Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren

  • Ich habe einen Fall, da ist der Schuldner kurz nach Schlusstermin Erbe geworden. Es ist noch nicht ganz klar, ob dabei was rumkommt. Aber ua. besteht dort Grundeigentum im Ausland, so dass sich das auf mehrere Jahre hinziehen kann. Laut § 203 InsO ist ja eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach Schlusstermin Masse ermittelt wird. Davon mal abgesehen, dass man noch garnicht weiß, ob überhaupt etwas zur Masse geht. Ich überlege jetzt ob es sinnvoll ist, eine Nachtragsverteilung jetzt anzuordnen. Die Verfügungsgewalt bleibt ja eh beim Insolvenzverwalter, wenn ich das Verfahren nicht aufhebe. Nachteil ist natürlich, dass die Schuldnerin nicht in die WVP wandert.

    Wie seht Ihr das denn? Sollte man jetzt die Nachtragsverteilung anordnen? Oder sollte man einfach mit der Aufhebung warten?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ist die Ausschlagungsfrist um ?

    Wäre ja eigentlich der wortwörtliche Fall des § 203 I Nr.3 InsO, den hat ja die Schuldnerin noch nicht mal mutwillig durch Verheimlichung herbeigeführt.

    Wie sähe den da der Beschluss über die NTV aus ? Verfügungsbeschränkung der Lieselotte Mustermann in Bezug auf das Erbe nach Lieschen Müller?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Schuldner hat das Erbe angenommen.

    Ich würde einfach nur die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Erbes der Schuldnerin anordnen. Eine Verfügungsbeschräkung an sich würde ich nicht extra tenorieren.

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  • Die Schlussrechnung ist ja schon erfolgt,der Schlusstermin war auch schon.

    ich könnte ja jetzt die Nachtragsverteilung anordnen und das Verfahren aufheben. Schon vergütungstechnisch werde ich wohl eine NTV anordnen müssen. Denn den alten Beschluss kann ich ja nun nicht ergänzen. Aber hier ist ja noch nicht einmal richtig klar, ob überhaupt Masse generiert wird. Ist aber wahrscheinlich. Ich bin mir nur nicht so sicher, ob ich das VErfahren noch weiterlaufen lassen soll. Wenn ich eine NTV anordne, warum eigentlich?

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  • Ich finde, das sind eher ganz praktische Erwägungen.

    Wenn du jetzt NTV anordnest und aufhebst, muss der Verwalter vorher verteilt haben. Sein Anderkonto ist also auf 0. Wenn er dann Mittel zur Ermittlung im Ausland braucht oder für GB-Auszüge oder ähnliches, um das Erbteil einzuziehen wird es schwierig.
    Solange das Verfahren noch offen ist, kann die Masse auch für solche Massekosten eingesetzt werden.

    Ich entscheide ob ich NTV anordne oder das Verfahren offen lasse in solchen Fällen immer danach, für wie einfach durchsetzbar ich das Ganze halte.
    In deinem Fall würde ich tendenziell eher noch nicht aufheben, zumindest nicht bis nicht klarer feststeht, was zum Nachlaß gehört und wie verwertet werden kann.

    Eine höhere Vergütung kann auch ohne Anordnung der NTV festgesetzt werden, wenn nach Vergütungsfestsetzung noch bisher unbekannte Vermögenswerte zur Masse fließen.

  • Ich finde, das sind eher ganz praktische Erwägungen.

    Wenn du jetzt NTV anordnest und aufhebst, muss der Verwalter vorher verteilt haben. Sein Anderkonto ist also auf 0. Wenn er dann Mittel zur Ermittlung im Ausland braucht oder für GB-Auszüge oder ähnliches, um das Erbteil einzuziehen wird es schwierig.
    Solange das Verfahren noch offen ist, kann die Masse auch für solche Massekosten eingesetzt werden.

    Ich entscheide ob ich NTV anordne oder das Verfahren offen lasse in solchen Fällen immer danach, für wie einfach durchsetzbar ich das Ganze halte.
    In deinem Fall würde ich tendenziell eher noch nicht aufheben, zumindest nicht bis nicht klarer feststeht, was zum Nachlaß gehört und wie verwertet werden kann.

    Eine höhere Vergütung kann auch ohne Anordnung der NTV festgesetzt werden, wenn nach Vergütungsfestsetzung noch bisher unbekannte Vermögenswerte zur Masse fließen.

    Das mit den Massekosten hört sich gut an. Würde ich nehmen. Bloß ist überhaupt keine Masse vorhanden;). Naja, aber vielleicht ist es aus praktischer Sicht wirklich besser, das Verfahren zunächst laufen zu lassen.
    Hinsichtlich der Vergütung sehe ich das aber anders. Denn eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung ist nicht möglich, zumal ein etwaiger Massezufluss bei Schlussrechnung gar nicht feststand. Dafür wird man eine Nachtragsverteilung anordnen müssen, aber das kann ich ja immer noch machen.

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  • Sofern der Verwalter noch keine Verteilung vorgenommen hat, sehe ich es wie Queen und würde das Verfahren noch nicht aufheben.

    In den Fällen, in denen nach Schlusstermin aber vor Verteilung noch Einnahmen erzielt werden, ordne ich keine Nachtragsverteilung an, sondern lasse diese Erlöse regulär mit verteilen (wie z.B. auch bei noch auflaufenden Zinsen). Vorher ändere ich noch die Gerichtskostenrechnung ab, und habe auch kein Problem mit einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung.

  • Ich finde, das sind eher ganz praktische Erwägungen.

    Wenn du jetzt NTV anordnest und aufhebst, muss der Verwalter vorher verteilt haben. Sein Anderkonto ist also auf 0. Wenn er dann Mittel zur Ermittlung im Ausland braucht oder für GB-Auszüge oder ähnliches, um das Erbteil einzuziehen wird es schwierig.
    Solange das Verfahren noch offen ist, kann die Masse auch für solche Massekosten eingesetzt werden.

    Ich entscheide ob ich NTV anordne oder das Verfahren offen lasse in solchen Fällen immer danach, für wie einfach durchsetzbar ich das Ganze halte.
    In deinem Fall würde ich tendenziell eher noch nicht aufheben, zumindest nicht bis nicht klarer feststeht, was zum Nachlaß gehört und wie verwertet werden kann.

    Eine höhere Vergütung kann auch ohne Anordnung der NTV festgesetzt werden, wenn nach Vergütungsfestsetzung noch bisher unbekannte Vermögenswerte zur Masse fließen.

    Das mit den Massekosten hört sich gut an. Würde ich nehmen. Bloß ist überhaupt keine Masse vorhanden;). Naja, aber vielleicht ist es aus praktischer Sicht wirklich besser, das Verfahren zunächst laufen zu lassen.
    Hinsichtlich der Vergütung sehe ich das aber anders. Denn eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung ist nicht möglich, zumal ein etwaiger Massezufluss bei Schlussrechnung gar nicht feststand. Dafür wird man eine Nachtragsverteilung anordnen müssen, aber das kann ich ja immer noch machen.

    Dann hast Du also erstmal nur die Mindestvergütung festgesetzt ? In diesem Fall ist die nachträgliche Änderung aus meiner Sicht natürlich problematisch, weil dann ja ggf. 2 Berechnungsmethoden aufeinandertreffen würden (Mindestvergütung neben Staffelung nach Einnahmen). Ich hatte eine Änderung bei gestaffelter Vergütung vor Augen, weil man da ja einfach nur "weiterstaffelt".


  • Ich meine, grundsätzlich geht das nicht. Wenn man den BGH IX ZB 12/11 liest, ist für alles, was nach Legung der Schlussrechnung kommt, eine Änderung nicht mehr möglich. Aber wie dem auch sei, eine NTV kann ich ja immer noch anordnen, wenn sich die Lage etwas klarer darstellt. Nur ist die Verzögerung der Aufhebung für den Schuldner ungünstiger. Und in diesem Fall arbeitet der Schuldner wirklich vorbildlich mit.

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  • Eine Vergütungsfestsetzung wenn sich nach Festsetzung neuer Massezufluß noch im eröffneten Verfahren ergibt, geht grundsätzlich - vgl. umfangreiche Ausführungen in BGH, 20.05.2010, IX ZB 11/07.

    Die von dir zitierte Entscheidung bezieht sich darauf, dass nach Aufhebung noch ein Vermögenswert gefunden wurde und anstatt NTV anzuordnen, hat man diesen komplett als weitere Vergütung dem Verwalter zugeschlagen.

  • Eine Vergütungsfestsetzung wenn sich nach Festsetzung neuer Massezufluß noch im eröffneten Verfahren ergibt, geht grundsätzlich - vgl. umfangreiche Ausführungen in BGH, 20.05.2010, IX ZB 11/07.

    Die von dir zitierte Entscheidung bezieht sich darauf, dass nach Aufhebung noch ein Vermögenswert gefunden wurde und anstatt NTV anzuordnen, hat man diesen komplett als weitere Vergütung dem Verwalter zugeschlagen.

    Das habe ich mir schon gedacht, dass einer sowas schreibt;). Stimmt aber nicht. Lies mal die Entscheidung. Entscheidend ist, ob der Massezufluss bei Legung der Schlussrechnung schon bekannt , nicht ob das Verfahren aufgehoben ist. Dein zitierter Fall ist wiederum ein ganz anderer.

    Mein Fall ist ja der klassische § 203 I 3 InsO.

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  • Es schreiben sogar zwei sowas ;).

    Aus der Entscheidung von 2011 lese ich heraus, dass die ergänzende Vergütungsfestsetzung möglich ist. Unter RdNr. 10 der Entscheidung steht, dass "Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung, die nicht sicher zu erwarten waren, ... zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können".

    Oder stützt Du Deine Auffassung darauf, dass "nicht sicher zu erwarten waren" dahingehend zu verstehen ist, dass es die Vermögenswerte bereits bei SR gab, jedoch deren Realisierung nicht wirklich sicher erschien ?


  • ...
    Entscheidend ist, ob der Massezufluss bei Legung der Schlussrechnung schon bekannt , nicht ob das Verfahren aufgehoben ist. Dein zitierter Fall ist wiederum ein ganz anderer.

    Mein Fall ist ja der klassische § 203 I 3 InsO.

    Naja, in Deinem Fall war bei der Schlussrechnung aber doch noch nicht bekannt, dass der Schuldner was erbt. Insofern dürfte eine ergänzende Vergütungsfestsetzung gehen. Getreu dem Gesetzestext müsste man zwar in solchen Fällen NTV anordnen, aber ich tendiere bei solchen Fällen eher zur pragmatischen Lösung von Queen. Ich sehe auch irgendwie wenig Sinn darin, eine NTV für etwas anzuordnen, das im Verfahren ohnehin unter die Verfügungsbefugnis des IV fällt.
    Hier würde ich mich wohl mit dem IV absprechen ("welches Schweinderl hätten`s gern?"), ob er glaubt, dass man zeitnah etwas realisieren kann. Falls nicht oder ungewiss kann man ja die NTV vorbehalten.
    Für den Schuldner ändert sich ohnehin wenig, da er auch im laufenden Verfahren RSB nach 6 Jahren kriegt. Muss er nichts arbeiten, sollte aber auch nicht im Lotto gewinnen...

  • Es schreiben sogar zwei sowas ;).

    Aus der Entscheidung von 2011 lese ich heraus, dass die ergänzende Vergütungsfestsetzung möglich ist. Unter RdNr. 10 der Entscheidung steht, dass "Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung, die nicht sicher zu erwarten waren, ... zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können".

    Oder stützt Du Deine Auffassung darauf, dass "nicht sicher zu erwarten waren" dahingehend zu verstehen ist, dass es die Vermögenswerte bereits bei SR gab, jedoch deren Realisierung nicht wirklich sicher erschien ?

    Ihr habt Euch doch verbündet. Wehe, es kommt noch eine Dritte;).

    Aber genau. Entscheidend ist doch , ob die mögliche Masse im Zeitpunkt der Schlussrechnung bekannt war oder nicht. Ist sie bekannt, aber nicht sicher, ob was fließt, dann darf sie nicht berücksichtigt werden. Fließt dann nach Schlussrechnung doch was, darf natürlich eine Ergänzung vorgenommen werden.
    In meinem Fall war aber der/die Vermögensgegenstände bei Legung der Schlussrechnung nicht bekannt (hier war es sogar so, dass der Erbfall erst nach Legung der Schlussrechnung eintrat).

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  • Das habe ich mir schon gedacht, dass einer sowas schreibt;). Stimmt aber nicht. Lies mal die Entscheidung. Entscheidend ist, ob der Massezufluss bei Legung der Schlussrechnung schon bekannt , nicht ob das Verfahren aufgehoben ist. Dein zitierter Fall ist wiederum ein ganz anderer.

    Ich habe mir die Entscheidung IX ZB 12/11 mal eben zu Gemüte geführt (allerdings jetzt nicht auch noch die darin zitierten weiteren Entscheidungen :oops:) und bin da nicht so sicher:
    In RdZ 10 und 11 sagt der BGH, dass nicht sicher zu erwartende Massezuflüsse, die nach Einreichung der Schlussrechnung, aber vor Beendigung des Verfahrens, erfolgen, neue Tatsachen darstellen, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können. Er lässt allerdings offen, ob hierbei auf den Schlusstermin oder den Aufhebungsbeschluss abzustellen ist (eine Aussage hierzu wär' ja auch zu schön gewesen ...).

    RdZ 12 ("Nur wenn es infolge Massezuflusses nach Beendigung des Schlusstermins zu einer NTV kommt, ist eine weitere Vergütungsfestsetzung vorzunehmen, die sich ausschließlich nach § 6 InsVV richtet.") widerspricht dem m. E. nicht, da hier auf eine tatsächlich angeordnete NTV abgestellt wird - und dann gibt's die Vergütung halt nur nach § 6 InsVV.

    edit: Ich bin dann wohl die Dritte ;)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • IX ZB 12/11 ist mE hier garnicht anwendbar, weil das Verfahren noch nicht beendet gewesen ist.

    Die Divergenz besteht darin, dass mE dies ein klassischer § 203 InsO ist, was ja eingentlich § 6 InsVV zur Folge hätte und andererseits Rd 10 -12 i.V. IX ZB 11/07.

    Da kann man sich zwar jetzt schon Gedanken machen, vielleicht bleibt dem IV ja nicht weiter übrig, als ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, um die eigene Masse vor Masseverbindlichkeiten zu schützen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Tja, da hat man gedacht, man stellt mal eben eine "Gefühlsfrage" und schon wird daraus eine richtige hochwissenschaftliche Vergütungsdiskussion. Ich habe hier überhaupt kein Problem, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Ich würde sie jetzt aber eigentlich nur anordnen, wenn ich auch das Verfahren aufheben sollte/müßte/wollte. Ansonsten, sollte was aus dem Nachlass für die Masse rüberwachsen, würde ich es auf jeden Fall machen. Und auf jeden Fall werde ich dann den Insoverwalter nicht leer ausgehen lassen, so oder so;).

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  • IX ZB 12/11 ist mE hier garnicht anwendbar, weil das Verfahren noch nicht beendet gewesen ist.

    :daumenrau Das Verfahren läuft noch. Darüber sind wir uns alle einig.


    Die Divergenz besteht darin, dass mE dies ein klassischer § 203 InsO ist, was ja eingentlich § 6 InsVV zur Folge hätte und andererseits Rd 10 -12 i.V. IX ZB 11/07.

    Meines Erachtens muss man nicht den Weg über die NTV gehen.

    Ganz kühne Vordenker eroieren, dass durch den Eintirtt des Erbfalls das Schlussverzeichnis, die Schlussverteilung und der Schlussbericht des Verwalters nebst Vergütung nachträglich ohne eigenes Verschulden unrichtig geworden ist und das Gericht von Amts wegen diesen Umstand Rechnung tragen muss mit der Folge, dass der Verwalter (weiter) verwertet und nach Abschluss einen inhaltlich "richtigeren"Bericht einreicht.


    Danach wird das Verfahren nach erfolgter Verteilung aufgehoben.


    Da kann man sich zwar jetzt schon Gedanken machen, vielleicht bleibt dem IV ja nicht weiter übrig, als ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, um die eigene Masse vor Masseverbindlichkeiten zu schützen...

    :confused: Hier war doch eh bisher keine Masse vorhanden.

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