Zwangsversteigerung Ablösung Vorranggläubiger

  • Liebe Community, dies ist meine erste Beteiligung hier im Forum, deswegen bitte ich um Nachsicht.

    Wir betreiben ein Zwangsversteigerungsverfahren aus der erstrangigen Grundschuld (Rangkl. 4). Die Stadt ist wegen Grundsteuern dem Verfahren aus Rangkl. 3 beigetreten.
    Ich möchte die Stadt nun ablösen, um das Verfahren in der Hand zu behalten und somit in die Rechtsstellung der Stadt (Rangkl. 3) kommen. Die Ablösung soll vor dem ZV-Termin erfolgen. Kann ich dies auch gegen den Willen der Stadt machen und falls ja, wie? Wie erfahre ich den genauen Ablösebetrag (ich will ja nicht zuviel zahlen, die Stadt soll aber vollständig aus dem Verfahren raus sein)?

    Vielen Dank im Voraus

  • Das mit dem Ablösen "gegen den Willen" ist doch wohl eine theoretische Frage, oder? Welche Stadt verzichtet denn auf Geld, egal wer es zahlt?

    Hier hilft der Beitrittsbeschluss, soweit nicht bereits die Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG vorliegt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ... oder nach der Anmeldung der Stadt fragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wobei die Anmeldung auch Beträge enthalten kann, aus denen nicht vollstreckt wird. Deswegen habe ich die Anmeldung aus meiner Antwort wieder rausgenommen.
    Die Ablösung dieser weiteren Beträge ist nicht erforderlich, schadet aber auch nicht, da sie trotzdem in die Rangklasse 3 fallen und wieder verlangt werden werden können. Die Stadt wird vermutlich eh den vollen Betrag haben wollen.

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  • Darum erwähnte ich die Anmeldung. Die Stadt wird den vollen Betrag haben wollen.

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    Hrabanus Maurus


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  • Vielen Dank für die schnellen Antworten.

    "gegen den Willen" war vielleicht etwas falsch ausgedrückt. Ich will nur den Teil ablösen, der in Rangklasse 3 drin ist, nicht noch die älteren in Rangklasse 7 fallenden.

    Wenn ich Euch richtig verstehe, kann ich einfach den Betrag aus der §41er Mitteilung nehmen und Zinsen etc. bis 2 Wochen nach dem ZV-Termin ausrechnen.
    Ich will den Betrag aber nicht an die Stadt überweisen sondern am liebsten an das Vollstreckungsgericht, damit ich die Forderung Rangklasse 3 vollständig übernehme und die Stadt mit ihren in Rangkl. 7 befindlichen Beträgen auch dort bleibt ;).
    Insbesondere will ich natürlich, dass ich bestangig betreibender Gläubiger bin, um über eine einstweilige Einstellung bei mir zu geringen Geboten nach Wegfall der Grenzen entscheiden zu können.

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten.

    "gegen den Willen" war vielleicht etwas falsch ausgedrückt. Ich will nur den Teil ablösen, der in Rangklasse 3 drin ist, nicht noch die älteren in Rangklasse 7 fallenden.

    Wenn ich Euch richtig verstehe, kann ich einfach den Betrag aus der §41er Mitteilung nehmen und Zinsen etc. bis 2 Wochen nach dem ZV-Termin ausrechnen.
    Ich will den Betrag aber nicht an die Stadt überweisen sondern am liebsten an das Vollstreckungsgericht, damit ich die Forderung Rangklasse 3 vollständig übernehme und die Stadt mit ihren in Rangkl. 7 befindlichen Beträgen auch dort bleibt ;).
    Insbesondere will ich natürlich, dass ich bestangig betreibender Gläubiger bin, um über eine einstweilige Einstellung bei mir zu geringen Geboten nach Wegfall der Grenzen entscheiden zu können.


    Irgendwie verstehe ich das Problem nicht.
    Wir bekommen immer wieder Schreiben von Banken, die uns ablösen wollen. Normalerweise lösen sie nur den Beitritt der Kasse ab, manchmal übernehmen sie auch die weiteren 10 I 3er Forderungen.
    Das die ablösende Bank ans Gericht zahlen will, ist mir nicht so ganz verständlich, da die kommune doch den abgelösten Beitritt zurücknehmen muss. Und wenn die Zahlung zunächst beim Gericht landet, kann dies zeitlich schon mal sehr knapp werden

  • Das einfachste wäre, sich mit der Stadtkasse in Verbindung zu setzen und sich den in RK 3 fallenden Betrag schriftlich geben zu lassen. Grundlage für das Ablösungsrecht ist § 268 BGB. Bei uns ist die direkte Zahlung üblich, dann gehts auch schneller mit der Forderungsrücknahme bei Gericht.

    Wenn die Stadt beigetreten ist, hat sie übrigens keine Rangklasse 7 -Forderungen, schlechteste RK ist dann die 5

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Bei unseren Kommunen funktioniert die Ablösung auch immer problemlos außergerichtlich und wir bekommen es nur dadurch mit, dass der Versteigerungsantrag von der Kasse zurückgenommen wird.

    Die Ablösung bewirkt zwar einen Forderungsübergang samt Vorrecht, ein Privatgläubiger kann aber nicht aus diesem Rang vollstrecken. (Bei einem Nicht-öffentlichen Gläubier kann der Ablösende ja auch nur das Verfahren aus diesem Rang fortsetzten, wenn der Titel umgeschrieben und zugestellt wurde)
    Eine Zuteilung in Rang 3 bekäme er nur, wenn angemeldet und der Rechtsübergang auch nachgewiesen wird. Dazu Stöber, Anm. 20.26 zu § 15 ZVG.

    Wenn aber abzusehen ist, dass der Erlös Euer Recht ohnehin nicht voll abdecken wird, kommt es darauf doch gar nicht an, denn dann bekommt Ihr eben mehr auf Euer Recht.

    Sollte die Stadtkasse wirklich nicht koopertativ sein und das Geld nicht nehmen wollen (was keiner glaubt), bliebe der überaus umständliche Weg der Überweisung an die Gerichskasse nach § 75 ZVG. Mach es nur, wenn Du den Kollegen ärgern möchtest, aber dann müssen auch die Verfahrenskosten mitüberwiesen werden.

  • Liebe Community, vielen Dank für die rege Teilnahme.

    Ich habe gerade mit der Stadt gesprochen. Natürlich wollten die zuerst auch die nachrangigen Beträge mit abgelöst bekommen (versuchen kann man es ja mal :teufel:) , wir konnten uns aber dann doch auf die Ablösung der in Rangklasse 3 fallenden Forderungen einigen. Ich werde den Betrag überweisen und die Stadt nimmt dann ihren Versteigerungsantrag zurück.

    Allen ein schönes Wochenende :cool:.

  • Fall: Gläubiger (Bank) löst die Forderung der Stadt (aus Grundsteuern RK 3) ab und zahlt auch die im Verfahren entstandenen Auslagen. Die Stadt bestätigt die Ablösung. Der Gläubiger bewilligt die Einstellung. Einstellung erfolgt für 6 Monate. Fortsetzungsantrag kommt an sich rechtzeitig, aber ohne Vollstreckungstitel. Er hätte einen Duldungstitel im ordentlichen Rechtsweg gegen den Schuldner erwirken müssen (Stöber, § 15 Rn 20.26). Dadurch gilt der Fortsetzungsantrag nicht als rechtzeitig (Stöber, § 31 Rn. 4.3). Verfahren aufgehoben. Keine sofortige Beschwerde.

    Mein Problem: Gerichtskosten hatte ich bisher nur für die Auslagen erhoben, da die Stadt von der Zahlung der Gebühren befreit war. Bei Aufhebung hätte ich die Gebühren gegen den Schuldner zum Soll gestellt. Der ablösende Gläubiger ist mit Anmeldung seiner Forderung bereits Beteiligter gem. § 9 Abs. 2 ZVG. Ein Beitrittsbeschluss ist für ihn nicht erforderlich. Er tritt mit Ablösung in die Stellung der Stadt ein - kann nur ohne Duldungstitel die Fortsetzung des Verfahrens nicht bewilligen. Die Forderung behält ihre Rangstelle. Nur: hat der ablösende Gläubiger dafür ebenfalls Anspruch auf die Gebührenfreiheit? Er selbst wäre ja nicht von den Gebühren befreit, sondern nur die Stadt. :confused:

    Wahrscheinlich denke ich wiedermal zu kompilizert.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Nein, eigentlich denkst Du nicht zu kompliziert.

    Liegt vielleicht am Bundesland, ób die Gebührenbefreiung sich am Ablösegläubiger fortsetzt. In LSA gibt es die Gebührenbefreiung aus § 7 JVwKostG ST. Eine Weitergabe ist hier nicht vorgesehen. Denn die Kostenbefreiung hängt ja nicht an der Forderung, die geltend gemacht wird, sondern an der Person, die sie geltend macht. Bsp.: In ST ist die Investitionbank per Gesetz kostenbefreit. Für sie sind immer mal GS im GB eingetragen. Tritt diese die Forderung an eine Sparkasse ab, würde man auch nicht auf den Gedanken kommen, dass die Sparkasse Kosten befreit ist.

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  • Aber der ablösende Gläubiger tritt ja gerade an die Stelle des abgelösten Gläubigers. Dazu ist eine Titelumschreibung nicht mal erforderlich. Die Ablösung muss lediglich glaubhaft gemacht werden und ist mir hier von der Stadt sogar schriftlich bestätigt worden. Es ist auch gerade kein Beitrittsbeschluss für den ablösenden Gläubiger notwendig. Er kann nach Ablösung auch die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens bewilligen, weil er der materiell Berechtigte ist (STöber, § 15 Rn. 20.26). Und damit hat er meines Erachtens die Stellung eines betreibenden Gläubigers.

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  • nächster Gedankenschritt: Außer der Verfahrensgebühr hätte ich da noch die Gebühr für die Anordnung, die von der Stadt wegen Gebührenfreiheit nicht erhoben wurde. Müsste die der ablösende Gläubiger dann nicht auch zahlen?

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  • Und: hätte nicht die Stadt betrieben sondern ein anderer vorrangiger Gläubiger aus RK 4 betrieben und dieser wäre abgelöst worden, dann hätte der ablösende Gläubiger an diesen neben der Forderung ja auch die ihm entstandenen Kosten für die Anordnung der ZV und auch den Gebührenvorschuss zahlen müssen. Sonst wäre die Ablösung nicht vollständig erfolgt.

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  • Zitat

    Und damit hat er meines Erachtens die Stellung eines betreibenden Gläubigers.

    Das kann nicht sein.

    Will die Gemeinde wegen offener Grundsteuerforderungen betreiben, muss sie als Vollstreckungstitel den Grundsteuerbescheid oder - falls der Steuerschuldner nicht der Grundstückseigentümer ist - einen entsprechenden Duldungsbescheid vorlegen.

    Im Ablösungsfalle geht dann zwar kraft Gesetzes die Steuerforderung (nebst privilegierter Absicherung in RK 3) auf den Privatgläubiger über, nicht jedoch der Vollstreckungstitel. Deswegen steht ja auch im Stöber, dass sich der Privatgläubiger einen solchen Titel auf dem ordentlichen Rechtsweg beschaffen muss, wenn er aus RK 3 betreiben will.

    Ihr "Selbsttitulierungsrecht" kann die Gemeinde jedenfalls nicht auf Privatgläubiger übertragen.

  • Ich stimme fossil75 und WinterM zu, der Ablösende ist kein Kostenschuldner im Sinne des GKG. Die Forderung geht 1:1 über, einschließlich Vorzugsrechten (Stöber, Rdnr. 20.26 zu § 15). Dies m.E. schließt aus, dass der Ablösende zusätzliche Kosten tragen muss.

  • Ok dann stelle ich die Gebühren dem Schuldner in Rechnung, der leider insolvent ist.

    Ich vermute, wenn der ablösende Gläubiger später einen neuen ZV-Antrag stellt, kann ich diese Kosten dann auch nicht im Rang der abgelösten Grundsteuern berücksichtigen. Äußerst unbefriedigend!

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