Insolvenzeröffnung, Schuldner im Ausland?

  • ist es möglich, dass jemand der in die Türkei gezogen ist in Deutschland Insolvenzantrag stellen kann? Er hat bis ende 12/2012 in Berlin gewohnt mit seiner Familie, sich dann von seiner Frau und den 6 Kindern getrennt und ist in die Türkei. Frau u Kinder sind noch hier.
    Kann er in Deutschland ein verbraucherinsolvenzverfahren durchführen, wenn er gar nicht mehr hier ist?

  • Maßgeblich ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Steht irgendwo im Uhlenbruck...

    von daher, wenn schon voll umgezogen: geht nicht.

  • hm, das hätt ich auch gedacht. hätte gedacht, dass die Zuständigkeit örtlich nicht gegeben ist, wenn kein wohnsitz, § 16 ZPO nicht anwendbar, wenn klar ist, dass er in der Türkei ist, aber geht das dann über § 15 ZPO? Oder vielleicht weil seine Familie hier noch ist?

    meine Ausbildungsleiterin hat das verfahren eröffnet, ich kann sie nicht fragen, wieso, sie ist nicht da. ich verstehs einfach nicht und will keine "doofe Frage" stellen.

  • Schau mal, wenn Du sie hast, in die Kommentierung zu § 3 InsO. Wenn ich das richtig sehe, wird darüber auf die §§ 13 - 19 ZPO Bezug genommen.

    Nach dem Sachverhalt sieht es so aus, als ob der Schuldner keinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hier in D hat. Evtl. ist sogr eine Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen, das würde für mich klar gegen eine örtliche / internationale Zuständigkeit sprechen...

  • ja also die Verbindung hab ich schon gefunden §§ 3,4 InsO und dann Verweis auf allgemeiner gerichtsstand: 13-19a ZPO.

    aber selbst wenn wir nicht hätten eröffnen dürfen, wenn wir jetzt eröffnet haben, kann man ja nichts mehr machen, oder? Hmpf :oops:

  • Der Eröffnungsbeschluss heilt alle Mängel.

    Frag' mich aber nicht, ob das BGH oder unangefochtene h.M. in den Kommentaren ist.

    Da es dem Schuldner später ja auch erlaubt wäre, ins Ausland zu ziehen, könnte es sogar sein, dass es ein halbwegs normales Verfahren wird, zumindest solange der Schuldner gut erreichbar oder sogar mal vor Ort ist.

  • Hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung (= Eingang des Antrags bei Gericht) seinen Wohnsitz noch im Zuständigkeitsbereich Deines Insolvenzgerichts?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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