Verrechnung Arbeitseinkommen mit Miete

  • Ich habe hier ein neues eröffnetes Insolvenzverfahren. Der Schuldner ist ledig und verdient ca. 1.200,00 € netto. Gleichzeitig wohnt er in einer Wohnung seines Arbeitgebers, die Miete beträgt ca. 500,00 €. Er hat mit seinem Arbeitgeber und Vermieter eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass die Miete von seinem Einkommen gleich einbehalten wird und daher nur ein verminderter Nettobetrag von ca. 680,00 € ausbezahlt wird.

    Beim tatsächlichen Netto von 1.200,00 € würden sich pfändbare Beträge ergeben. Aus meiner Sicht ist diese Handhabung nach Eröffnung durch § 91 InsO nicht möglich, da der Anspruch auf Arbeitseinkommen monatlich neu entsteht, ebenso der Anspruch der Vermieters auf Mietzahlung. Insofern dürfte doch auf § 114 Abs. 2 InsO nicht greifen, oder?

  • Ich denke, dass die Vorgehensweise solange unproblematisch ist, soweit bei Bestimmung der pfdb. Anteile die Verrechnung mit der Miete nicht berücksichtigt wird. Pfddb. Anteile müssen also unter Zugrundlegung von 1.200,- netto abgeführt werden.

  • Wenn man die Abrede mal als Modifizierung des Arbeitsvertrags nach Art einer Gehaltsumwandlung interpretiert (was mE möglich sein sollte):

    § 850e Nr 3 ZPO dazu Stöber (15.) Rn 1165 ff

    Wohnung als Naturalleistung wird mit dem ausgezahlten Nettobarlohn zusammengerechnet, hier also pfändbare Bezüge aus 1200 € abzuführen.

    Einmal editiert, zuletzt von zonk (26. April 2012 um 16:31)

  • Es gibt aber eine Entscheidund des BAG von 1959 und irgendwo bei stöber um die Rdn. 1254 (?). Hab hier keinen zur Hand.

  • Bitte schaue nochmal die Gehaltsabrechnung an:

    Brutto
    ./. LSt, SV-Abzüge etc.
    Netto
    ./. Vorschüsse, Zahlungen an Direktversicherung u.ä.
    Auszahlungsbetrag (an Arbeitnehmer)

    Ich nehme an, dass der "Einbehalt Miete" nach Netto und vor Auszahlungsbetrag steht. Dort würde auch ein Pfändungsbetrag stehen, wenn er ordentlich in die Buchhaltungssoftware eingepflegt ist. Wie der Schuldner seine Miete zahlt, ob durch Einbehalt oder anders, ist unerheblich, insofern sehe ich auch keinen Bedarf für § 850e ZPO?! Dieser wäre nur dann relevant, wenn das Netto niedriger ist, weil noch andere, nicht in der Gehaltsabrechnung aufgeführte Leistungen, erbracht werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!