Ergänzende Festsetzung InsoVwVergütung

  • so etwas haben wir immer gerne :gehaess:
    und auch schon immer so praktiziert.

    Das man bei einer so netten Vergütung, immerhin auch 16 bzw. 14-facher Satz allerdings nicht in der Lage ist, den Ust.-Ausgleich richtig zu berechnen, ist ein bissl peinlich

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei mir hat Verwalter ergänzende Festsetzung einer Vergütung beantragt, da von Einreichung der Schlussrechnung bis zur Aufhebung des Verfahrens etwa ein Jahr verging.
    :eek:



    Sowas ähnliches habe ich gerade auch vorliegen (fortlaufend eingegangenes pfändbares Arbeitseinkommen). Wie hast Du den Beschluss formuliert?
    Ich dachte etwa so: " ...wird der Betrag wie folgt ergänzend festgesetzt ... EUR (= Gesamtvergütung). Der bereits aus der Masse entnommene Betrag iHv ... EUR ist in Anrechnung zu bringen." Oder doch nur Festsetzung der Differenz? :gruebel:

    Ist die Entscheidung so zu verstehen, dass ergänzende Festsetzung nur bei Massezuflüssen in Betracht kommt, die zwischen Schlussbericht und Schlusstermin eingehen. Oder auch bei Beträgen, die bis zur Aufhebung eingehen?

  • Nachdem ich die Suche nun erfolglos benutzt habe, häng ich mich mal hier ran:

    Kann der Verwalter die weitere Vergütung für das verfahren auch nach Aufhebung des Verfahrens beantragen?

    (Er hat da was vergessen und will es jetzt) Es sind noch Gelder aus einer nachtragsverteilung da

  • Zwischen Vergütungsantrag und Aufhebung des verfahrens sind noch Gelder eingegangen.
    Diese Gelder wurden dann verteilt und das Verfahren aufgehoben.
    Jetzt kommt der Verwalter und möchte wegen den noch eingegangenen Gelder eine weitere Vergütung haben und zwar aus Geldern, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung eingenommen wurden.

  • Es ist als zulässig anzusehen, wenn nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Verwalter noch die Festsetzung eines Zuschlages aufgrund eines Tatbestandes beantragt, der bei der Vergütungsfestsetzung gänzlich übersehen oder aber nicht beantragt worden ist.

    BGH, 10.11.2005, IX ZB 168/04

  • Naja, mir fällt spontan nichts ein, was dagegen sprechen würde. Seine Vergütung kann er sich wohl auch noch nach Beendigung seines Amtes festsetzen lassen. Problematisch wäre allenfalls, wenn die Vergütung schon verjährt ist.
    Dann stellt sich halt die Frage, ob die Masse einer Nachtragsverteilung auch für die Kosten des ursprünglichen Verfahrens da ist. Ich denke schon; z.B. hätte ich bei einem Stundungsverfahren keine Skrupel eine Nachtragsverteilung anzuordnen, auch wenn dabei nur die Gerichtskosten reinkommen.
    Man kann es so sehen: Wenn er seine Vergütung gleich hätte höher festsetzen lassen, hätten die Gläubiger damals weniger bekommen und dafür später die Nachtragsverteilung. Jetzt haben sie halt früher mehr gekriegt und dafür jetzt weniger...

  • Es ist als zulässig anzusehen, wenn nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Verwalter noch die Festsetzung eines Zuschlages aufgrund eines Tatbestandes beantragt, der bei der Vergütungsfestsetzung gänzlich übersehen oder aber nicht beantragt worden ist.

    BGH, 10.11.2005, IX ZB 168/04



    Und für wie lange nach Aufhebung hältst Du die Nachfestsetzung für möglich?
    3 Jahre?
    :gruebel:

  • wir haben vor jahren die Sache dahingehend gelöst, dass im Schlusstermin der Vergütungsantrag entsprechend ergänzt wird.
    Die siebenfache Umsatzsteuerrückvergütungsrechnerei ist ne andere Sache. Vergütung wird ggfls. gerundet und gut ist. Rechtspflegerrecht ist kein Taschenrechnerrecht !
    Nur mal kurz zur Sequestervergütung: ist da den der 37,84-fache Satz zur KV-Vergütung angemessen, oder ist 37,24987 fach angemessen.....
    Hallo ! In Konkursverahren wurde - schon allein aus kanzleitechnischen Gründen ein glatter Betrag festgesetz.
    Ein Satz meines Mentors wirkt bis heute nach: wie soll denn bitte 35.399,48 DM ! genauso angemessen sein wie 35 TDM oder 36 TDM !.
    Hauptsache, die Vergütung ist angemessen, ergo nicht zu wenig und nicht zuviel !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!