Bevorrechtigte Antragstellung zulässig?

  • Moin zusammen,

    folgender Fall:

    Schuldnerin war selbstständig. 16 Gläubiger. Darunter eine Forderung einer Kasse. Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile als ehemalige GF einer UG.

    Regelinsolvenzverfahren oder Verweiss auf § 305 InsO und damit Verbraucherinsolvenz?

    M.E. ist der Schadensersatzanspruch als Surrogat genauso zu behandeln wie eine originäre Forderung einer Kasse für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile.

    Meinungen, Entscheidungen, Anregungen?

  • Meinung, anderer Lösungsweg:

    § 304 Abs. 2 InsO besagt, dass bei ehemals Selbständigen mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen immer Regelinso sein soll. Bei > 20 Gläubigern ist es generell nicht überschaubar, also Regelinso, allerdings ist das nur ein Anhaltspunkt, so dass die Unüberschaubarkeit prinzipiell bei nur 1 Gläubiger vorliegen könnte. Wenn also bereits 16 Gläubiger bekannt sind, darunter mindestens einer, der im weiteren Sinne ein Arbeitsverhältnis betrifft und außerdem Implikationen mit einer möglicherweise noch nicht vollständig liquidierten Kapitalgesellschaft vorhanden sind, spricht sehr vieles für Regel- und gegen Verbraucherinso.

  • Meinung, anderer Lösungsweg: § 304 Abs. 2 InsO besagt, dass bei ehemals Selbständigen mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen immer Regelinso sein soll. Bei > 20 Gläubigern ist es generell nicht überschaubar, also Regelinso, allerdings ist das nur ein Anhaltspunkt, so dass die Unüberschaubarkeit prinzipiell bei nur 1 Gläubiger vorliegen könnte. Wenn also bereits 16 Gläubiger bekannt sind, darunter mindestens einer, der im weiteren Sinne ein Arbeitsverhältnis betrifft und außerdem Implikationen mit einer möglicherweise noch nicht vollständig liquidierten Kapitalgesellschaft vorhanden sind, spricht sehr vieles für Regel- und gegen Verbraucherinso.


    Danke. Die Norm des § 305 InsO ist mir bekannt.


    Mir geht es im Ergebnis um eine einzige Frage.


    Ist eine Forderung aus Geschäftführerhaftung gleichzusetzen mit einer Forderung aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 304 InsO.

    Der Kommentar gibt da nichts zu her ( oder ich habe nicht gefunden) und Rechtssprechung habe ich auch nicht gefunden.

    Daher hier das einholen von Meinungen.

    Edit: Post berichtigt, weil die Mindestanzahl der Gläubigeranzahl in § 304 InsO geregelt ist.

  • Quelle: Kommentar

    InsO § 304 GrundsatzKommentar Andres/Leithaus, Insolvenzordnung
    2. Auflage 2011
    Rn 10

    Hier Zitatauszugsweise:

    "10 Die Einschränkung, dass keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen dürfen, ist weit auszulegen, so dass auch Forderungen erfasst werden, die mit dem Arbeitsverhältnis bloß im Zusammenhang stehen (so nun auch BGH NZI 2005, 676 f). Dies ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs, so dass auch Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers (AG Köln NZI 2002, 265 f; Uhlenbruck/Vallender § 304 Rn 23), des Finanzamtes (Lohnsteuer; aA: Becker ZVI 2003, 100, 101 f oder einer Berufsgenossenschaft (aA: LG Düsseldorf ZVI 2002, 325 f mit zustimmender Anm Kohte) erfasst sind (K/P-Wenzel § 304 Rn 16; Hess/Hess § 304 Rn 33; Smid/Haarmeyer § 304 Rn 17; vgl Pape ZVI 2002, 225, 229 f, Schmerbach ZVI 2002, 38, 40), ...."


    Die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2005 trifft den Sachverhalt ist es.

    BGH NZI 2005, 676 f

    Man sollte am Freitag vielleicht nicht mehr soviel lesen und wenn, dann in die Kommentierung zu § 304 InsO anstatt § 305 InsO :oops: gucken.
    :daemlich

    Thread erledigt.

    Danke an alle für die Mühen.

    Edit: Danke LFdC

    Einmal editiert, zuletzt von trauemer71 (23. April 2012 um 10:59)

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