Folgender Fall:
A, B und C sind in BGB-Gesellschaft eingetragen.
A und B (Ehepaar) überlassen von ihren Gesellschaftsanteilen von je einem 1/3 je ¼ auf D (Kind).
Vertragliche (Rück-) Übertragungsansprüche werdenhinsichtlich der übertragenen Gesellschaftsanteile für folgende Fälle begründet:
a)Tod des Erwerbers vor dem Veräußerer
b)Veräußerung des Grundbesitzes oderVeräußerung/Verpfändung des jeweiligen Gesellschaftsanteils ohne Zustimmung desVeräußerers. Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück/Gesellschaftsanteil steht dem gleich.
Der Anspruch auf Übertragung erlischt mit dem Tod des jeweiligen Berechtigten. Er ist nur dann vererblich, wenn er bereits zuLebzeiten des Berechtigten geltend gemacht wurde.
Sämtliche Gesellschaft der BGB-Gesellschaft sind auf Anfordern des Berechtigten verpflichtet, einen der seinerzeitigen Beteiligung desGesellschafters der den Rückübertragungsanspruch ausgelöst hat, entsprechendenMiteigentumsanteil an dem Grundstück zu übertragen, wenn von demRückübertragungsrecht Gebrauch gemacht wird. In gleicher Weise stimmen sie bereits jetzt der Rückübertragung der Geschäftsanteile zu. Auf aufschiebend bedingte Rückabtretung wird verzichtet.
Der Erwerber soll sich die heutige Überlassung auf seine Pflichtteilsansprüche einschließlich der Pflichtteilsergänzungsansprüche nachdem Veräußerer anrechnen lassen, soweit dieser vor seinem Ehepartner stirbt.
Der Erwerber soll sich die Überlassung nicht gem. § 2050 BGB anrechnen lassen.
Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches hinsichtlich von zwei Vierteln zubildenden Miteigentums nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Rückforderungsrechts bestellte die BGB-Gesellschaft zu Gunsten der Beteiligten zu A und B zwei Auflassungsvormerkungen, gerichtet auf Übertragung von je 2Viertel des Grundbesitzes und bewilligt und beantragt deren Eintragung im Grundbuch.
Der Notar wurde von mir angeschrieben und darauf hingewiesen, dass es sich bei Rückübertragungsansprüchen an Gesellschaftsanteilen nicht um vormerkungsfähige Ansprüche im Sinne des § 883BGB handelt.
Der Notar hat geantwortet, dass es sich nur wirtschaftlich um(Rück)Übertragungsansprüche hinsichtlich der übertragenen Gesellschaftsanteile handelt. Rechtlich geht es um die Eintragung von Vormerkungen der Quote in der BGB-Gesellschaft entsprechenden Miteigentumsanteile. Er verweist auf Krauß,Überlassungsverträge in der Praxis,(Stand 2009) , Rz. 1543 (insbesondere Rz. 1552).Dort heißt es in Kurzfassung: Die Erwerber als GbR sind gegenüber demVeräußerer verpflichtet, einen der seinerzeitigen Beteiligung des betroffenen Gesellschafters entsprechenden Miteigentumsanteil an dem jeweils betroffenenVertragsbesitz zurückzuübertragen, wenn in der Person des Gesellschafters ein Rückforderungsgrund eintritt. Der das Rückforderungsrecht auslösendeGesellschafter scheidet mit Vollzug der Rückübertragung „seines“ Anteils aus der GbR aus; diese wird hinsichtlich des verbleibenden Miteigentumsanteils unter den verbleibenden Gesellschaftern nach Anwachsung fortgesetzt. ZurSicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches bestellen die Erwerber als GbR zu Gunsten desVeräußerers eine Eigentumsvormerkung, gerichtet auf Übertragung eines hälftigenMiteigentumsanteils.
Meine Fragen:
1.Wer hatte schon mal so eine Eintragung und kann helfen?
2.Aus dem Vortext des Notars in seiner Urkunde ist von Ausscheiden und Anwachsen als schuldrechtliche Verpflichtung gar keine Rede.Wenn denn etwas aus einem Handbuch für Überlassungsverträge zitiert wird, musses dann nicht auch so übernommen werden?
3. Und haben Verzichte auf Pflichtteilsansprüche bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen etwas zu suchen? Selbst wenn man davonausgeht, dass hier wohl eine Vormerkung der GbR für den Gesellschafter zu A undB zu je zwei Viertel eingetragen werden soll.