Folgender Fall:
Gl. meldet eine Forderung an, über die auch ein Urteill vorliegt.
IV bestreitet, da wohl schon einige Teilzahlungen erfolgt sind, Gläubiger diesbezügl. Nachweise nicht erbracht hat.Der IV hat seinen Widerspruch jedoch nicht weiter verfolgt.
Nach §§ 188, 189 I, 179 II InsO muß die titulierte Forderung ja ins Schlussverzeichnis aufgenommen werden, dies ist auch erfolgt.
Meine Frage zum Verständnis nun: Trotz Aufnahme der Forderung im Schlussverzeichnis bleibt der Tabelleneintrag -bestritten-?
Eine nachträgliche Feststellung hat ja nicht stattgefunden.
titulierte Forderung-Widerspruch-Schlussverzeichnis
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Definitionsfrage, was verstehst Du unter dem Schlussverzeichnis, bzw. was soll da drin stehen ?
Wenn damit das Verteilungsverzeichnis gemeint sein soll (i.S.d. § 188 InsO), da können p.D. ja nur die Forderungen aufgeführt sein, die bei einer Verteilung berücksichtigt werden, ergo festgestellt worden sind.
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hm, ich frge mich zweierlei:
1. hat der Titel im Original in der Prüfungsverhandlung vorgelegen ? wenn ja, wäre die Forderung in das Schlussverzeichnis aufzunehmen, da in diesem Falle der Widerspruch vom Widersprechenden zu verfolgen wäre
2. wenn 1. zutrifft, der Verwalter jedoch Anhaltspunkte für Zahlungen hat, so ist zum einen danach zu fragen, ob die Zahlungen ggfls. anfechtbar zurückgeholt wurden; wenn nein, ist die Anfechtbarkeit geprüft worden; wenn ja, warum hat der Verwalter dann nicht mit der Drohung der Vollstreckungsgegenklage den Gläubiger zur Reduzierung der Anmeldung aufgefordert u.sw.
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