P-Konto-Freigabe Beitrag private Krankenversicherung

  • Hallo zusammen,

    ein Schuldner hat beantragt, dass ihm Pfändungsschutz gewährt werden soll, da seine private Krankenversicherung von der Rente noch zu bezahlen ist; dieser mtl. Beitrag beträgt 600 €. Der normale Sockelbetrag beim P-Konto reicht demnach nicht aus.

    Hier gibt es wohl keine Möglk., oder?

    Viele Grüße

  • Ich würde eher auf Abs. 5 i.V. mit § 850e Nr. 1 ZPO tippen.

    Das trifft es wohl eher. 850f scheidet aus, da der Schuldner durch das Zahlen notwendiger Krankenversicherungsbeiträge ja nicht auf das Sozialhilfeniveau heruntergeschrumpft werden soll, dann wäre er gegenüber normalen Arbeitnehmern benachteiligt, wo der Arbeitgeber die Beiträge gleich selbst abführt.

  • Freigegeben ist der normale Bedarf eines Sch. Krankenversicherungsbeiträge gehören nicht zum normalen Bedarf. Der unpfändbare Betrag ist anzuheben. Dabei würde ich e vorziehen, da bei f der gesamte unpfändbare Betrag neu berechnet wird.

  • Ich würde eher auf Abs. 5 i.V. mit § 850e Nr. 1 ZPO tippen.

    Das trifft es wohl eher. 850f scheidet aus, da der Schuldner durch das Zahlen notwendiger Krankenversicherungsbeiträge ja nicht auf das Sozialhilfeniveau heruntergeschrumpft werden soll, dann wäre er gegenüber normalen Arbeitnehmern benachteiligt, wo der Arbeitgeber die Beiträge gleich selbst abführt.

    Außerdem ist der PKV-Beitrag nach der speziellen Vorschrift des § 850e Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen und deswegen ist für § 850f Abs.1 ZPO ohnehin kein Platz.

    Aber mit § 850k Abs. 5 ZPO habe ich mich wohl geirrt, es wäe wohl doch Abs. 4.

  • Hatte bisher noch keinen Fall gem. § 850 e Nr. 1 b ZPO. Hier steht ja auch, dass die Versich.-Leist. den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen dürfen. Wisst ihr zufällig, wo hier die Grenze ist o. benötigt man hierzu erst einmal eine Vorlage des Versicherungsbescheides? Es werden ja in meinem Fall Versich.-Zahlungen in Höhe von 600 € geltend gemacht.

  • Lass Dir einen Nachtrag zum Versicherungsschein vorlegen.

    Was genau der Rahmen des Üblichen ist weiß so richtig keiner. Einerseits werden die Beiträge in der GKV angenommen. Andererseits werden versicherte Leistungen, die in der GKV nicht versichert sind (Chefarztbehandlung, Einzel- oder Zweibettzimmer, Krankenhaustagegeld etc.) nicht im Rahmen des Üblichen angesehen.

  • Ja, dass in diesem Fall so entschieden wurde ist nicht verwunderlich.
    ...hier würdest du im Zweifelsfall immer Kundenmeinungen hören.
    Das bringt viel auf der Suche.

    Einmal editiert, zuletzt von Matheus (18. Dezember 2012 um 11:58)

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