Ich habe einen Vergütungsantrag vorliegen, in dem der Verwalter die Berechnungsgrundlage um die zu erwartende Vorsteuer aus der Vergütung erhöht. So weit so schön, allerdings bin ich der Ansicht, dass hier keine Rückerstattung zur Masse zu erwarten ist und bitte deshalb mal um Aufklärung: Die Schuldnerin (nat. Person) betrieb ein Einzelunternehmen, welches zum Eröffnungszeitpunkt bereits eingestellt war. M.E. erstattet das Finanzamt in solchen Fällen die Umsatzsteuer der Vergütung nicht mehr (ich meine, dass das früher anders war). Ergibt sich das irgendwo aus dem Gesetz oder kann mir irgendjemand erklären, nach welchen Kriterien die Steuer erstattet wird? Vielen Dank schon mal!
Erhöhung der Berechnungsgrundlage um die Vorsteuer
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auf die Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs wird es nicht ankommen.
Wie sieht denn so die E/A- Liste aus ? Wurden den Einnahmen aus der Geltendmachung der Vorsteuer erzielt bzw. Umsatzsteuer an das FA abgeführt? Dies würde für einen Vorsteuererstattungsanspruch aus der Verwaltervergütung sprechen.
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Umsatzsteuer wurde abgeführt.
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Grundsätzlich ist die Vorsteuer in den meisten FÄllen zu quoteln. Die Vorgaben, die man dazu so findet, würden allerdings zu einer Berechnung führen, die länger ist als der Schlussbericht, weswegen nach meiner Erfahrung die Kriterien abhängig sind vom jeweiligen Finanzamt bzw. dem Finanzbeamten bzw. der Übereinkunft zwischen dem IV und dem Finanzamt. 100% bekommt man in jedem Fall bei Kapitalgesellschaften, wo eine umsatzsteuerfreie Privatsphäre nicht vorhanden ist.
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Das mit dem Quoteln habe ich auch schon gehört. Ich habe jetzt die BGH-Entscheidung gerade nicht parat, meine mich aber zu erinnern, dass der BGH davon spricht, dass die Berechnungsgrundlage um sicher zu erwartende Einkünfte zu erhöhen ist. Das dürfte dann doch hier aber gerade nicht der Fall sein.
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Dito. Zumindest muss der IV sicher sein -oder falls es strittig sein könnte, geklärt haben-, dass der angesetzte Betrag auch kommt.
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Das mit dem Quoteln habe ich auch schon gehört. Ich habe jetzt die BGH-Entscheidung gerade nicht parat, meine mich aber zu erinnern, dass der BGH davon spricht, dass die Berechnungsgrundlage um sicher zu erwartende Einkünfte zu erhöhen ist. Das dürfte dann doch hier aber gerade nicht der Fall sein.
Das Thema ist leider noch nicht durch. Entscheidend ist, sofern man diese Ansicht vertritt, welche der verwerteten Gegenstände, die zur Berechnungsmasse beigetragen haben, stammen aus dem Geschäftsbetrieb, welches ist privat.
Ob sich diese, tw. von den Finanzämtern vertretende Auffassung weiter bestätigt, bleibt augenblicklich noch offen.
Das FG Nürnberg hat hierzu ausgeführt, dass es hierauf nicht ankommt, auch wenn 100% des zur Berechnungsmasse dienende Vermögen aus dem privaten stammt, ist der Vorsteuerabzu zu gewähren, 2 K 1513/08. Die Sache liegt beim BFH, V R 9/11.
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Tja, da steh ich nun...
Dann guck ich mir erst noch mal an, woher die Steuer stammt. Oder der Verwalter müsste vorher mit dem FA klären, dass die komplette Vorsteuer erstattet wird. Schließlich müsste er den sicheren Zufluss zur Masse bestätigen. -
Lösungsvorschlag, da augenblicklich nicht sicher ist ("sicher" i.S.v. IX ZB 147/06), dass die Vorsteuer zu 100% zurückfließt:
1. Festsetzung auf Basis der Berechnungsmasse ohne die Vorsteuer aus der Vergütung.
2. Hinweis auf die ergänzende Festsetzung der Vergütung, wenn der Vorsteueranspruch vereinnahmt worden ist, IX ZB 183/04.
Dann wäre die Schaufel aber zweimal anzufassen...
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und bitte hierbei nie die Gerichtskosten nach dem nunmehr erhöhten Wert vergessen
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