Rückabwicklung Wohnungsübergabe - Genehmigung erforderlich?

  • Hallo da draußen,

    folgender Fall:
    Der Betreute selbst und seine Ehefrau haben die gemeinsame Wohnung unentgeltlich auf den Sohn der Ehefrau, sprich Stiefsohn des Betreuten, übertragen und zwar ohne Kenntnis des Betreuers. Im Gegenzug hat der Betreute ein lebenslängliches Wohnungsrecht erhalten.

    Der Betreute ist inzwischen im Heim und sozialhilfebedürftig. Der Betreuer hat deshalb die Rückabwicklung des Übergabevertrags eingeleitet und einen notariellen "Aufhebungsvertrag für den vollzogenen Kauf von Wohnungs- und Teileigentum" mit dem Stiefsohn geschlossen. Diesen habe ich jetzt zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung erhalten.

    Meine Frage ist: Fällt die Rückabwicklung außer § 1821 Zf. 1 (Vfg. über ein Recht an einem Grundstück --> Wohnungsrecht) noch unter weitere Genehmigungstatbestände???

  • Für den Fall, dass eine unentgeltliche Übertragung der Wohnung auf den Stiefsohn ohne Einräumung eines Wohnungsrechts erfolgt wäre, wäre die Rückabwicklung des Ganzen genehmigungsfrei - oder täusche ich mich da??

  • Die Frage verstehe ich nicht ganz.
    Falls der Betreute dem Schwiegersohn ein Entgelt (meinethalben Ersatz der Kosten zwischenzeitlich vorgenommener Investitionen) bei der Rückabwicklung zu zahlen hat, liegt entgeltlicher Erwerb vor. Ich würde mal in den damaligen Übertragungsvertrag schauen.

  • Die zweite Frage war allgemein und nicht auf diesen Fall bezogen. Ich habe mir nur überlegt, ob es Genehmigungstatbestände außer dem § 1821 Zf. 1 (und 5) für eine Rückabwicklung gibt, wenn der Betroffene wirklich keinerlei Leistungen zu erbringen hat.

    Der damalige Übergabevertrag ist nicht bei der Akte, den muss ich erst anfordern bzw. da es schnell gehen soll, sicherheitshalber mit § 1821 Zf. 1 und 5 genehmigen.

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