Ermächtigung JA weitere vollstreckbare Ausfertigung

  • Hallo,
    ich habe dem Jugendamt die Ermächtigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung erteilt.
    Nunmehr möchte das Jugendamt, dass ich auf diesem Beschluss den Rechtskraftvermerk anbringe.
    Ich habe den damaligen Beschluss nur übersandt und nicht zugestellt, auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
    Es handelt sich doch nach § 732 ZPO um eine unbefristete Erinnerung, oder?
    Ich würde nur schreiben, dass die Anbringung eines Rechtskraftvermerks auf Grund unbefristeter Erinnerung nicht möglich ist, oder seid ihr anderer Auffassung?
    Dankeschön!!

  • Spontan würde ich davon ausgehen, dass § 732 ZPO nur gegen die Erteilung selbst gegeben ist.
    In der Entscheidung wird ja aber gerade keine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt, sondern nur zur Erteilung ermächtigt.
    Die Erteilung selbst, macht ja das Jugendamt.
    Daher würde ich sagen, dass § 732 ZPO nicht greift.

  • Ich habe keine Paragraphen angegeben und keine Rechtsmittelbelehrung erteilt.
    Der Beschluss lautet, dass dem JA ...die Ermächtigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde....des Jugendamtes...erteilt wird. Im Anschluss folgte eine kurze Begründung.

  • Danke Frog, für den Hinweis. Ich hatte mir zuvor alles angeschaut, aber du siehst ja: Mopped 1 schreibt befristete Erinnerung und Ulf: unbefristete Erinnerung.
    Deshalb hoffte ich, dass mir jemand eine klare, rechtssichere Antwort geben kann.

  • Danke Frog, für den Hinweis. Ich hatte mir zuvor alles angeschaut, aber du siehst ja: Mopped 1 schreibt befristete Erinnerung und Ulf: unbefristete Erinnerung.
    Deshalb hoffte ich, dass mir jemand eine klare, rechtssichere Antwort geben kann.

    Das kann nur wohl dein RM-gericht. ;)


    Ich nehme auch § 732 ZPO, d.h. Mitteilung an JA, dass RK nicht eintreten kann, da ein unbefrist. RM mgl. ist. (und nächstes mal die Belehrung dran.)

    § 793 ist es auf jeden Fall nicht, da Klauselerteil. keine Vollstreckung ist.

    Gut mgl. ist aber auch, dass die Ermächtigung für den Schu. unanfechtbar ist, da er die Erteilung selbst anfechten kann.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Aufenthalt des Kindes spielt keine Rolle. Beispiel: Insbesondere Väter lassen die Urkunden meist an ihrem Wohnort oder Arbeitsort oder - zur Tarnung - unterwegs errichten.

    Es ist eine hoheitliche Aufgabe. Der Ort, an dem das JA sein Urkundsregister führt, gibt den Ausschlag.

  • @Andi.K :
    Bei uns herrscht gerade Uneinigkeit über die Zuständigkeit für die Ermächtigung (Vollstreckungsgericht oder Familiengericht). Da ich noch nicht so lange in der Abteilung bin, ist mir das Schreiben vom OLG oder Ministerium nicht bekannt. Hast du dazu zufällig noch weitere Infos? :confused:

  • Ich habe leider keine genauen Infos dazu. Habe das Schreiben damals gelesen und zur Kenntnis genommen und mir das einfach so eingeprägt (keine H-Sache, keine UR-Sache, sondern das Aktenzeichen der betreffenden Abteilung: damals gab es ja auch noch die Beschlüsse für notarielle Urkunden, die dann das C-Aktenzeichen hier bekamen, und alles was mit Unterhalt zu tun hat, erhält das F-Aktenzeichen.). Es ist nun mal eine Entscheidung in einem per Gesetz vorgesehenen Verfahren, also sollten H und UR als Registerzeichen von vornherein nicht zutreffen. Und auf die Idee, dass das Vollstreckungsgericht zuständig sein könnte, bin ich überhaupt noch nicht gekommen, das ist doch für alles andere rund um Klauseln sonst auch nicht zuständig.

  • Ich weiß es auch nicht mehr, wann das Schreiben kam, wir machen das hier in der Familie. Zum RM noch kurz.

    Nach § 797 ZPO a.F. brauchte der Notar für eine weit. vollstr. Ausfert. auch eine Ermächtigung. Hierfür wurde § 732 ZPO angewandt, vgl. OLG Sachs.Anh., 3 WF 146/02. Beide Verfahren sind im Wesentl. gleich.

    (Ganz btw., ich habe ganz früher mal die Zuständigkeit mit der Begründung des OLG Stuttgart, 8 WF 61/97 auch für JA-Urkunden zum Vollstreckungsgericht "geschoben" und wurde vom OLG DD gehalten.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich ziehe das immer § 733 Abs. 1 ZPO ("kann gehört werden") heran, auch wenn da einige aus einem klaren Gesetzestext schon wieder was anderes machen (siehe Zöller "hat zu erfolgen"). Insoweit stelle ich mir immer selbst die Frage, was der Schuldner überhaupt einwenden könnte (wenn z.B. versichert wird, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen ist), das auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen wäre .... und da fällt mir nichts richtiges ein.

  • Gerade wenn du nicht weißt, was der Schuldner einwenden kann, ist eine Anhörung doch sinnvoll (du könntest ja irgendetwas übersehen haben, oder der Schuldner hat eine Idee, auf die du nicht gekommen bist). Umgekehrt: wenn du schon wüsstest, was einzuwenden ist, wäre eine Anhörung ja überflüssig.

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