Stimmenthaltung in der Gläubigerversammlung. Folge?

  • Moin,
    in meinem heutigen BPT erschien eine Gläubigerin mit Stimmrecht. Weitere Gl. erschienen nicht.
    Die Gläubigerversammlung war damit beschlussfähig.
    Zur Frage der vorläufigen Fortführung des Geschäftsbetriebs nach § 157 InsO enthielt sich die Gläubigerin der Stimme.
    Ebenso zu diversen Anträgen des Verwalters nach § 160 InsO.
    Bin jetzt unsicher, was die Folge der Stimmenthaltung ist.
    In diversen Kommentaren heißt es: Stimmenthaltungen zählen nicht. Mehr habe ich bislang nicht gefunden.
    Eine Zustimmungsfiktion nach § 160 InsO kommt m. E. nicht in Betracht wegen der festgestellten Beschlussfähigkeit.
    Also, was würdet ihr im Protokoll festhalten als Ergebnis zu § 157 und 160 InsO, wenn sich die einzige stimmberechtigte Gläubigerin der Stimme enthalten hat?

  • Nun, ich würde das ganz einfach halten: Wer sich enthält, stimmt nicht ab. Wenn niemand abstimmt, ist die Versammlung in diesem Punkt beschlussunfähig. Und wenn die Gläubigerversammlung in diesem Punkt / diesen Punkten beschlussunfähig ist, dann gilt § 160 InsO. Aber was hast Du denn dem Gläubiger gesagt zu diesem Thema? Oder habt Ihr das einfach wortlos über Euch ergehen lassen;)? Denn Du kannst natürlich eigentlich nur etwas ins Protokoll so aufnehmen, was Du den Anwesenden auch kund getan hast.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Im Protokoll muss ich festhalten, dass der Verwalter die Entscheidung in seiner Verantwortung und nach seinem Ermessen zu treffen hat, da ein Beschluss bzw. ein Zustimmungsbeschluss nicht zustande gekommen ist. Das war mein Ergebnis im Termin. Gläubigerin und Verwalter wussten es auch nicht besser o. anders.
    Wollt daher jetzt einfach mal wissen, wie ihr es machen würdet oder bereits gemacht habt. Damit ich eventl. schlauer bin beim nächsten Mal.
    In der Kommentierung wird die Beschlussfähigkeit als gegeben angesehen, wenn mindestens ein stimmberechtigter Gl. da ist. Z. T. wird auch der Abstimmungswille noch als Voraussetzung erwähnt. Die Beschlussfähigkeit stelle ich ja vor der Abstimmung fest. Also, Gl. ist da, hat Stimmrecht und sagt "ich will abstimmen". Leider enthält er sich dann zu den Entscheidungen nach §§ 157, 160 InsO.
    OK, ihr würdet Beschlussunfähigkeit dann im Nachhinein feststellen und für § 160 InsO die Zustimmungsfiktion...hmmmmm

  • OK, ihr würdet Beschlussunfähigkeit dann im Nachhinein feststellen und für § 160 InsO die Zustimmungsfiktion...hmmmmm

    Genau so ist es. Und was spricht dagegen, dass die Gläubigerversammlung in einzelnen Punkten beschlussfähig und in anderen beschlussunfähig ist. Ich hatte es auch schon mal, dass Gläubiger nach der ersten Beschlussfassung gegangen sind, weil sie zu den weiteren Punkten "keine Lust" hatten. Und ob er nun geht oder sich enthält, was soll da der Unterschied sein?

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