum Titel ist nur fraglich. Warum sollte der Gläubiger die Kosten einklagen müssen, wenn sein Titel doch vor einem Gericht ergangen ist?

  • nun, die Kosten der Anmeldung und die nachlaufenden Zinsen sind nun mal nicht tituliert und basta !
    Titel, Klausel, Zustellung, Parteiidentität nicht gegeben; ergo wg. der über Tabelle titulierten Forderung vollstrecken und ggfls. in Grenzen der Verjährungsfristen "nachtitulieren" lassen....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • nun, die Kosten der Anmeldung und die nachlaufenden Zinsen sind nun mal nicht tituliert und basta !
    Titel, Klausel, Zustellung, Parteiidentität nicht gegeben; ergo wg. der über Tabelle titulierten Forderung vollstrecken und ggfls. in Grenzen der Verjährungsfristen "nachtitulieren" lassen....

    :confused: Soweit schon klar. Die Kosten der Anmeldung - wie komme ich zum Titel?

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