frage schenkungen

  • Hallo zusammen ich bin zufällig auf die seite gestossen .
    ich bin rechtsanwältin und frage mich wie rechtspfleger dieschenkungen bei betreuungen sehen.
    fall : 2 töchter, die beide von dem die einnahmen übersteigenden einkommen des vaters partizipieren möchten.
    vater alt, unbeweglich, heim, gibt mal der mal der vollmacht, widerruft etc.
    äußert zuvor trauer, daß töchte um geld streiten, möchte beide gleich behandelt wissen. dann betreuung - vermögenssorge wgen vorgenannter situation neutraler berufsbetreuer, weitere dinge tochter vor ort.
    vater stirbt, abrechnung. jetzt fällt aufg, daß tochter vor ort mtl ca 100-200 € ausgezahlt erhieltmeist beschrieben mit geschenk, weinachtsgeschenk, unterstützung enkel.
    wieso hat der betreuer nur der einen tochter, die ja gerade wegen der selbstbedienung nicht die vermögenssorge erhielt, entsprechende schenkungen ausgezahlt?
    guckt da ein rechtspfleger nach? gibt es standartgrenzen für schenkungen?
    ist das so rechtens?
    vielleicht kann ich hier denkanstöße eralten.danke im voraus und sorry für meine wahrsheinlichen Tippfehler..
    carrot

  • Zur Prüfungspflicht des Rechtspflegers:

    Ein Berufsbetreuer ist regelmäßig nicht von der Rechnungslegung befreit (1908i, 1857a BGB), es sei denn, es handelt sich um einen Vereinsbetreuer. Vereinsbetreuer müssen - wie jeder befreite Betreuer - nur einmal im Jahr einen Bericht nach 1840 I BGB einreichen. In diesen Bericht wird regelmäßig nicht angegeben, wer welche Schenkungen erhalten hat.

    Im Rahmen der Schlussrechnungslegung, von der auch die sonst "befreiten Betreuer" nicht befreit sind, sind grundsätzlich die eingesparten laufenden Rechnungslegungen nachzuholen. In aller Regel erteilen die Erben dem Betreuer eine Entlastung (= positiver Forderungsverzcht und negatives Schuldanerkenntnis). Liegt eine wirksame Entlastung (= Vertrag) der Erben mit der Annahme durch den Betreuer vor, wird auch keine Schlussrechnungslegung mehr erfolgen.

    Schenkungen durch den Betreuer:

    Grundsätzlich darf der Betreuer im Namen des Betreuten keine Schenkungen vornehmen. Eine Ausnahme bilden nur die Schenkungen, die Sitte und Anstand entsprechen. Eine regelmäßig monatliche Zuwendung gehört sicher nicht hierher.


    Denkanstoss:

    Es kommt ab und zu mal vor, dass die Betreuten vermögend sind, die Kinder oder nahestehende Personen aber nicht. Je nachdem, welche Tätigkeiten die Kinder oder anderen Personen für den Betreuten ausführen (Fahrten zu Ärzten, Besorgungen, Besuche, Spazierfahrten mit dem Betreuten), werden ihnen "Entschädigungen" als Auslagenersatz für z.B. die Benzinkosten gezahlt. Der Betreute profitiert durch Aufmerksamkeit und Gesellschaft, dem Angehörigen oder Bekannten entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Vielleicht liegt ja so ein Fall vor.

    Wenn der Betreute noch geschäftsfähig ist, kann er natürlich selbst sein Geld verschenken. Das muss er nicht unbedingt persönlich machen. Er kann auch den Betreuer damit beauftragen. Das sieht dann zwar so aus, als ob der Betreuer über das Geld verfügt hat, es war aber der tatsächliche Wille des Betreuten. Der Betreuer ist dann faktisch nur Übermittler der WE gewesen.

  • Ich stimme den Erwägungen von Manfred vollumfänglich zu.

    Endgültiges lässt sich aber erst sagen, wenn die genauen Umstände des Einzelfalls ermittelt sind.

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