ehrenamtlicher Betreuer wird Berufsbetreuer - Vergütung

  • Hallo,
    ich habe eine kurze Frage:
    Seit September 2011 hat eine ehrenamtliche Betreuerin Betreuungen bei uns bekommen. Seit dem 04.04.2012 ist sie nun Berufsbetreuerin. Jetzt hat sie in allen Verfahren ihre anteilige Aufwandsentschädigung bis zum 04.04.2012 beantragt.
    Muss sie mir mit ihren ersten Vergütungsanträgen nach dem VBVG einen Nachweis von der Betreuungsbehörde vorlegen, dass sie Berufsbetreuerin ist? Und dann bekommt sie grundsätzlich erstmal einen Stundensatz von 27,00 EUR, oder?
    Und noch ein Beispiel:
    Wenn sie am 04.01.2012 bestellt wurde, dann bekommt sie für den Zeitraum 05.04.2012 bis 04.07.2012 den Stundensatz für den 4.-6. Monat der Betreuung, oder?

    Danke!!

  • Dass sie als Berufsbetreuerin bestellt wurde, muss sich aus der jeweiligen Betreuungsakte ergeben. Der Richter bestellt sie als Berufsbetreuerin, nicht die Betreuungsbehörde!

    27 €? Es kommt darauf an, welchen Berufs- / Fach- / Hochschulabschluss die Betreuerin hat und nicht, ob es ihre erste Berufsbetreuung ist.

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung (Suchfunktion?!), nicht wann die Betreuerin bestellt wurde.

  • Sind die einzelnen Verfahren denn umgestellt worden auf die Führung als Berufsbetreuerin?
    Automatisch erfolgt das nämlich nicht!

    Und selbst wenn sie die Betreuungen, die sie zunächst ehrenamtlich hatte, jetzt berufsmäßig führt, ist der Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung maßgeblich für die Beurteilung, wie abgerechnet werden kann (sie kann also nicht abrechnen nach der ersten Stufe).

    Ich lasse mir grds. die Qualifikationsnachweise, Zeugnisse und Nachweis der Vermögensschadenshaftpflicht nachweisen.
    Die Einstufung in die Vergütungsstufe erfolgt dann nach den Kriterien des VBVG. Durch mich.

    edit: Der kleine Feuerwehrdrache war schneller.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • bis jetzt sind die Verfahren noch nicht auf Berufsbetreuung umgestellt worden, also müsste ich die Akten erst noch mal dem Richter vorlegen, ja? weil der meinte, dass er das ja nicht beurteilt..

  • Nun ja, Deine Zuständigkeit ist es jedenfalls nicht.
    Du bist nur in den Fällen desn BGB § 1908b Abs. 3 und 4 zuständig.

    Wenn der Status der Betreuerin sich geändert hat und der Antrag vorliegt (!), dass bisherige Betreuungen umgestellt werden sollen - kann der Richter dem Antrag entsprechen oder es lassen.
    Nicht jede Betreuung muss zwingend als Berufsbetreuung geführt werden.
    Unsere Berufsbetreuer haben auch Betreuungen, die sie ehrenamtlich führen. Schwierigkeit um Umfang für berufliche Führung liegt dann (nicht mehr) vor.

    Richter zur evtl. weiteren Veranlassung.
    Und dann ... guck mal weiter. ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • bis jetzt sind die Verfahren noch nicht auf Berufsbetreuung umgestellt worden, also müsste ich die Akten erst noch mal dem Richter vorlegen, ja? weil der meinte, dass er das ja nicht beurteilt..

    Der Richter beurteilt nicht die Eingruppierung, wohl aber, ob die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Und in diesem Fall eben auch, ab wann sie berufsmäßig geführt wird. Nur weil jemand von der Betreuungsbehörde als Berufsbetreuer vorgeschlagen wurde oder ggf. ein anderes Verfahren berufsmäßig führt, führt das nicht (automatisch) zur berufsmäßigen Führung aller Verfahren, in welchen diese Betreuerin bestellt ist.

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