Nachzahlung von Übergangsgeld Insolvenzmasse?

  • Ich mache mir seit einiger Zeit über ein weiteres Problem Gedanken. Nämlich für den Fall, dass nach der Laufzeit der Abtretung eine Nachzahlung für die Zeit geleistet wird, für die die Abtretung noch wirksam war.

    Eine Nachtragsverteilung gibt es ja nur für das eröffnete Verfahren, oder? Wie ist es denn, wenn die Laufzeit der Abtretung vorbei ist und Monate später wird eine Nachzahlung geleistet, die bei rechtzeitiger Zahlung noch von der Abtretung erfasst worden wäre.

  • Das ist eine gute Frage, und ich war der Meinung, zur Beantwortung muss man sich nur die Abtretungserklärung ansehen:

    Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete
    ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis
    oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von
    sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einein vom Gericht
    zu bestimmenden Treuhänder / Treuhänderin ab.

    Nur kann man aus der Formulierung beides herauslesen. Es werden nicht die innerhalb der 6 Jahre entstehenden Forderungen abgetreten, sondern die Abtretungserklärung endet nach 6 Jahren. Ich bin sicher, dass man aus den Nebensätzen der BGH-Rechtsprechung, u.a. auch zur Frage der RSB bei noch laufendem Verfahren, mehr entnehmen kann. Eventuell könnte man aus vorhandener Rechtsprechung zur Klagebefugnis des WVP-TH noch Erkenntnisse ziehen.

  • In der Tat kann man beides raus lesen.

    Aber in erster Linie würde ich sagen, dass die pfändbaren Beträge abgetreten sind, die sich in den nächsten 6 Jahren ergeben. Das bedeutet, dass Nachzahlungen nach der Laufzeit der Abtretung für die Zeit vor dem Ende der Laufzeit der Abtretung ebenfalls von der Abtretung erfasst sind.

    Würde man das anders sehen, dann könnte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer nicht das volle Gehalt auszahlen und nach dem Ende der Laufzeit der Abtretung nachzahlen.

    Die Überwachung für den Drittschuldner mag ja noch einigermaßen möglich und zumutbar sein, wenn die Nachzahlung zeitnah erfolgt. Aber was ist, wenn die Nachzahlung tatsächlich Monate nach dem Ende der Laufzeit erfolgt?

    Wenn eine Maßnahme erledigt ist, dann grenze ich die im System ab. Das bedeutet für die maschinielle Berechnung, dass Nachzahlungen für die Zeit vor dem Ende der Laufzeit der Abtretung bei der Pfändungsberechnung gar nicht mehr berücksichtigt werden und im Nirgendwo (sprich auf dem Konto des Schuldners) landen.

    Aber was mich auch interessiert ist, wie sieht das insolvenzrechtlich aus. Der TH reicht den Schlussbericht ein und die RSB wird erteilt. Nun kommt der Arbeitgeber und überweist (wenn er den Fall so erfasst und erkennt) noch Geld an den TH. Eine NTV gibt es in dem Fall nicht. Was ist dann mit dem Geld?

  • eine RSB-Erteilung vor ordnungsgemäßer Abwicklung hindert letztere nicht; ist so wie wenn in einem eröffneten Verfahren die RSB erteilt wird. Sehe keine Probs dabei.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Was wäre, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, als ihm zu wenig ausgezahlt wurde, wegen der "Zuwenigzahlung" Sozialleistungen beanspruchen musste? Hätte da die Sozialbehörde noch einen Anspruch auf die Nachzahlungen?

    Nur so ein spontaner Gedanke, der vielleicht auch völlig belanglos ist. Dieses Hätte, Würde und Könnte macht eh meist wenig Sinn. :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!