Zwangsversteigerung Ablösung Vorranggläubiger

  • Ich habe mir zwei der von Stöber zitierten Reichsgerichtsentscheidungen vom Landgericht schicken lassen.

    Das sog. Vorrecht betrifft jeweils nur die Rangstelle der abgelösten Forderung nach Konkurs bzw. Vergleichsrecht. Auch § 268 BGB sieht lediglich den Übergang der Forderung mit den zugehörigen Sicherheit vor. Die Gebührenfreiheit der Stadt hängt aber an der Stadt als Antragstellerin und nicht an deren Forderung.

    Diese wird mit der Ablösung zu einer privatrechtlichen Forderung eines eben nicht gebührenbefreiten Gläubigers. Sie behält ihren Rang nach § 10 ZVG.

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