Handhabung von §14 Abs. 5 HeimG

  • Hallo,

    wie handhabt Ihr §14 Abs. 5 HeimG? Ich habe hier immer wieder den Fall, dass die Betreuer (ohne Wissen der Betroffenen) Beträge in unterschiedlicher Höhe an die jeweilige Pflegeabteilung bar übergeben.

    Ab wann kann nicht mehr von "geringwertigen Aufmerksamkeiten" gesprochen werden? Gilt die Vorschrift explizit nur für die Entgegennahme von Geld für Leistungen, die erbracht werden oder auch für Geschenke zu Ostern, Weihnachten, etc.?

    Ich meine mal gehört zu haben, dass der Sinn dieser Vorschrift sein soll, zu verhindern, dass bestimmte (reiche) Patienten eine Sonderbehandlung bekommen, während andere (arme) Patienten vernachlässigt werden. Stimmt das so?

  • Die Vorschrift verbietet Geschenke, aber nicht die Bezahlung von vertraglich vereinbarten Zusatzleistungen oder vom Heim verauslagten Geldern wie z. B. Praxisgebühr, Friseur oder Fusspflege.

    Was noch als geringwertige und damit unproblematische Aufmerksamkeit gilt, kannst Du bei der landesrechtlich zuständigen Heimaufsicht erfragen. I. Ü. ist das Heimordnungsrecht nun Ländersache, es könnte daher bereits eine Nachfolgeregelung zum HeimG geben.

  • Das ist ein echtes Problem, denn ich weiß von Betreuern, dass Aufmerksamkeiten vom Pflegepersonal erwartet und auch angenommen werden. Spielt man nicht mit, hat d. Betreute Nachteile!

  • Danke für die Antworten. Es geht mir um echte Geschenke, nicht um Leistungen wie Fußpflege etc.
    Dann mach ich mich mal bei der Heimaufsicht kundig. Mitspielen werde ich wohl nicht, allein schon deswegen, weil in meinen Fällen die Geschenke ohne Wissen der Betroffenen übergeben werden.

  • So, kleines Update: In meinem Bezirk liegt die Grenze bei 50,00 €. Alles was darunter ist, wird als geringwertige Aufmerksamkeit angesehen.

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