Erwerb in Gütergemeinschaft

  • Mir liegt eine Urkunde vor, in der die Käufer den Vertragsgegenstand in Gütergemeinschaft erwerben. Aus der Kommentierung habe ich erfahren, dass es Probleme gibt, wenn das Grundbuchamt weiß, dass ein solcher Güterstand nicht besteht. Muss ich deshalb mir einen Ehevertrag vorlegen lassen aus dem sich die Gütergemeinschaft ergibt oder trage ich einfach ein, da mir keine anderen konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine bestehende Gütergemeinschaft sprechen?

  • Also entweder weißt Du, dass die beiden nicht in Gütergemeinschaft leben (dann musst Du das beanstanden, weil Du das Grundbuch nicht wissentlich unrichtig machen darfst), oder Du weißt es nicht sicher, dann musst Du eintragen (Du weißt dann nicht, ob Du das Grundbuch unrichtig machst).

    Wenn Du so konkrete Anhaltspunkte hast, dass Gütergemeinschaft in Deinen Augen nicht bestehen kann, dann (und nur dann) würde ich beanstanden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo
    Meine Frage passt hier recht gut hin. In den mir vorliegenden Vertrag habe ich ebenfalls eine Auflassung an 2 "Käufer in Gütergemeinschaft". Aus dem gesamten Vertrag ergibt sich nicht, ob es Ehegatten sind, wovon ich jedoch aufgrund der gleichen Nachnamen ausgehe.
    Im Demharter, GBO, 23. Auflage, Rn. 21 zu § 47 steht, dass "bei Gütergemeinschaften die Art der Gütergemeinschaft" anzugeben ist. Wie stelle ich mir dies nun vor? Müssen die Ehegatten in einem Einzeiler lediglich erklären, dass sie Ehegatten sind und in Gütergemeinschaft leben? Oder benötige ich gar keine Erklärung der Parteien, sondern kann direkt eintragen?

    Liebe Grüße

  • "bei Gütergemeinschaften die Art der Gütergemeinschaft"

    Habe keinen Demharter zur Hand, aber steht das da tatsächlich so? Normalerweise ist die Art der "Gesamthandsgemeinschaft" näher zu bestimmen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte würde ich von deutscher Gütergemeinschaft nach den §§ 1415 ff BGB ausgehen. Dass die Erwerber somit verheiratet sein müssen, versteht sich von selbst.

  • "bei Gütergemeinschaften die Art der Gütergemeinschaft"

    Habe keinen Demharter zur Hand, aber steht das da tatsächlich so? Normalerweise ist die Art der "Gesamthandsgemeinschaft" näher zu bestimmen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte würde ich von deutscher Gütergemeinschaft nach den §§ 1415 ff BGB ausgehen. Dass die Erwerber somit verheiratet sein müssen, versteht sich von selbst.



    Ja das steht in dem Kommentar tatsächlich so drin :)

    Also ist es nicht zu dünn, wenn das Beteiligungsverhältnis mit "in Gütergemeinschaft" angegeben wird, und keinerlei andere Informationen z.B. zu einem Ehevertrag oder zu einer Eheschließlung angegeben wurden?

    Ist bei mir so noch nicht vorgekommen.

  • Vollständig hätten sie angegeben müssen, dass sie verheiratet sind und im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben und sie das Grundstück in diesem Gemeinschaftsverhältnis erwerben möchten. Die Frage ist, ob das Grundbuchamt berechtigt ist, das Gemeinschaftsverhältnis deswegen anzuzweifeln, weil es hier so beiläufig mitgeteilt wurde. Ich denke nicht. Andernfalls muß man sich noch den Ehevertrag vorlegen lassen.

  • Mir liegt ein ähnlicher Fall vor. Es ist nur der Ehemann erschienen, der erklärt, dass er mit seiner Ehefrau (vollständige Namensangabe mit Geburtsdatum) zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft erwirbt.

    Geht das oder muss die Frau ebenso erscheinen bzw. den Vertrag wenigstens genehmigen?

  • Die Schilderung verwirrt mich:
    Erwirbt der Mann allein oder erscheint er auch für seine Frau und sie erwerben zusammen in Gütergemeinschaft.

    Der Mann ist nur für sich, nicht für seine Frau erschienen. Lediglich in dem Teil "...verkauft an X, der zusammen mit seiner Frau zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft erwirbt", wird der Erwerb in Gütergemeinschaft erwähnt.

  • Der Schlüssel zur Auflösung der Verwirrung ist § 1416 Abs. 1 S. 2 BGB.

    Danke für die vielen Antworten!

    Ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, kann grundsätzlich nur in Gütergemeinschaft erwerben und folglich auch nur in diesem Berechtigungsverhältnis im Grundbuch eingetragen werden. Bis hierher alles klar.

    Reicht aber die einseitige Angabe eines Ehegatten "Ich lebe in Gütergemeinschaft mit..." ohne jegliche Mitwirkung dieses Ehegatten aus, um die beiden in Gütergemeinschaft im Grundbuch einzutragen? Rein theoretisch könnte diese Angabe ja auch frei erfunden sein.

  • Sh. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rd.-Nr. 761

    notwendig daher:

    a) Berichtigungsantrag eines Ehegatten
    b) Unrichtigkeitsnachweis (z.B. Ausfertigung des Ehevertrages)

    dann keine Mitwirkung des anderen Ehegatten

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • A ist als Miterbe eingetragen. Er lebt in Gütergemeinschaft. Die Erbengemeinschaft setzt sich auseinander. Bei Beurkundung ist Ehefrau des A dabei. Es ist Eintragung der AV beantragt:

    "A -künftig "Erwerber" genannt- erhält zum Alleineigentum das Grundstück 1........................Soweit ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte in dieser Urkunde Grundbesitz erwirbt, erfolgt der Erwerb durch den Ehegatten allein, fällt jedoch in das Gesamtgut..........wird bewilligt und beantragt zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers.....eine Vormerkung einzutragen.

    (Bei der schon beurkundeten Auflasung steht dann: "....Erwerber bewilligt und beantragt die Miteintragung seines Ehegatten in Gütergemeinschaft..")

    Ist das der Fall des BayObLG, wonach man die Vormerkung auch für einen Ehegatten allein eintragen kann? In Beck OK § 1416 BGB steht in RNr. 41 und 41.1 allerdings, dass dies nur für Fälle gelte, wo Unsicherheit über die Zuordnung zum Vorbehaltsgut bestehe.

    Das Grundbuchamt ist nicht gehindert, eine Auflassungvormerkung auch bei Kenntnis der bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft allein zugunsten des das Grundstück erwerbenden Eheteils einzutragen.

    BayObLG, Beschluß vom 4. 6. 1957 - BReg. 2 Z 172/56
    (NJW 1957, 1521, beck-online)

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