Erbteil als Dankeschön für Pflege?

  • Liebe Gemeinde,

    ich hab vielleicht die falschen Suchbegriffe verwendet oder das Problem gabs hier wirklich noch nie, auf jeden Fall: ich weiß nicht, was ich machen soll...


    Der Betroffene lebt bei seinem Bruder (Bruder ist nicht der Betreuer) seit ca. 7 Jahren, mietfrei. Es gibt noch mehrere Geschwister.

    Nun sind die Eltern des Betroffenen verstorben. Laut Erbschein steht ihm 1/10 des Nachlasses zu. Die Eltern haben sich testamentarisch seinerzeit jeweils zu Alleinerben eingesetzt, aber keine Regelung bzgl. der Schlusserbfolge getroffen.

    Zum Nachlass gehört u.a. auch ein Grundstück (Elternhaus) mit dem festgestellten Wert von 47.300,00 € (dringend sanierungsbedürftig, Abriss wäre kostengünstiger). In diesem Haus wohnt ein weiteres Geschwisterchen des Betroffenen.

    Die Geschwister sind sich nun untereinander einig, dass derjenige das Haus kriegen soll, der sich um den Betroffenen kümmert bzw. gekümmert hat. So sollen es angeblich auch die Eltern gewollt haben (aber nirgends stehts geschrieben).

    Jetzt wurde ein Entwurf eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags eingereicht und eine (Berufs-)Betreuerin lediglich für die Vertretung des Betroffenen in Erbangelegenheiten eingerichtet.

    Im Vertragsentwurf steht, dass alle Erben ihren Anteil dem den Betroffenen Pflegenden unentgeltlich überlassen. Auf eine Gegenleistung wird ebenso wie auf jedwede dingliche Sicherung (Nießbrauch o.ä.) verzichtet, also auch im Namen des Betroffenen. Die Betreuerin geht mit und meint, da der Bruder ja schon seit 7 Jahren die Pflege unentgeltlich übernimmt, wär die kostenfreie Abtretung des Anteils als Quasigegenleistung gerechtfertigt.

    Mit der Sache hab ich Bauchschmerzen. Wenn die Eltern das wollten, warum stehts nicht im Testament? Kann ich hier sagen:"Macht mal, wie ihr denkt"? Es ist ein wirtschaftlicher Nachteil für den Betroffenen, aber auch wieder nciht, weil er ja dafür nie Miete zahlen musste, es jetzt aber sein Wille sein müsste, seinen Erbanteil zu erbringen.

    Ich werd ihn auf jeden Fall anhören, aber aufgrund seiner Beschaffenheit (laut Akte) weiß ich auch nicht, obs das bringt. Verfahrenspfleger würd im Zweifel dasselbe sagen wie die Betreuerin, fürchte ich...

    Kann man sowas genehmigen?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Die Gegenleistung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste erscheint mir konstruiert. Was der Bruder bisher "gegen Gottes Lohn" geleistet hat, soll nun pötzlich honoriert werden.
    Da hat die Erbteilsübertragung den touch einer Schenkung, die mit und ohne Genehmigung nichtig ist (§ 1908i II1 BGB).

    Das Eingehen der Pflegeverpflichtung für die Zukunft als Gegenleistung ist natürlich als ausreichende Gegenleistung zu betrachten, erst recht, wenn eine entsprechende Absicherung erfolgt.

  • ...da der Bruder ja schon seit 7 Jahren die Pflege unentgeltlich übernimmt, wär die kostenfreie Abtretung des Anteils als Quasigegenleistung gerechtfertigt....

    Dies ist als Motivation nachvollziehbar, es bleibt aber eine Schenkung. Die mietfreie Unterkunft und Pflege wurden nicht im Hinblick auf die jetzt beabsichtigte Übertragung erbracht, es fehlt die Kausalität.

    Was geht, Wert des Erbteils ermitteln und als Gegenleistung künftig mietfreie Unterkunft + Pflege vereinbaren, bis der Wert aufgebraucht ist. Sollte doch kein Prob. sein, oder soll der Betroff. zu Hause raus?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Stimme meinen Vorpostern zu. Ich würde zusätzlich vorschlagen den Fall der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen und Aufnahme in ein Heim abzusichern.

  • Ob es bzgl. der zukünftig evtl. zu erbringenden Gegenleistung sinnvoll wäre, die Genehmigung mit der Auflage der dinglichen Sicherung zu erteilen?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Wer soll denn die Erfüllung der Auflage einklagen?
    Ich würde die Genehmigung von der dinglichen Absicherung abhängig machen, sie also erst erteilen, wenn sie in der Erbteilsübertragungsurkunde, womit auch die Form des § 29 GBO eingehalten ist, bewiligt ist.

  • Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist es durchaus möglich, früher unentgeltlich erbrachte Leistungen nachträglich in entgeltliche Leistungen umzuwandeln, vgl. hierzu z.B. Palandt zu § 528 BGB.

    vgl. DNotI-Report 2012, 70:

    Die Übertragung des Grundbesitzes von M auf T erfolgte
    aufgrund Schenkungsvertrags. Eine nachträgliche Auswechslung
    oder Umwidmung des Schuldgrundes dahingehend,
    dass mit der Übertragung (auch) die Erfüllung des
    Pflichtteilsanspruchs der T gegen M bezweckt war, ist aber
    grundsätzlich denkbar (vgl. zur zulässigen nachträglichen
    Umwandlung einer Schenkung in ein voll entgeltliches
    Rechtsgeschäft BGH DNotZ 2007, 698 = DNotI-Report
    2007, 79).

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