Widerspruch Abnahme der eV § 900 IV ZPO Inso

  • Guten Morgen liebe Sorgen...ich habe folgendes Problem: Mir wurde eine Akte vorgelegt, in welcher der S Widerspruch gegen die Agabe der eV gem. § 900 IV ZPO erhobe mit verschiedensten Begründungen. Unter anderem wendet der Schuldner ein, bei der Vollstreckungsforderung handele sich um eine Insolvenzforderung, der Gl. hätte die Foredrung zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Der ZV liegt ein Vollstreckungsbescheid zugrunde. Ich habe nunmehr die Rechnungen, aufgrund derer der VB erlassen wurde, bei Gl angefordert. Es handelt sich hierbei um Rechnungen für Leistungen aus einem Mobilfunkvertrag für Zeiträume nach der Inso-Eröffnung. Sofern der Gl- also Neugläubiger wäre, würde ich den Widerspruch verwerfen. Alledrings bin ich mir nicht sicher, ob es sich tatsächlich um einen Neugläubiger handelt oder evtl. um einen Massegläubiger, denn der Mobilfunkvertrag bestand schon vor Inso-Eröffnung (§§ 103 ff, 54 InsO). Im letzteren Falle wäre zwar die ZV zulässig, müsste allerdings meines Erachtens nicht gegen den Schuldner, sondern gegen die Insolvenzmasse gerichtet werden. Muss ich im Widerspruchsverfahren prüfen, ob es sich um eine Masseforderung handelt oder ist das ein Fall der Vollstreckungsabwehrklage? oder handelt es sich um einen Fall d. § 766 ZPO?

  • Ist das ins eV-Verfahren übergegangen ist die Erinnerung nicht (mehr) möglich, da der Widerspruch nach § 900 IV ZPO ein spezieller Rechtsbehelf für dieses Ver5fahren ist.M.E. ist nicht auf den Zeitpunkt des Verteragsschlusses abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die hier geltend gemachten Zahlungsansprüche entstanden sind

  • Selbst wenn es Insolvenzforderungen wären, greift das Vollstreckungsverbot für die Abnahme der eV nicht, weil die Masse dadurch nicht geschmälert wird und der Gl dadurch nur Informationen gewinnt, da gibt es hinlänglich Rspr dazu, hatten wir auch schon öfters.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Selbst wenn es Insolvenzforderungen wären, greift das Vollstreckungsverbot für die Abnahme der eV nicht, weil die Masse dadurch nicht geschmälert wird und der Gl dadurch nur Informationen gewinnt, da gibt es hinlänglich Rspr dazu, hatten wir auch schon öfters.

    Es gibt aber auch Rechtsprechung, die in derartigen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für Insolvenzgläubiger verneint

  • Ich denke, dass es sich vorliegend nicht um einen Inso-Gl handelt. Die Rechnungen betreffen Zeiträume nach Inso-Eröffnung. Entweder ist der Gl Neugläubiger oder Massegläubiger. Wäre er Neugläubiger, wär`s unproblematisch. Ist er jedoch Massegläubiger, könnte er lediglich in die Insolvenzmasse vollstrecken denke ich. D. h. der Titel muss auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden bzw. hätte gar nicht auf den S lautent erlassen werden dürfen oder habe ich einen Denkfehler?

    Da der Mobilfunkvertrag bereits vor der Inso-Eröffnung bestand, könnte es sich bezüglich der Rechnungen für die Zeit nach Eröffnung um Masseverbinldichkeiten handel --> §§ 103 ff InsO., § 54 Zi. 2 InsO--> der Schuldner hat den Vertrag vor InsO-Eröffnung abgeschlossen, die gegenseitigen Forderungen entstehen jeden Monat neu und der Vertrag ist daher von keiner Seite vollständig erfüllt. Wobei ich nicht weiß, ob es sich bei der gegenständlichen Forderung um eine massezugehörige handelt und wie sich das allgemein verhält. Könnte ja auch sein, dass der Insolvenzverwalter gar nichts von dem Vertrag wusste und deshalb nicht entscheiden konnte, ob er die Erfüllung verlangt.


    Aber muss ich das im Widerspruchsverfahren überhaupt prüfen?

  • Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Widerspruchsverfahren nicht zu prüfen. Meint der Schuldner, dass wegen der geltend gemachten Forderung nicht vollstreckt werden darf, steht es ihm frei Vollstreckungsgegenklage zu erheben.

  • Grundsätzlich ist die Insolvenz schon ein von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis, aber im vorliegenden Fall ist nicht klar ersichtlich, ob die Insolvenz überhaupt zu berücksichtigen ist, daher gehe ich auch von materiel-rechtlichen einwendungen aus, die nicht im formalisierten und standarisierten ZV Verfahren zu berücksichtigen sind. - Widerspruch wäre daher zurückzuweisen.

  • Was weisst denn der Schuldtitel aus?

    Forderungszeitraum usw.

    Der Sachverhalt ist etwas dünn.

    Danach sollte doch klar erkennbar sein, ob es sich um einen Insogläubiger oder einen Neugläubiger handelt.

  • Wer ist denn aber für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, das Amtsgericht oder das Insolvenzgericht. Ich meine mich zu erinnern, daß in den Fällen, in denen der Schuldner die Unzulässigkeit wegen seiner Insolvenz rügt, grundsätzlich das Insolvenzgericht zuständig ist.

  • Wer ist denn aber für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, das Amtsgericht oder das Insolvenzgericht. Ich meine mich zu erinnern, daß in den Fällen, in denen der Schuldner die Unzulässigkeit wegen seiner Insolvenz rügt, grundsätzlich das Insolvenzgericht zuständig ist.


    Das kommt auf den Verfahrensstand des Insolvenzverfahrens an.


    Hauptverfahren läuft noch ---> Insogericht §89 InsO
    Wohlverhaltensphase ---> Vollstreckungsgericht § 900 ZPO

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