GF vielleicht von § 181 BGB befreit

  • Eigentümerin ist eine GmbH. Diese veräußert, vertreten durch den einzigen GF X, Grunbesitz an X.

    Im HR steht zur Befreiung von § 181 BGB:

    "Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind, sind stets befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen."

    Zu X heißt es nur:

    "Einzelvertretungsberechtigt:
    Geschäftsführer: X
    "

    Und nun??

    Wie kann dem GBA ggf. formgerecht nachgewiesen werden, dass X von § 181 BGB befreit ist?

    Und was, wenn kein Nachweis möglich wäre?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Schau doch mal im elektr. HR nach,
    da sollte eine Gesellschafterliste zu finden sein bei den Dokumenten, die aufrufbar sind.
    Diese Liste entfaltet auch in gewissem Rahmen Gutglaubensschutz gem. § 16 GmbHG, insofern wird man sich auf deren Inhalt verlassen können.

  • Nein, im elektronischen HR ist keine Liste verfügbar.

    Würde eine bgl. Kopie der beim HR hinterlegten Liste genügen?

    Ulf

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  • Das ist genau der Punkt, an dem ich auch zweifle!

    Aber auf der anderen Seite:
    Wenn keine Befreiung von § 181 BGB besteht, muss die Gesellschaftsversammlung den Vertrag genehmigen. Zu dem Protokoll wird dann aber auch kein wirklicher Nachweis zu erbringen sein, ob die handelnden Gesellschafter auch tatsächlich solche waren. Da wird man auch nur auf die Liste beim HR "vertrauen" können. Oder?

    Ich denke daher, dass ich dann auch für den anderen Fall auf die HR-Liste zurückgreifen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Man wäre dann zumindest wieder soweit, daß eine auf den Einzelfall bezogene Gestattung durch Gesellschafterbeschluss (Fröhler BWNotZ 5-6/2006, 97, 106) nicht nachweisbar wäre. Erinnert irgendwie an die GbR-Diskussion.


    Tja, oder ich bin stur und stelle mich auf den Standpunkt, dass die Vertretungsmacht derzeit nicht formgerecht nachweisbar ist und dass nur eine Befreiung des X von § 181 BGB, die im HR verlautbart wird, hilft. X müsste dann seine eigenen Erklärungen natürlich nochmals genehmigen.

    Ulf

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  • Aber bei einer Genehmigung wäre doch auch wieder eine Befreiung von § 181 BGB erforderlich?


    Ja, aber die kann m.E. an einen Gesellschafter-GF unproblematisch erteilt werden, denke ich.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Grundsätzlich wohl nur, wenn er überhaupt der einzige Gesellschafter wäre (wofür dann wieder der Nachweis fehlt). Wäre doch auch eigenartig, wenn sich der nicht befreite Geschäftsführer im Nachhinein das ihm eigentlich verbotene Insichgeschäft genehmigen könnte. Meiner Ansicht nach bleiben nur zwei Möglichkeiten: entweder wird der Geschäftsführer nachträglich befreit (mit Eintrag ins Handelsregister) und genehmigt oder man läßt die Liste eben auch ohne Publizitätswirkung gelten.

  • Ich habe mich für die Variante mit der nachträglichen Genehmigung durch einen von § 181 BGB befreiten und entsprechend im HR eingetragenen GF entschieden.

    Danke Euch fürs Mitdenken!

    Ulf

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