Pflichten des Insolvenzverwalters?

  • Hallo,

    ich bin neu hier und schon seit Tagen am recherchieren was der Insolvenzverwalter tun muss und was nicht.

    Ich mache gerade Praktikum und wir haben hier jetzt einen Fall mit einem Kita-Träger-Verein, der Insolvenz anmelden musste.
    Das Inso-Verfahren wurde im Februar 2012 eröffnet.
    Die Stadt hätte jetzt gerne eine Betirebskostenabrechnung von uns, da sie mit dem Träger ausgemacht hatte, dass diese bis zum 31.12.2011 eingereicht wird.
    Die Kitas wurden alle zum 01.12.2011 durch andere Träger übernommen und somit betrifft die Abrechnung die Monate Januar bis November.

    Die Abrechnung wird dann von der Stadt zur Rechnungsprüfung geschickt und auf Herz und Nieren geprüft.

    Nun zur eigentlichen Frage, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet diese Abrechnung zu erstellen, da sie ja einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung betrifft ?
    Weiterhin ist dieser Schritt ja auch mit Massebelastenden Kosten verbunden, also bekommt die Stadt am Ende von ihren Forderungen ja auch weniger ausgekehrt, allerdings die anderen Gläubiger auch.

    Es wäre toll, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte, bin echt am verzweifeln, weil ich in keinem Gesetz etwas finde.

    Betroffen ist §17 II SächsKitaG

    Gruß
    AK

  • Könntest Du die Gesetzesvorschrift mal einstellen. Ich würde sagen, der Verwalter ist jedenfalls nicht verpflichtet, den Gläubigern die Forderungsanmeldung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ich glaube, die muss man komplexer sehen:

    1. liegen die Verwendungsnachweise nicht vor, so wird es einen Rückforderungsbescheid geben, der zur Anmeldung zur Tabelle führt.

    2a. Der Verwalter stellt fest. Ende des Prozesses

    2b. Der Verwalter bestreitet, Feststellungsklage, Der Gläubiger wird ins Feld führen, dass die formalen Vorausetzungen zum Widerruf erfüllt sind, weil die Verwendungsnachweise fehlen.

    Vielleicht hilft der Ausatz von Karsten Schmidt, NZI 2002, 65 weiter, bei welchem es auch um Auskunftverlangen des Gläubigers geht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • OK, also hier § 17 SächsKitaG

    [h=4]§ 17
    Gemeindeanteil[/h] (1) Bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten nach § 14.
    (2) Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten nach § 14 zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung sind mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein, den die Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils des Trägers bereitstellt.
    (3) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen, nicht durch Landeszuschuss und Elternbeitrag abgedeckten Betriebskosten abzüglich der Kosten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 zu erstatten. Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege außerhalb der Wohnortgemeinde. Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist er, begrenzt auf die Höhe des Betrages, die dem in der aufnehmenden Gemeinde in Anspruch genommenen Betreuungsangebot entspricht, an diese zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch der aufnehmenden Gemeinde entsprechend Satz 3 besteht in allen Fällen, in denen der Landeszuschuss an eine Gemeinde ausgezahlt wird, die nicht mehr Betreuungsgemeinde ist.

    Darin Bezug auf § 14, also auch den hier:


    [h=4]§ 14
    Betriebskosten[/h] (1) Die Betriebskosten sind die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten.
    (2) Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sind gesondert auszuweisen. Für die Kindertagespflege ist unter Berücksichtigung der Betreuungszeit der Aufwendungsersatz der Kommune zu ermitteln und bekannt zu machen. Die ermittelten Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen sowie der Aufwendungsersatz der Kommune für die Kindertagespflege sind durch die Gemeinde bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Staatsministerium für Kultus weiterleitet.
    (3) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.
    (4) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers.
    (5) Die Betriebskosten einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens 6 Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt. Für Kinder im letzten Kindergartenjahr erhält der Träger einen Landeszuschuss zur Minderung des Elternbeitrages. Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht. Zuständig für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses nach Satz 1 bis 3 sind die Landesdirektionen.
    (6) Die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden aufgebracht durch Elternbeiträge, die übrigen Kosten trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Kindertagespflegeperson die Gemeinde; dies schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird.

    Vertraglich wurde festgelegt, dass der Träger die Abrechnung zur Prüfung vorzulegen hat, allerding kostet diese Abrechnung bei der Rechnungsprüfungsstelle der Kommune 5000,-€.
    Da ist halt die Frage, wer soll das bezahlen, die Masse eigentlich eher nicht, weil es ja Insolvenzforderungen sind.

    Aber Steuererklärungen für die Zeit vor EÖ muss der IV ja auch erstellen/ erstellen lassen.

    Auch im Vermieterrecht ist der IV verpflichtet die Nebenkostenabrechnung zu erstellen für den Zeitraum vor EÖ, wenn die Abrechnung erst nach EÖ föllig war, so steht es zumindest im MüKo Band 2 RN69.
    Aber hier war die Abrechnung ja schon vor EÖ fällig nämlich zum 31.12.2011.

  • Habe ich das richtig verstanden - die Kommune hat an die Insolvenzschuldnerin Betriebskostenvorschüsse gezahlt und will jetzt eine Abrechnung, um zu sehen, ob sie nicht verbrauchte Beträge erstattet bekommt?
    In diesem Fall schließe ich mich LFdC an. Die Stadt kann den gesamten an die Schuldnerin gezahlten Betrag anmelden, und spätestens im Feststellungsrechtsstreit muß der IV ohnehin die Abrechnung vorlegen.
    Im übrigen dient das Insolvenzverfahren neben der Gläubigerbefriedigung auch dazu, solche losen Enden sauber abzuschneiden...

  • Ja genau, die Kommune hat Geld gezahlt für die Betriebskosten, bei den Jahren vorher wurden bei Tiefenprüfungen nachträglich Rückforderungen aufgedeckt, die die Stadt dann mir nichts dir nichts quasi sofort zurückgefordert hat, auch wenn es schon 2 Jahre zurücklag.
    Der Träger hat fein zurückgezahlt, bis es eben nicht mehr ging.

    IV hat die Zahlungen angefochten zumindest für 2010, weil die noch im Anfechtungszeitraum erfolgte.
    Die Forderung ist auch schon zur Tabelle angemeldet und festgestellt.
    Nun geht es einzig und alleine um die Verwendung der zuschüsse für 2011.
    Die Buchhaltung ist eben wohl nicht fortlaufend gemacht, ob die Belege vollständig vorhanden sind ist mir persönlich nicht bekannt, hier stehen seeeeehr viele Kisten mit Ordnern im Büro rum.

    Für eine Feststellungsklage würden wir die Sachen sicher rausgeben, aber die Abrechnung zu erstellen ist doch nicht unsere Pflicht oder sehe ich das falsch?

  • Für eine Feststellungsklage würden wir die Sachen sicher rausgeben, aber die Abrechnung zu erstellen ist doch nicht unsere Pflicht oder sehe ich das falsch?


    Wenn die Kommune mangels Abrechnung die gesamten für 2011 gezahlten Vorschüsse zurückfordert und zur Tabelle anmeldet, der IV das bestreitet, geht es in den Feststellungsrechtsstreit. Und dann geltend die ganz normalen Regeln der Darlegungslast. Die Kommune als Klägerin legt dar, was sie an die Schuldnerin überwiesen hat. Und dann muß der IV darlegen, wieviel davon die Kommune nicht zurückverlangen kann, weil im Betrieb der Kita verbraucht. Dazu wird er die Abrechnung machen müssen, um seiner Darlegungslast nachzukommen. Ansonsten verliert er den Rechtsstreit und der Gesamtbetrag wird zur Tabelle festgestellt. Das geht dann zulasten der übrigen Gläubiger, sodaß § 60 InsO im Raum steht. Denn eine Pflicht des IV, materiell unberechtigte Forderungsanmeldungen abzuwehren, besteht zweifellos (vgl. zB MüKo 2. A. § 60 Rn 18). Wenn er nur durch Erstellung der Abrechnung verhindern kann, daß eine Rückforderung der gesamten gezahlten Vorschüsse aus 2011 zur Tabelle festgestellt wird, dann muß er wohl.

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