GbR- RückAV der Quote in GbR entsprechenden Miteigentumsanteile

  • Folgender Fall:
    A, B und C sind in BGB-Gesellschaft eingetragen.
    A und B (Ehepaar) überlassen von ihren Gesellschaftsanteilen von je einem 1/3 je ¼ auf D (Kind).

    Vertragliche (Rück-) Übertragungsansprüche werdenhinsichtlich der übertragenen Gesellschaftsanteile für folgende Fälle begründet:
    a)Tod des Erwerbers vor dem Veräußerer
    b)Veräußerung des Grundbesitzes oderVeräußerung/Verpfändung des jeweiligen Gesellschaftsanteils ohne Zustimmung desVeräußerers. Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück/Gesellschaftsanteil steht dem gleich.
    Der Anspruch auf Übertragung erlischt mit dem Tod des jeweiligen Berechtigten. Er ist nur dann vererblich, wenn er bereits zuLebzeiten des Berechtigten geltend gemacht wurde.

    Sämtliche Gesellschaft der BGB-Gesellschaft sind auf Anfordern des Berechtigten verpflichtet, einen der seinerzeitigen Beteiligung desGesellschafters der den Rückübertragungsanspruch ausgelöst hat, entsprechendenMiteigentumsanteil an dem Grundstück zu übertragen, wenn von demRückübertragungsrecht Gebrauch gemacht wird. In gleicher Weise stimmen sie bereits jetzt der Rückübertragung der Geschäftsanteile zu. Auf aufschiebend bedingte Rückabtretung wird verzichtet.
    Der Erwerber soll sich die heutige Überlassung auf seine Pflichtteilsansprüche einschließlich der Pflichtteilsergänzungsansprüche nachdem Veräußerer anrechnen lassen, soweit dieser vor seinem Ehepartner stirbt.
    Der Erwerber soll sich die Überlassung nicht gem. § 2050 BGB anrechnen lassen.

    Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches hinsichtlich von zwei Vierteln zubildenden Miteigentums nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Rückforderungsrechts bestellte die BGB-Gesellschaft zu Gunsten der Beteiligten zu A und B zwei Auflassungsvormerkungen, gerichtet auf Übertragung von je 2Viertel des Grundbesitzes und bewilligt und beantragt deren Eintragung im Grundbuch.

    Der Notar wurde von mir angeschrieben und darauf hingewiesen, dass es sich bei Rückübertragungsansprüchen an Gesellschaftsanteilen nicht um vormerkungsfähige Ansprüche im Sinne des § 883BGB handelt.

    Der Notar hat geantwortet, dass es sich nur wirtschaftlich um(Rück)Übertragungsansprüche hinsichtlich der übertragenen Gesellschaftsanteile handelt. Rechtlich geht es um die Eintragung von Vormerkungen der Quote in der BGB-Gesellschaft entsprechenden Miteigentumsanteile. Er verweist auf Krauß,Überlassungsverträge in der Praxis,(Stand 2009) , Rz. 1543 (insbesondere Rz. 1552).Dort heißt es in Kurzfassung: Die Erwerber als GbR sind gegenüber demVeräußerer verpflichtet, einen der seinerzeitigen Beteiligung des betroffenen Gesellschafters entsprechenden Miteigentumsanteil an dem jeweils betroffenenVertragsbesitz zurückzuübertragen, wenn in der Person des Gesellschafters ein Rückforderungsgrund eintritt. Der das Rückforderungsrecht auslösendeGesellschafter scheidet mit Vollzug der Rückübertragung „seines“ Anteils aus der GbR aus; diese wird hinsichtlich des verbleibenden Miteigentumsanteils unter den verbleibenden Gesellschaftern nach Anwachsung fortgesetzt. ZurSicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches bestellen die Erwerber als GbR zu Gunsten desVeräußerers eine Eigentumsvormerkung, gerichtet auf Übertragung eines hälftigenMiteigentumsanteils.

    Meine Fragen:
    1.Wer hatte schon mal so eine Eintragung und kann helfen?
    2.Aus dem Vortext des Notars in seiner Urkunde ist von Ausscheiden und Anwachsen als schuldrechtliche Verpflichtung gar keine Rede.Wenn denn etwas aus einem Handbuch für Überlassungsverträge zitiert wird, musses dann nicht auch so übernommen werden?
    3. Und haben Verzichte auf Pflichtteilsansprüche bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen etwas zu suchen? Selbst wenn man davonausgeht, dass hier wohl eine Vormerkung der GbR für den Gesellschafter zu A undB zu je zwei Viertel eingetragen werden soll.:gruebel:

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Sämtliche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind auf Anfordern des Berechtigten verpflichtet, einen der seinerzeitigen Beteiligung des Gesellschafters der den Rückübertragungsanspruch ausgelöst hat, entsprechendenMiteigentumsanteil an dem Grundstück zu übertragen, wenn von dem Rückübertragungsrecht Gebrauch gemacht wird. ... Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches hinsichtlich von zwei Vierteln zubildenden Miteigentums nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Rückforderungsrechts bestellte die BGB-Gesellschaft zu Gunsten der Beteiligten zu A und B zwei Auflassungsvormerkungen, gerichtet auf Übertragung von je 2Viertel des Grundbesitzes und bewilligt und beantragt deren Eintragung im Grundbuch.

    Sehe ich jetzt kein Problem. Soweit ein weiterer Rückübertragungsanspruch bezüglich der Gesellschaftsanteile begründet oder auf einen Pflichtteilsanspruch verzichtet wurde, ist das nach dem Sachvortrag ausdrücklich nicht Gegenstand der Vormerkung. Natürlich werden die Beteiligten den Miteigentumsanteil am Grundstück vermutlich nie einfordern. Die Vormerkung ist nur die Motivationshilfe, um die Gesellschaftsanteile zurückzubekommen. Ist das mit dem "... gerichtet auf Übertragung von je 2 Viertel ..." eigentlich richtig, wenn jeder der Ehegatten nur einen 1/4 Gesellschaftsanteil übertragen hat?

  • Ich habe von der Formulierung genau den gleichen Antrag vorliegen (könnte irgendwo abgeschieben worden sein), bin auch etwas unsicher gewesen, denke aber, dass der Anspruch sich auf die Übertragung der Miteigentumsanteile richtet und demensprechend eintragbar ist.
    Wie hast Du dich entschieden?

  • Im Ausgangsfall wurde die Nachfrage in #2 noch nicht beantwortet.

    Zur Sache selbst ist zu sagen, dass man sich durch das GbR-Gedöns nicht verwirren lassen darf. Wenn Schuldnerin des (bedingten) Anspruchs die Eigentümer-GbR ist (Identitätsgebot), ist gegen eine Sicherung dieses Anspruchs auf Übereignung von Miteigentumsanteilen durch Vormerkung nichts einzuwenden.

    Im Ergebnis führt man durch diese Konstruktion auf einem Umweg eine im Grundbuch verlautbarungsfähige Sicherung herbei, die sich im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil nicht erreichen ließe. Ob die einfallsreichen Beteiligten aber auch daran gedacht haben, dass man solche Vormerkungen aufgrund der nach der Rechtsprechung des BGH bestehenden Möglichkeit ihrer "Wiederaufladung" oder "Erweiterung" nur schwer wieder aus dem Grundbuch herausbringt?

  • Sorry, war im Urlaub. Daher konnte ich erst heute antworten.

    Vielen Dank erstmal für Eure Antworten.

    Zur Frage von 45:
    Nein, es ist nicht richtig. Es sollen auch nur die 1/4 jeweils zurückübertragen werden.

    Zur Frage von Seestern: Ich werde antragsgemäß eintragen. Wie auch schon Cromwell vorträgt, handelt es sich wohl um die Rückübertragung von Miteigentumsanteilen. Wir hatten hier schon geahnt, dass so etwas vom Notar gemeint sein könnte.

    Cromwell: Vielen Dank für den Hinweis hins. des Ausgangsfalles. Habe ich nicht mehr beantwortet, weil sich aus den nachfolgenden Beiträgen ergab, dass es sich um eine GbR und nicht um eine Bruchsteilsgemeinschaft handelt.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Hätte in diesem Fall keiner ein Problem damit, dass sich der Miteigentumsanteil nach der seinerzeitigen Beteiligung des Gesellschafters an der GbR richtet? Hier hätte ich evtl. das Problem, dass der Anspruch nicht bestimmt genug ist, weil sich der Gegenstand des Anspruchs ja noch ändern könnte.

    Außerdem hätte ich doch dann das Problem, dass ich eine Vormerkung für einen bezifferten Mitegeintumsanteil eintrage, der Anspruch aber noch nicht beziffert werden kann, weil der noch nicht feststeht. Vormerkung und Anspruch würden sich doch dann nicht inhaltlich decken.

    Es bestünde doch die Möglichkeit, dass ich eine eingetragene Vormerkung habe, die den Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Bruchteils sichert. Der Anspruch umfasst aber einen viel größeren oder kleineren Miteigentumsanteil, weil der Gesellschafter bspw. seinen Anteil tlw. übertragen hat (dann mit Zustimmung des Übergebers).

    Ist das so möglich?

  • Aus dem Gesamtzusammenhang kann mit der "seinerzeitigen Beteiligung" eigentlich nur ein Miteigentumsanteil in der Größe des übergebenen Gesellschaftsanteils gemeint sein. Entsprechend wurde dann die Vormerkung zur Rückübertragung von insgesamt zwei Vierteln bewilligt. Der Gegenstand der Übergabe und der des Rückübertragungsanspruchs würden so zumindest weitestgehend übereinstimmen. Und so würde sich der Gegenstand des Rückübertragungsanspruchs auch nicht mehr ändern.

  • Könntest du das mit dem Gesamtzusammenhang vielleicht nochmal kurz erläutern? ich sehe das irgendwie gegenteilig.
    Der Übergeber möchte doch immer den aktuellen "Gesellscahftsanteil" (=Miteigentumsanteil am Grundstück) zurückhaben. Nehmen wir mal an, der Übergeber übergibt einen weiteren Gesellschaftsanteil mit den gleichen Beschränkungen, sodass der Übernehmer jetzt statt 1/4 1/3 Geschäftsanteil hat. Jetzt überträgt der übernehmende Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen Dritten und zwar ohne Zustimmung des Übergebers. Der Übergeber macht jetzt seinen Rück-Übertragunsanspruch geltend und wird doch 1/3 Miteigentumsanteil haben wollen und nicht nur den irgendwann mal übergebenen 1/4 Anteil, oder nicht?
    Außerdem ist doch dann das Wort "seinerzeit" fehl am Platze, oder? Müsste es dann nicht beispielsweise "derzeit" heißen. Oder man könnte die Ansprüche bereits jetzt genau beziffern. Auch vom Satzbau her, bezieht sich doch das "seinerzeit" eher auf den Zeitpunkt des "Anforderns des Berechtigten" oder des Eintretens einer Bedingung, durch den der Rückübertragungsanspruch begründet wird.

    Befinde ich mich hier auf dem Holzweg?

  • Verstehe ich immer noch anders. Dann, wenn der aufschiebend bedingte Anspruch entsteht, muß D seinen "seinerzeitigen" Anteil an der GbR, also den 1/4 Anteil den er damals erhalten hat, an den Übergeber rückübertragen. Und einen Miteigentumsanteil am Grundstück in gleicher Größe. Unabhängig davon, wie groß seine Beteiligung an der GbR dann sein wird. Andernfalls ergibt die Ausgestaltung keinen rechten Sinn. Bezöge sich das "seinerzeit" tatsächlich auf den Anteil, den er dereinst haben wird, sicherte die auf Rückübertragung eines Miteigentumsanteils von 1/4 gerichtete Vormerkung bestenfalls zufällig den Anspruch, den der Übergeber dann tatsächlich hat. Es wäre dann aber nicht mehr wirklich die Sicherung "dieses" Anspruchs. Stützen tue ich mich dabei auf das "Vertragliche (Rück-) Übertragungsansprüche werden hinsichtlich der übertragenen Gesellschaftsanteile [...] begründet". Gut, ich kann mich täuschen ...

  • Was haltet ihr von folgender Erklärung zur Eintragung einer RückAV?

    Sachverhalt: Überlasser (nat. Person) überträgt Grundbesitz an Kinder in GbR, welche nunmehr im Vertrag gegründet wird. Überlasser behält sich Rückforderung des Grundbesitzes, was anhand von AV zu sichern ist und Nießbrauch vor.

    "Überlasser ist berechtigt vom schuldrechtlichen Teil zurückzutreten und die Rückauflassung des gesamten Übertragungsgegenstandes bzw. der jeweiligen Miteigentumshälfte des Übertragungsgegenstandes zu verlangen." (dann folgen lauter Rückforderungsgründe, in denen es jedoch immer heißt "wenn einer der Übernehmer"; Übernehmer ist eigl. die GbR, ggf. durch Auslegung würde ich nunmehr davon ausgehen, dass der Gesellschafter gemeint ist)

    "Es ist jeweils ausreichend, wenn einer der genannten Gründe beim Übernehmer oder in der Person einer der Beteiligten zu X und Y vorliegt. Liegt der Rücktrittsgrund nur in der Person eines der Beteiligten zu X und Y vor, wirkt der Rücktritt auch dann jedoch bezogen auf den gesamten Übertragungsgegenstand, allerdings kann derjenige der Beteiligten zu X und Y bzw. deren Rechtsnachfolger, in deren Person kein Rücktrittsgrund vorliegt, die Rückübertragung davon abhängig machen, dass ihm Zug um Zug ein ihrer bisherigen Beteiligung an der GbR entspr. MEA übertragen wird."

    Gestolpert bin ich über LG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2009, 25 T 52/09 - beck-online.
    Ich denke, dass der Notar über den Satz "Liegt der Rücktrittsgrund nur in der Person eines der Beteiligten zu X und Y vor, wirkt der Rücktritt usw" den Bogen kriegt und die Vereinbarung so zulässig ist oder?

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