Feststellungsbescheid Finanzamt

  • Folgendes:

    Da Finanzamt meldet eine Forderung zur Tabelle an.
    Nach dem Prüfungstermin kommt ein Feststellungsbescheid vom FA, in dem es beantragt, die Forderung (Teilbetrag) festzustellen. Diese Bescheide sind derart unübersichtlich, dass unsere Servicekräfte den Feststellungsbescheid an den Verwalter schicken, der dann die Tabellenberichtigung verständlich beantragt.
    Jetzt haben wir hier ein Finanzamt, dass sich darüber beschwert, dass wir den Bescheid erst an den Verwalter schicken.Wir sollen das direkt in die Tabelle eintragen ( da das AUSDRÜCKLICH in §§ 175, 178 InsO steht dass wir das müssen) und nicht erst dem Verwalter schreiben. Wenn wir das nicht machen, sollen wir einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen.

    OK, ist erstmal das "Problem" der Servicekraft, aber ich würde schonmal gern wissen, was man dem guten Mann vom Finanzamt sagen kann.:gruebel:

  • Der Insolvenzverwalter muss doch aufgrund der Tabelle das Schlussverzeichnis erstellen. Folglich muss doch der Verwalter auch Bescheid wissen, welche Forderung er in die Tabelle aufzunehmen hat und ob er evtl. Änderungen nach § 193 InsO vornehmen muss.

    Ich meine, dass für die Eintragungen in die Tabelle der Rechtspfleger zuständig ist (§ 18 RpflG) und ich würde mir das vom Finanzamt nicht gefallen lassen. Ich würde dem guten Mann mal eine Einführung in die Insolvenz verpassen, aber über dessen Dienstvorgesetzten.

  • Das Finanzamt meint, es würde doch reichen, dem Verwalter dann die geänderte Tabelle zu übersenden.

    edit: Ich finde auch NICHT, dass es sich aus dem vom FA genannten §§ ergibt, dass auf Gläubigerantrag lustig irgendwelche Tabellenänderungen zu machen sind


  • Nach dem Prüfungstermin kommt ein Feststellungsbescheid vom FA, ...
    Jetzt haben wir hier ein Finanzamt, dass sich darüber beschwert, dass wir den Bescheid erst an den Verwalter schicken.Wir sollen das direkt in die Tabelle eintragen ( da das AUSDRÜCKLICH in §§ 175, 178 InsO steht dass wir das müssen) und nicht erst dem Verwalter schreiben. Wenn wir das nicht machen, sollen wir einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen.


    Wenn ich den Sachverhalt nicht völlig mißverstehe, ist das grober Unfug.

    Der Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) des FA ist von dort an den IV zu adressieren. (Präziser: an den Bestreitenden; aber das wird ja i.a.R. der IV sein.) Der IV muß dann als Adressat dieses Bescheids sich Gedanken machen, ob er innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid Einspruch einlegt. Erst wenn der Bescheid bestandskräftig ist, muß der IV die Tabelle berichtigen bzw. das gegenüber dem Gericht mitteilen.

    Ein vom FA an das Gericht adressierter Feststellungsbescheid gehört m.E. in die Ablage P.

    Anders natürlich, wenn das FA den Bescheid an den IV adressiert hatte, der Bescheid bestandskräftig geworden ist und der IV sich weigert, die Tabelle entsprechend zu berichtigen, d.h. sein Bestreiten zurückzunehmen. Dann kann sich das FA mit Hinweis auf den bestandskräftigen Feststellungsbescheid an das Gericht wenden mit der Bitte, das Gericht möge von sich aus die Tabelle berichtigen.

    Einmal editiert, zuletzt von zonk (12. April 2012 um 15:53)

  • wie Vorredner.

    Die an den IV adressierten Bescheide werden oft nach Bestandskraft mit einem Rechtskraftvermerk versehen und an die Gerichte gesandt mit dem Ersuchen, die Tabelle entsprechend zu ändern.

    Zu dem Anliegen des Finanzbeamten: Ignorieren. Wie das Gericht arbeitet geht ihn nichts an, da es sich um ein rein internes Procedere handelt ohne Außenwirkung. Solange er am langen Ende seine Eintragung bekommt, ist er durch die Verfahrensweise nicht beschwert.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Siehe Exec.

    Das Finanzamt kann mit einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid (aber bitte das Original mit Rechtskraftvermerk) die Berichtigung der Tabelle gem. § 183 II InsO beim Insolvenzgericht beantragen. Das muss das Insolvenzgericht auch machen. Wie es das allerdings macht, ist Sache des Insolvenzgerichts, d.h. wenn der Insolvenzverwalter so nett ist und das aufbereitet, kann man das natürlich ausnutzen - das Finanzamt hat da gar nichts zu meckern, solange das, was beantragt ist (Tabellenberichtigung) auch gemacht wird. Für die Richtigkeit ist allerdings schon das Insolvenzgericht verantwortlich.
    Ich würde dem guten Mann vom Finanzamt nur sagen, dass er, wenn er denn einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünscht, eine entsprechende gesetzliche Grundlage mitteilen soll.
    Sags bitte, wenn er eine findet...:D

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